13.07.2015 Aufrufe

Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Osmanische <strong>Reich</strong>sintegrationnächst keine Sklaven besitzen, die aus musl<strong>im</strong>ischer Kriegsbeutestammten, wie etwa der Sklave eines Kriegsgefangenen. Die Begründungder osmanischen Musl<strong>im</strong>e war hierbei, dass der Kriegsgefangenein der ‚Obhut‘ des ihn besiegten Musl<strong>im</strong>s stand und somitauch der Sklave. Später, zum Ende des 16. Jahrhunderts, soll denDh<strong>im</strong>mis dann die Sklavenhaltung generell untersagt worden sein. Obdie Sklavenhaltung auch unter Musl<strong>im</strong>en abgeschafft wurde, erwähntBinswanger nicht.Zum Thema der Erwerbstätigkeit schreibt er:„Es bedarf eigentlich keiner besonderen Erwähnung, dass die Dh<strong>im</strong>miserwerbstätig sein „durften“ (bzw. es schlicht blieben), da ja sonst die(ohnehin höhere) Besteuerung nicht durchführbar gewesen wäre.“ 182Bei Kaufverträgen behielten sich die Musl<strong>im</strong>e ein Kontrollrecht vor,das sich vor allem auf verbotene Waren (verendete Tiere –maita- 183 ,Blut –damm- 184 , Wein und Schweine) bezog.Zu 3.:Nach Binswanger sollen die Auflagen, um ein ausgewogenes Verhältniszwischen Musl<strong>im</strong>en und Nichtmusl<strong>im</strong>en anzustreben, teilweisefalsch interpretiert worden sein, so dass sich am Ende kein ausgewogenes,sondern ein unausgewogenes Verhältnis herauskristallisierte.Ebenso soll in der nonverbalen wie auch in der verbalen Kommunikationein gewisses Überlegenheitsgefühl den Musl<strong>im</strong>en gegenüber denNichtmusl<strong>im</strong>en vermittelt worden sein, das sich darin äußerte, dass inder Praxis des Zusammenlebens, also <strong>im</strong> Alltag des <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>es,die Musl<strong>im</strong>e von den Nichtmusl<strong>im</strong>en aktiv Beweise der Ehrerbietungerwarteten, wie zum Beispiel die Untersagung, auf VersammlungenEhrenplätze einzunehmen. Es herrsche auch eine weitgehendeEinigkeit darüber, dass die Dh<strong>im</strong>mis jene Kultgegenstände behalten182 K. Binswanger, a.a.O.,S.31183 Die <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong> verbotene Ware lässt sich auf den schar` <strong>im</strong> Koran Sure 5, Vers3 zurückführen, wo es heißt:“ Verboten ist euch (das Fleisch) von verendeten Tieren, Blut,Schweinefleisch und das, worüber ein anderer als Gottes Name angerufen wurde, [...]“184 wie vorige Anm.128

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!