12 Jahre Ostzusammenarbeit - Evaluation 2003/4 - Band 2 - DEZA
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3.4 Methodischer Ansatz und Beurteilungskriterien<br />
3.4.1 Perspektive: gesetzliche Vorgaben<br />
Die Bilanzierung der Zusammenarbeit muss vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben<br />
erfolgen, besteht doch das Mandat von seco und <strong>DEZA</strong> im Bereich der <strong>Ostzusammenarbeit</strong><br />
schlussendlich in der Umsetzung dieser Vorgaben.<br />
Auf der Grundlage des ersten Rahmenkredites startete also 1990 die Zusammenarbeit mit<br />
den Ostländern. Der erste und zweite Rahmenkredit, wie auch der Zusatzkredit von 1992,<br />
stützen sich auf einfache Bundesbeschlüsse, die einen klaren Finanzierungsrahmen vorgaben,<br />
aber keine ausformulierten Zielvorgaben enthielten. Erst der 1995 beschlossene, allgemeinverbindliche<br />
Bundesbeschluss (BB 95) schliesst diese Lücke mit explizit ausformulierten<br />
Zielvorgaben. Diese waren auch die Basis für den dritten Rahmenkredit von 1998.<br />
Für die vor 1995 begonnenen Projekte der <strong>Ostzusammenarbeit</strong> bestanden somit keine gesetzlichen<br />
Vorgaben im formalen Sinne. Damit besteht auch keine klare gesetzliche Bezugsbasis<br />
für die Bilanzierung dieser frühen Projekte. Ein Vergleich der Botschaften zu den ersten<br />
zwei Rahmenkrediten mit den Vorgaben des BB 95 zeigt aber, dass sich die damalige<br />
Begründung und Einordnung der <strong>Ostzusammenarbeit</strong> nicht fundamental von den Vorgaben<br />
des BB 95 unterscheiden. Um vergleichbare Aussagen über die ganze Periode der <strong>Ostzusammenarbeit</strong><br />
seit 1990 zu erhalten, werden deshalb die Vorgaben des BB 95 in dieser <strong>Evaluation</strong><br />
der Auswertung der gesamten Periode zu Grunde gelegt. Im BB 95 enthalten sind die<br />
politische Finalität (d.h. die Absichten), die Ziele, die Grundsätze und weitere gesetzliche<br />
Vorgaben für die Zusammenarbeit.<br />
Die politische Finalität zeigt die grundlegenden Interessen der Schweiz für eine Zusammenarbeit<br />
mit den Staaten Osteuropas und somit den Zweck der Zusammenarbeit (vgl.<br />
Tabelle 1). In der Vernehmlassung zum BB 95 fand sich eine fast einmütige Zustimmung zu<br />
den Interessen der Schweiz an einer Zusammenarbeit, wobei humanitäre, sicherheitspolitische,<br />
wirtschaftliche und ökologische Argumente ins Feld geführt wurden. Die Zusammenarbeit<br />
soll gemäss den Resultaten der Vernehmlassung nicht nur einen Übergang zu Demokratie<br />
und Marktwirtschaft ermöglichen, sondern auch eine allfällige Ost-West-<br />
Wanderbewegung verhindern helfen.<br />
Politische Finalität Quelle<br />
F1: Förderung von Stabilität und Sicherheit auf dem europäischen Kontinent Botschaft BB 95, Ziffer <strong>12</strong><br />
F2: Eingliederung der interessierten Länder in die europäische Wertegemei nschaft Botschaft BB 95, Ziffer <strong>12</strong><br />
Tabelle 1: Politische Finalität der Zusammenarbeit<br />
Die Ziele der Zusammenarbeit zeigen auf, welche Stossrichtungen der Schweiz geeignet<br />
erscheinen, dem Zweck der Zusammenarbeit gerecht zu werden. Die Ziele erscheinen im<br />
ersten materiellen Artikel (Art. 2) des BB 95 und sind allgemein gehalten. Sie sollten sich in<br />
ihrer grundsätzlichen Formulierung sowohl für die Schweiz als auch für die Partnerländer als<br />
gemeinsame Basis der Zusammenarbeit eignen. Die Ziele werden durch Unterziele (Nebensätze<br />
in Art. 2 des BB 95) und durch Erläuterungen (im Botschaftstext zum BB 95) verdeutlicht.<br />
Die Ziele in ihrem Zusammenhang mit den Unterzielen und den Erläuterungen sind in<br />
Abbildung 2 aufgeführt.<br />
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