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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Multireligiöse <strong>Gesellschaft</strong> und Integration <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>Eine weit größere Rolle als die unter den Beamten spielte jedoch dieFrage der Autonomie der Dh<strong>im</strong>mis auf dem Gebiet der Rechtsprechung,da ihnen ihr internes Recht belassen blieb „und", so Binswanger,„sie auch die Rechtspflege selbst handhaben durften." 218 Indem Zusammenhang schreibt Cahen:„The dh<strong>im</strong>mis moreover retained the authority of their own internallaw and also they were able, if they wished, to apply to a Musl<strong>im</strong> judge(who would then often adjudicate according to Musl<strong>im</strong> law), they continuednormally to resort to their own chiefs where these existed." 219Juynboll formuliert folgendermaßen:„Dem islamischen Strafgesetz unterstehen sie (d.h. die Dh<strong>im</strong>mis) nicht,abgesehen von den Fällen, in denen sie auch nach ihrem eigenen Religionsgesetzstrafbar sind." 220Die Tatsache, dass sich die Dh<strong>im</strong>mis nach der Aussage von Cahen(s.o.) ebenso an ein musl<strong>im</strong>isches Gericht wenden konnten, veranlasstesie in einigen Fällen, das Gesetz des Islam für sich zu nutzen, etwa indem Fall, so Binswanger, „wenn sie dem Prozessgegner Wucher vorwerfen,oder auch, wenn sich ein katholischer Dh<strong>im</strong>mi von seiner Frauscheiden lassen will [...]“ 221In beiden genannten Fällen würde der Dh<strong>im</strong>mi sein Interesse vertretensehen, da nach islamischer Gesetzmäßigkeit Wucher nicht erlaubt istund zum anderen der Islam <strong>im</strong> Gegensatz zum Katholizismus dieScheidung einer Ehe erlaubt.Zu 3. (Inwieweit hat die Autonomie integrierenden Charakter bezüglichder <strong>Gesellschaft</strong>?):218 K. Binswanger, a.a.O., S. 150219 Cahen: Artikel über die Dh<strong>im</strong>ma; in: Encyclopedia of Islam, S. 228220Th. W. Juynboll: Handbuch des islamischen Gesetzes nach der Lehre der schafi'itischenSchule; Leiden/Leipzig 1900, S. 354221 K. Binswanger, a.a.O., S. 154145

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