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Multireligiöse Gesellschaft im Osmanischen Reich - Masjid Omar ...

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Multireligiöse <strong>Gesellschaft</strong> und Integration <strong>im</strong> <strong>Osmanischen</strong> <strong>Reich</strong>Zu 1.:Die Rechte und Pflichten liegen, wie auch in der vorosmanischen Phase,<strong>im</strong> Schutzanspruch und der Dschizya (Steuerpflicht) begründet. DerSchutz (aman bzw. dh<strong>im</strong>ma) erstreckt sich vor allem, übereinst<strong>im</strong>mendmit den medinensischen Verträgen, auf das Leben und den Besitz. Erdauert zeitlich so lange an, wie die Dh<strong>im</strong>mis <strong>im</strong> Dar al-Islam 174 ( demislamischen Staat) wohnen und die Auflagen der Dh<strong>im</strong>ma erfüllen„Der Schutz von Besitztum gilt...[u.a. auch] für [den Musl<strong>im</strong> Verbotenes,wie] Blut, verendete Tiere, Wein (Alkohol) und unreine Tiere,vorab natürlich Schweine – aber auch Hunde: die Dh<strong>im</strong>mis dürfen dergleichenzwar besitzen, aber in musl<strong>im</strong>ischen Vierteln nicht zur Schaustellen“, so Binswanger. 175Die Gegenleistung für die Schutzgarantie besteht lediglich in derDschizya, der Steuerzahlung. Im Modellvertrag von Schafi`i findet sichnoch einmal explizit eine Erweiterung zu den schurut, und zwar dassdie Dh<strong>im</strong>mis, sofern sie alle ihnen zustehenden Rechte erfüllt sehen,dem islamischen Gesetz (hukum) Folge leisten müssen, soweit diesesfür alle <strong>im</strong> Staat lebenden Menschen, nicht nur für Musl<strong>im</strong>e, Gültigkeitbesitzt. Binswanger behauptet diesbezüglich:„Dies ist dann auch die Rechtsgrundlage nicht nur für spätere Angaben,die das Maß der ursprünglich „vereinbarten“ Kopfsteuer 176 übersteigt,sondern auch für jene Pflichten, die den Dh<strong>im</strong>mis aufzuerlegen demImam mitunter nur empfohlen wird (was aber dennoch in der Regelrecht schnell absolut obligatorischen Charakter annahm):- Die Dh<strong>im</strong>mis müssen sich äußerlich von Musl<strong>im</strong>en unterscheiden(Kleiderordnung)- Sie dürfen ihre Häuser nicht höher ausführen als die umliegendenmusl<strong>im</strong>ischen Häuser174 wörtl.: „Haus des Islam“175 vgl. K.Binswanger, a.a.O. , S.27176 damit ist die Dschizya gemeint125

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