Download der ganzen Chronik - Gemeinde Heyen
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<strong>Chronik</strong> <strong>Heyen</strong><br />
K. An gemeinschaftlichen Grundstücken waren vorhanden, <strong>der</strong> Garten Nr. 103 und die<br />
Ackerstücke Nr. 894, 907, 928 und 929 <strong>der</strong> Karte und partizipierten hieran:<br />
a. <strong>der</strong> Kothof Nr. 57 mit 12/538<br />
b. <strong>der</strong> Halbmeierhof Nr. 43 mit 20/538<br />
c. je<strong>der</strong> <strong>der</strong> 7 Vollmeierhöfe, <strong>der</strong> Pfarrmeierhof und die Halbmeierhöfe Nr. 8, 9 und 11<br />
mit 46/538<br />
L. Ein Teil <strong>der</strong> Ackergrundstücke ist dem Amte Wickensen zehntpflichtig, ein an<strong>der</strong>er Teil aber<br />
diesem und <strong>der</strong> Pfarre zu Halle fünfpflichtig gewesen, diese Zehntlast ist im Jahre 1838 zur<br />
Ablösung gekommen. Auf den Ackergrundstücken <strong>der</strong> V. Wanne des Winterfeldes bestand<br />
zur Zeit <strong>der</strong> Einleitung <strong>der</strong> Separation noch ein dem Gutsbesitzer von Münchhausen zu<br />
Bodenwer<strong>der</strong> gehöriges Zehntrecht, welches aber vor Ausführung <strong>der</strong> Separation ebenfalls<br />
zur Aufhebung gebracht ist.<br />
M. Der Kuhhirt erhielt jährlich 45 und <strong>der</strong> Schweinhirt 48 Hintem Roggen, <strong>der</strong> Lohn des<br />
Gänsehirten bestand in 1 Guthegroschen pro Stück <strong>der</strong> ihm vorgetriebenen Gänse. Die<br />
Inhaber <strong>der</strong> geistlichen Institute sind von einem Beitrag hierzu befreit gewesen, während<br />
die übrigen Gemeinheitsgenossen hierzu nach <strong>der</strong> Stückzahl des von ihnen gehaltenen<br />
Viehs concurrirt haben.<br />
N. Die Haltung <strong>der</strong> Bullen und Kämpen hat unter den Besitzern <strong>der</strong> Reihenhöfe abgewechselt<br />
und haben dieselben als Entschädigung hierfür die sog. Ochsen- und Kämpenwiese Nr.<br />
1269 und 1274 <strong>der</strong> Karte genutzt.<br />
O. Eine eigentlich Schäfereigerechtigkeit hat vor <strong>Heyen</strong> nicht bestanden, erst vor einigen<br />
Jahren ist eine Schäferei eingerichtet und <strong>der</strong> Hürdeschlag davon zu Gunsten <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>kasse verpachtet. Sonstige vorzugsweise Verpflichtungen und Berechtigungen<br />
rücksichtlich <strong>der</strong> Schäferei haben nicht stattgefunden.<br />
P. Die <strong>Gemeinde</strong>kasse hat außer <strong>der</strong> vorbezeichneten Einnahme noch die Pacht <strong>der</strong> sog.<br />
Hilgenwiese Nr. 1276 <strong>der</strong> Karte und die von den Neuanbauern zu entrichtenden Hauszinse<br />
und Weidegel<strong>der</strong> bezogen.<br />
Vermessung und Bonitierung<br />
Die Feldmark <strong>Heyen</strong> ist in den Jahren 1856 und 1857 durch den jetzigen Landes-Oeceonmie-<br />
Registrator Hinkel vermessen und enthält nach dem aufgestellten Vermessungsregister:<br />
Lt. Vermessung 1856 und1857 M R<br />
Hof, Baustellen, Gärten im Dorfe 75 60<br />
Gärten im Feld 21 84<br />
Acker 2042 26<br />
Wiesen 166 20<br />
Angern 240 59<br />
Holzungen 586 43<br />
Wegen 50 115<br />
Steinbrüchen 84<br />
Gräben und Gewässer 73 48<br />
In Summa 3257 59<br />
In dieser Fläche sind 15 M. 64 R mit enthalten, welche ursprünglich zur Feldmark <strong>Heyen</strong> gehörten<br />
und <strong>der</strong> Gemeinheit <strong>Heyen</strong> hudepflichtig, in späterer Zeit aber zur Königlich Preußischen Hoheit<br />
ausgeschieden sind. Bei <strong>der</strong> Vermessung sind die Grenznachbarn zugezogen und sind dabei<br />
Zweifel über die Grenzen <strong>der</strong> Grundstücke nicht vorgekommen.<br />
Die Bonitierung ist durch beeidigten Sachverständigen Grupe aus Amelungsborn und von Schulz<br />
aus Altendorf ausgeführt und sind dabei die Acker in 9 Klassen, die Wiesen in 9 und die Anger in 9<br />
Klassen zerlegt. Die Dorf und Feldgärten sind je nach ihrer Benutzungsart zu Acker- o<strong>der</strong><br />
Wiesenklassen mit eingeschätzt. Die Resultate <strong>der</strong> Vermessung und Bonitierung sind von den<br />
Beteiligten als richtig anerkannt.<br />
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