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Download der ganzen Chronik - Gemeinde Heyen

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<strong>Chronik</strong> <strong>Heyen</strong><br />

1. Die Stadt Bodenwer<strong>der</strong> und die <strong>Gemeinde</strong>n Halle, Hehlen, <strong>Heyen</strong>, Kirchbrak und<br />

Pegestorf bilden eine Samtgemeinde als eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit<br />

dem Recht <strong>der</strong> Selbstverwaltung.<br />

2. Das Gebiet <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden bildet den Samtgemeindebereich.<br />

Mit <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Samtgemeinde Bodenwer<strong>der</strong> war es erfor<strong>der</strong>lich geworden, dass dieses neue<br />

kommunalpolitische Gebilde entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong> Nds. <strong>Gemeinde</strong>ordnung auch eine<br />

Hauptsatzung erhielt. Diese Hauptsatzung wurde dann am 13. Oktober 1972 beschlossen.<br />

Neben an<strong>der</strong>en Bestimmungen war in <strong>der</strong> zitierten Hauptsatzung auch geregelt, welche Aufgaben<br />

den Mitgliedsgemeinden obliegen und welche von <strong>der</strong> Samtgemeinde zu erfüllen waren.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e waren die Mitgliedsgemeinden zuständig für:<br />

1. den Erlass <strong>der</strong> Haushaltssatzung<br />

2. die bauliche Gestaltung des Ortes und die Pflege des Ortsbildes<br />

3. den Erlass von Bebauungsplänen<br />

4. die Beschlussfassung über Erschließungen nach dem Bundesbaugesetz (jetzt<br />

Baugesetzbuch)<br />

5. die Unterhaltung und die Erneuerung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>straßen, -wege, -plätze sowie <strong>der</strong><br />

Wirtschaftswege<br />

6. die Unterhaltung von Gewässern, soweit die <strong>Gemeinde</strong> dazu verpflichtet war<br />

7. die Angelegenheiten des Kur- und Fremdenverkehrs<br />

8. die Geschäftsführung von Realverbänden<br />

9. die Verwaltung von Stiftungen nach Weisung des Stifters<br />

10. die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen<br />

11. die Anlage und Unterhaltung von Sportstätten, soweit sie nur einer <strong>Gemeinde</strong> dienen<br />

12. die Anlage und Unterhaltung von Kin<strong>der</strong>spiel- und Bolzplätzen<br />

13. die Errichtung und Unterhaltung von Kin<strong>der</strong>gärten, Kin<strong>der</strong>spielkreisen und<br />

Kin<strong>der</strong>horten<br />

14. die För<strong>der</strong>ung des Vereinswesens<br />

15. die Pflege <strong>der</strong> Ortsgeschichte und die Errichtung von Heimatmuseen<br />

16. die Ehrung von Bürgern und Einwohnern<br />

17. die Vorhaltung von Grund und Boden für ihre Aufgaben<br />

Zusammenfassend lässt sich aussagen, dass die Mitgliedsgemeinden auch nach <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong><br />

Samtgemeinde für die Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises allzuständig waren.<br />

Durch die Samtgemeinde waren fortan die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises aller Mitgliedsgemeinden<br />

einschließlich <strong>der</strong>jenigen Aufgaben, die den <strong>Gemeinde</strong>n mit einer <strong>der</strong> Einwohnerzahl<br />

<strong>der</strong> Samtgemeinde entsprechenden Einwohnerzahl oblagen, zu erfüllen. Des Weiteren<br />

hatte nunmehr die Samtgemeinde in Anwendung von § 72 Abs. 1 Satz 1 NGO folgende Aufgaben<br />

des eigenen Wirkungskreises <strong>der</strong> Mitgliedsgemeinden in eigener Verantwortung zu erledigen:<br />

1. die Aufstellung <strong>der</strong> Flächennutzungpläne<br />

2. die Trägerschaft <strong>der</strong> allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Nds.<br />

Schulgesetzes, die Erwachsenenbildung und die Einrichtung und Unterhaltung <strong>der</strong><br />

Büchereien, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen<br />

3. die Errichtung und Unterhaltung <strong>der</strong> Sportstätten, die mehreren Mitgliedsgemeinden<br />

dienen und <strong>der</strong> Gesundheitseinrichtungen sowie die Altenbetreuung<br />

4. die Aufgaben nach dem Nds. Brandschutzgesetz<br />

5. den Bau und die Unterhaltung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraßen<br />

6. die in § 8 Nr. 2 <strong>der</strong> Nds. <strong>Gemeinde</strong>ordnung genannten Aufgaben<br />

7. die in § 22 b NGO normierte Aufgabe<br />

Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung war seinerzeit, dass die Samtgemeinde mit ihrer Bildung für ihre<br />

Mitgliedsgemeinden die Kassengeschäfte zu führen hatte. Außerdem war die Samtgemeinde<br />

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