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Download der ganzen Chronik - Gemeinde Heyen

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<strong>Chronik</strong> <strong>Heyen</strong><br />

Die Abgaben müssen von Seiten <strong>der</strong> Pflichtigen 2 Stunden weit von <strong>Heyen</strong> und monatlich bis an<br />

die Weser bei Hagen - Ohsen geliefert werden.<br />

§ 2: Gegenleistung<br />

Nach <strong>der</strong> Angabe <strong>der</strong> Pflichtigen gebührt ihnen bei <strong>der</strong> Ablieferung <strong>der</strong> Zehntgefälle eine Mahlzeit<br />

von Warmbier, Brot, Butter, Käse, Bier und Brandtwein, die Berechtigten erkennen aber die<br />

Verbindlichkeit diese zu verabreichen nicht an.<br />

§ 3: Öffentliche Abgaben<br />

Von dem Sack (Frucht-) zehnten wird an die Staatskasse <strong>der</strong> gesetzliche Zehntsatz zu 2 2/3<br />

jährlich von jedem zehntpflichtigen Morgen Acker entrichtet.<br />

§ 4: Kündigung <strong>der</strong> Verhältnisse<br />

Die in §1 erwähnten Abgaben sollen Martini 1839 zum letzten Male abgeführt und nun auf ewige<br />

Zeiten aufgehoben sein.<br />

§ 5: Berechnung des Ablösungskapitals<br />

Die dafür von den Pflichtigen zu zahlenden Ablösungskapitale sind durch die nachstehende<br />

Berechnung ermittelt, in Betreff <strong>der</strong>en die Interessenten durch gütliche Vereinbarung festgesetzt<br />

haben, dass:<br />

- die Körner nach dem neuen Braunschweigischen Himten,<br />

- als Erhebungs- und Vermarktungskosten 2 Prozent von dem Werthe <strong>der</strong> Körner zum Ansatze<br />

gebracht werden und<br />

- die in § 2 erwähnte Gegenleistung auf welche die Pflichtigen verzichtet unberücksichtigt<br />

gelassen werden soll.<br />

Es folgt die Berechnung <strong>der</strong> Ablösungssumme nach dem Prinzip: Produktpreis minus 10%<br />

Preisermäßigung minus 2% für Erhebung und Vermarktung, kapitalisiert mit 25. Zeddies hatte<br />

danach zu zahlen 850 Thaler, 18 Gutegroschen, 5 Pfennig. (Falke 839, Sagebiel 847, Pfarre 844,<br />

Rieke 555 und Battmer 9 Thaler).<br />

§ 6: Künftige Erhebung des Zehntschatzes<br />

Außer den Ablösungskapitalen fällt den Pflichtigen die Bezahlung des im § 9 genannten<br />

Zehntschatzes von Martini 1839 an zur Last.<br />

§ 7: Bezahlung und Verzinsung <strong>der</strong> Ablösungskapitale<br />

Der Vollmeier ZEDDIES verspricht das ihm zur Last fallende Ablösungskapital Martini 1840 zu<br />

zahlen, dagegen sollen die Übrigen bis zu einer beiden Teilen vorbehaltenen halbjährigen<br />

Kündigung an den pflichtigen Höfen bestehen bleiben - Die sämtlichen Kapitale sind von Martini<br />

1839 bis dahin 1840 mit vier vom Hun<strong>der</strong>t, dann aber ist <strong>der</strong> noch bleibende Rest getroffener<br />

Übereinkunft gemäß, mit 3 1/2 vom Hun<strong>der</strong>t jährlich zu verzinsen.<br />

§ 8: Bestimmung wegen <strong>der</strong> Kosten<br />

Je<strong>der</strong> Teil hat die Kosten seiner Legitimation und seiner Vertretung bei den<br />

Ablösungsverhandlungen selbst zu tragen, dagegen fallen die übrigen Kosten zur Hälfte den<br />

Berechtigten und zur an<strong>der</strong>en Hälfte den Pflichtigen zur Last und soll die Verteilung des<br />

Kostenanteils <strong>der</strong> Letzteren unter diese nach Verhältnis ihres Beitrages zu dem <strong>ganzen</strong><br />

Ablösungskapitale stattfinden. Die Contrahenten erkennen diesen Recess in allen Punkten für<br />

richtig an und haben denselben durch Unterschrift vollzogen.<br />

So geschehen Holzminden, den 13.8.1840<br />

gez. A. Hampe Dr.<br />

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