Download der ganzen Chronik - Gemeinde Heyen
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<strong>Chronik</strong> <strong>Heyen</strong><br />
17.2 Schützenverein <strong>Heyen</strong> von 1884 e.V.<br />
Schützenverein 1884 - 1976<br />
(Hermann Wiemann)<br />
Schützenfest ausgerichtet vom Kriegerverein 1928 - Ansprache Friedrich Wilhelm auf dem Thie<br />
Nach Gründung des Schützenvereins im Jahre 1884 unterwarfen sich die Mitglie<strong>der</strong> einer strengen<br />
Satzung. Alle wichtigen Daten und Ereignisse sind im Protokollbuch aufgezeichnet.<br />
Das erste Protokoll des Schützenvereins <strong>Heyen</strong> hat folgenden Wortlaut: Protokoll über die Sitzung<br />
des Schützenvereins in <strong>der</strong> Behausung des Gastwirtes W. Pieper am 7. Juli 1885 abends von<br />
sieben bis zehn Uhr.<br />
Punkt I: Herabsetzung des Schussgeldes betreffend wurde dahin beschlossen, dass statt 10<br />
Pf. pro Schuss nur 5 Pf. pro Schuss von Mitglie<strong>der</strong>n des Vereins zu erheben sind.<br />
Punkt II: Das Fehlen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> in Versammlungen betreffend wurde dahin beschlossen,<br />
dass für jedes unentschuldigte Fehlen eines Mitgliedes bei Versammlungen (außer<br />
Schießen) ein Strafgeld von 25 Pf. in die Schützenvereinskasse zu bezahlen ist.<br />
Wilhelm Sagebiel (Protokollführer), Heinrich Wessel (Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />
In dem nächsten Protokoll über die Satzung in <strong>der</strong> Schoppe´schen Gastwirtschaft am 15.07.1886<br />
ist festgehalten:<br />
Punkt I: Das Eintrittsgeld ist für das Rechnungsjahr 1886-1887 von 3 auf 4 Mark festgesetzt.<br />
Punkt II: Je<strong>der</strong> Entschuldigung wegen Fehlen bei Versammlungen muss ein genügen<strong>der</strong> Grund<br />
beigegeben werden.<br />
Am 09. Juli 1888 wurde beschlossen: Betreffend die Königswürde <strong>der</strong> auswärtigen Mitglie<strong>der</strong>. Es<br />
scheint das Abholen eines auswärtigen Mitgliedes als Schützenkönig aus einer Wohnung seines<br />
Ortes mit <strong>der</strong> Ausnutzung des Schützenfesttages nicht vereinbar, weil ein <strong>der</strong>artiges Abholen zu<br />
viel Zeit in Anspruch nimmt. Es wurde nun einstimmig beschlossen, dass für den Fall ein<br />
auswärtiges Mitglied die Königswürde erwirbt, er eine Wohnung im hiesigen Orte zu wählen hat,<br />
aus welcher seine Abholung erfolgen soll. Eine Ablehnung <strong>der</strong> Königswürde kann we<strong>der</strong> hiesigen<br />
noch auswärtigen Mitglie<strong>der</strong>n stattgegeben werden. W. Sagebiel (Protokollführer), August<br />
Henneke (Vorsitzen<strong>der</strong>).<br />
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