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12 Jahre Ostzusammenarbeit - Evaluation 2003/4 - Band 2 - DEZA

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3.4 Methodischer Ansatz und Beurteilungskriterien<br />

3.4.1 Perspektive: gesetzliche Vorgaben<br />

Die Bilanzierung der Zusammenarbeit muss vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben<br />

erfolgen, besteht doch das Mandat von seco und <strong>DEZA</strong> im Bereich der <strong>Ostzusammenarbeit</strong><br />

schlussendlich in der Umsetzung dieser Vorgaben.<br />

Auf der Grundlage des ersten Rahmenkredites startete also 1990 die Zusammenarbeit mit<br />

den Ostländern. Der erste und zweite Rahmenkredit, wie auch der Zusatzkredit von 1992,<br />

stützen sich auf einfache Bundesbeschlüsse, die einen klaren Finanzierungsrahmen vorgaben,<br />

aber keine ausformulierten Zielvorgaben enthielten. Erst der 1995 beschlossene, allgemeinverbindliche<br />

Bundesbeschluss (BB 95) schliesst diese Lücke mit explizit ausformulierten<br />

Zielvorgaben. Diese waren auch die Basis für den dritten Rahmenkredit von 1998.<br />

Für die vor 1995 begonnenen Projekte der <strong>Ostzusammenarbeit</strong> bestanden somit keine gesetzlichen<br />

Vorgaben im formalen Sinne. Damit besteht auch keine klare gesetzliche Bezugsbasis<br />

für die Bilanzierung dieser frühen Projekte. Ein Vergleich der Botschaften zu den ersten<br />

zwei Rahmenkrediten mit den Vorgaben des BB 95 zeigt aber, dass sich die damalige<br />

Begründung und Einordnung der <strong>Ostzusammenarbeit</strong> nicht fundamental von den Vorgaben<br />

des BB 95 unterscheiden. Um vergleichbare Aussagen über die ganze Periode der <strong>Ostzusammenarbeit</strong><br />

seit 1990 zu erhalten, werden deshalb die Vorgaben des BB 95 in dieser <strong>Evaluation</strong><br />

der Auswertung der gesamten Periode zu Grunde gelegt. Im BB 95 enthalten sind die<br />

politische Finalität (d.h. die Absichten), die Ziele, die Grundsätze und weitere gesetzliche<br />

Vorgaben für die Zusammenarbeit.<br />

Die politische Finalität zeigt die grundlegenden Interessen der Schweiz für eine Zusammenarbeit<br />

mit den Staaten Osteuropas und somit den Zweck der Zusammenarbeit (vgl.<br />

Tabelle 1). In der Vernehmlassung zum BB 95 fand sich eine fast einmütige Zustimmung zu<br />

den Interessen der Schweiz an einer Zusammenarbeit, wobei humanitäre, sicherheitspolitische,<br />

wirtschaftliche und ökologische Argumente ins Feld geführt wurden. Die Zusammenarbeit<br />

soll gemäss den Resultaten der Vernehmlassung nicht nur einen Übergang zu Demokratie<br />

und Marktwirtschaft ermöglichen, sondern auch eine allfällige Ost-West-<br />

Wanderbewegung verhindern helfen.<br />

Politische Finalität Quelle<br />

F1: Förderung von Stabilität und Sicherheit auf dem europäischen Kontinent Botschaft BB 95, Ziffer <strong>12</strong><br />

F2: Eingliederung der interessierten Länder in die europäische Wertegemei nschaft Botschaft BB 95, Ziffer <strong>12</strong><br />

Tabelle 1: Politische Finalität der Zusammenarbeit<br />

Die Ziele der Zusammenarbeit zeigen auf, welche Stossrichtungen der Schweiz geeignet<br />

erscheinen, dem Zweck der Zusammenarbeit gerecht zu werden. Die Ziele erscheinen im<br />

ersten materiellen Artikel (Art. 2) des BB 95 und sind allgemein gehalten. Sie sollten sich in<br />

ihrer grundsätzlichen Formulierung sowohl für die Schweiz als auch für die Partnerländer als<br />

gemeinsame Basis der Zusammenarbeit eignen. Die Ziele werden durch Unterziele (Nebensätze<br />

in Art. 2 des BB 95) und durch Erläuterungen (im Botschaftstext zum BB 95) verdeutlicht.<br />

Die Ziele in ihrem Zusammenhang mit den Unterzielen und den Erläuterungen sind in<br />

Abbildung 2 aufgeführt.<br />

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