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Download der ganzen Chronik - Gemeinde Heyen

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<strong>Chronik</strong> <strong>Heyen</strong><br />

K. An gemeinschaftlichen Grundstücken waren vorhanden, <strong>der</strong> Garten Nr. 103 und die<br />

Ackerstücke Nr. 894, 907, 928 und 929 <strong>der</strong> Karte und partizipierten hieran:<br />

a. <strong>der</strong> Kothof Nr. 57 mit 12/538<br />

b. <strong>der</strong> Halbmeierhof Nr. 43 mit 20/538<br />

c. je<strong>der</strong> <strong>der</strong> 7 Vollmeierhöfe, <strong>der</strong> Pfarrmeierhof und die Halbmeierhöfe Nr. 8, 9 und 11<br />

mit 46/538<br />

L. Ein Teil <strong>der</strong> Ackergrundstücke ist dem Amte Wickensen zehntpflichtig, ein an<strong>der</strong>er Teil aber<br />

diesem und <strong>der</strong> Pfarre zu Halle fünfpflichtig gewesen, diese Zehntlast ist im Jahre 1838 zur<br />

Ablösung gekommen. Auf den Ackergrundstücken <strong>der</strong> V. Wanne des Winterfeldes bestand<br />

zur Zeit <strong>der</strong> Einleitung <strong>der</strong> Separation noch ein dem Gutsbesitzer von Münchhausen zu<br />

Bodenwer<strong>der</strong> gehöriges Zehntrecht, welches aber vor Ausführung <strong>der</strong> Separation ebenfalls<br />

zur Aufhebung gebracht ist.<br />

M. Der Kuhhirt erhielt jährlich 45 und <strong>der</strong> Schweinhirt 48 Hintem Roggen, <strong>der</strong> Lohn des<br />

Gänsehirten bestand in 1 Guthegroschen pro Stück <strong>der</strong> ihm vorgetriebenen Gänse. Die<br />

Inhaber <strong>der</strong> geistlichen Institute sind von einem Beitrag hierzu befreit gewesen, während<br />

die übrigen Gemeinheitsgenossen hierzu nach <strong>der</strong> Stückzahl des von ihnen gehaltenen<br />

Viehs concurrirt haben.<br />

N. Die Haltung <strong>der</strong> Bullen und Kämpen hat unter den Besitzern <strong>der</strong> Reihenhöfe abgewechselt<br />

und haben dieselben als Entschädigung hierfür die sog. Ochsen- und Kämpenwiese Nr.<br />

1269 und 1274 <strong>der</strong> Karte genutzt.<br />

O. Eine eigentlich Schäfereigerechtigkeit hat vor <strong>Heyen</strong> nicht bestanden, erst vor einigen<br />

Jahren ist eine Schäferei eingerichtet und <strong>der</strong> Hürdeschlag davon zu Gunsten <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>kasse verpachtet. Sonstige vorzugsweise Verpflichtungen und Berechtigungen<br />

rücksichtlich <strong>der</strong> Schäferei haben nicht stattgefunden.<br />

P. Die <strong>Gemeinde</strong>kasse hat außer <strong>der</strong> vorbezeichneten Einnahme noch die Pacht <strong>der</strong> sog.<br />

Hilgenwiese Nr. 1276 <strong>der</strong> Karte und die von den Neuanbauern zu entrichtenden Hauszinse<br />

und Weidegel<strong>der</strong> bezogen.<br />

Vermessung und Bonitierung<br />

Die Feldmark <strong>Heyen</strong> ist in den Jahren 1856 und 1857 durch den jetzigen Landes-Oeceonmie-<br />

Registrator Hinkel vermessen und enthält nach dem aufgestellten Vermessungsregister:<br />

Lt. Vermessung 1856 und1857 M R<br />

Hof, Baustellen, Gärten im Dorfe 75 60<br />

Gärten im Feld 21 84<br />

Acker 2042 26<br />

Wiesen 166 20<br />

Angern 240 59<br />

Holzungen 586 43<br />

Wegen 50 115<br />

Steinbrüchen 84<br />

Gräben und Gewässer 73 48<br />

In Summa 3257 59<br />

In dieser Fläche sind 15 M. 64 R mit enthalten, welche ursprünglich zur Feldmark <strong>Heyen</strong> gehörten<br />

und <strong>der</strong> Gemeinheit <strong>Heyen</strong> hudepflichtig, in späterer Zeit aber zur Königlich Preußischen Hoheit<br />

ausgeschieden sind. Bei <strong>der</strong> Vermessung sind die Grenznachbarn zugezogen und sind dabei<br />

Zweifel über die Grenzen <strong>der</strong> Grundstücke nicht vorgekommen.<br />

Die Bonitierung ist durch beeidigten Sachverständigen Grupe aus Amelungsborn und von Schulz<br />

aus Altendorf ausgeführt und sind dabei die Acker in 9 Klassen, die Wiesen in 9 und die Anger in 9<br />

Klassen zerlegt. Die Dorf und Feldgärten sind je nach ihrer Benutzungsart zu Acker- o<strong>der</strong><br />

Wiesenklassen mit eingeschätzt. Die Resultate <strong>der</strong> Vermessung und Bonitierung sind von den<br />

Beteiligten als richtig anerkannt.<br />

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