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Download der ganzen Chronik - Gemeinde Heyen

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<strong>Chronik</strong> <strong>Heyen</strong><br />

Das Kühe Melken und Heben <strong>der</strong> Milchkannen erfor<strong>der</strong>te viel Kraft. Die große Erleichterung kam<br />

mit Einführung <strong>der</strong> Melkmaschine und elektrisch gekühlter Sammelbehälter.<br />

Ernte von Futterrüben 1935<br />

9.1 Errichtung eines Testamentes im Jahre 1867<br />

(Die Eigennamen sind frei gewählt)<br />

Geschehen im Herzoglichen Amtsgericht Eschershausen am 20.6.1867.<br />

Gegenwärtig: Herr Amtsrichter Schilling und <strong>der</strong> unterzeichnete Protokollführer.<br />

Es erschienen heute <strong>der</strong> Vollmeier August Ahrens Hof Nr. 69 in <strong>Heyen</strong> und bat, eine letztwillige<br />

Erklärung von ihm aufzunehmen. Nachdem man sich durch die angestellte Unterredung überzeugt<br />

hatte, dass Comparent sich im vollen Gebrauch seiner Geisteskräfte befinde, wird dem Antrag statt<br />

gegeben und <strong>der</strong>selbe trägt hiernach vor:<br />

Ich heiße wie bemerkt und bin mit Anna, geborenen Schulze verheiratet. In dieser Ehe sind mir 2<br />

Töchter, nämlich Minna, 22 Jahre, und Marie, 13 Jahre alt, geboren. Diese meine obengenannte<br />

Ehefrau und meine beiden Töchter setze ich zu Erben meines <strong>der</strong>einstigen Nachlasses unter<br />

folgenden Bedingungen ein.<br />

Meine Frau soll das Recht haben, meinen Vollmeierhof Nr. 69 solange zu bewirtschaften als sie<br />

will, vorausgesetzt, dass sie nicht wie<strong>der</strong> heiratet.<br />

Geschieht letzteres, so soll sie den Hof meiner jüngsten Tochter Marie abtreten, sobald diese das<br />

21. Lebensjahr zurückgelegt hat und soll <strong>der</strong>en Ehemann nach dem Tode meiner Frau keinen<br />

Anspruch auf irgend eine Leibzucht haben.<br />

Sobald meine Ehefrau entwe<strong>der</strong> freiwillig o<strong>der</strong> mit dem eben genannten Zeitpunkte den Hof abgibt,<br />

soll sie das Recht haben, sich eine entsprechende Leibzucht vorzubehalten und den Hof alsdann<br />

meiner jüngsten Tochter Marie übergeben.<br />

Sobald meine Tochter Marie den Hof annimmt, soll dieselbe an meine Ehefrau Eintausend Taler<br />

und an meine Tochter Minna Zweitausend Taler zahlen. Für den Fall, dass Minna verheiratet<br />

gewesen, aber ohne Leibes-Erben zu hinterlassen alsdann vielleicht verstorben sein sollte, soll<br />

meine Tochter Marie nur verpflichtet sein, an den überlebenden Ehegatten ihrer Schwester<br />

Eintausend Taler zu zahlen.<br />

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