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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Multireligiöse <strong>Gesellschaft</strong> und Integration <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>3.4.1.5.1 ZusammenfassungDie osmanische Integrationspolitik auf juristischer Ebene sieht alsofolgendermaßen aus:Den Nichtmusl<strong>im</strong>en wird eine eigene autonome Gerichtsbarkeit zugestanden.In Bereichen, die ihre Religionszugehörigkeit und ihre Individualitätbetreffen, also hinsichtlich zivilrechtlicher Belange mit religiöser Implikation,gilt ihr eigenes Gesetz.In Angelegenheiten, die den Staat oder die <strong>Gesellschaft</strong> <strong>im</strong> allgemeinenbetreffen, gilt das Recht der Schari'a.Und es ist den Nichtmusl<strong>im</strong>en freigestellt, ob sie ein eigenes oder einislamisches Gericht aufsuchen, es bestand also eine wählbare Gerichtsbarkeit.147

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