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Download der ganzen Chronik - Gemeinde Heyen

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<strong>Chronik</strong> <strong>Heyen</strong><br />

In diesem Jahr besaß die Familie Klenke den Zehnten von 529 Morgen (ab 1435 einen halben<br />

Zehnten, <strong>der</strong> allerdings verpfändet war). Von <strong>der</strong> 2077 Morgen umfassenden Flurfläche des Ortes<br />

war nur ein geringer Teil, nämlich 55 Morgen, frei von Lehns - und Frondiensten. 463 Morgen<br />

waren Rotland und 132 Morgen gegenüber mehreren Herrschaftsparteien lehnpflichtig (nach<br />

Steinacker).<br />

Wie haben aber die Menschen aus <strong>Heyen</strong> unter den wechselnden Herrschaften gelebt? Zur<br />

Erläuterung <strong>der</strong> Lebensverhältnisse ist ein Exkurs in die Geschichte notwendig: Unter <strong>der</strong><br />

fränkischen Herrschaft gerieten die bis zu diesem Zeitpunkt freien Bauern in vollständige<br />

Abhängigkeit ihrer kirchlichen o<strong>der</strong> weltlichen Grundherren. Die zum Heerbann verpflichteten<br />

freien Bauern konnten sich dieser Belastung nur durch Aufgabe ihrer Eigentumsrechte an den Adel<br />

entziehen. Der Adel übernahm seinerseits den Schutz seiner Untertanen unter Einziehung ihrer<br />

Besitzungen, die er als Lehen mit verbrieften Nutzungsrechten an diese zurück gab. Aus diesem<br />

Abhängigkeitsverhältnis entwickelte sich die mittelalterliche Leibeigenschaft, die ihre rigideste<br />

Ausprägung auf den Gütern östlich <strong>der</strong> Elbe erfuhr.<br />

Im Weserbergland wurde die Leibeigenschaft im 15. Jahrhun<strong>der</strong>t unter <strong>der</strong> Herrschaft <strong>der</strong><br />

Braunschweiger Herzöge relativ früh abgeschafft. Seit 1597 (mit dem Salzdahlumer<br />

Landtagsabschied) galten auch in unserem Raum die besitzrechtlichen Bestimmungen des<br />

Meierrechts: Danach verblieb das Obereigentum an Grund und Boden bei den Landesherrn, den<br />

Rittern o<strong>der</strong> Klöstern; den Bauern (Meiern) war dieses aber in einer relativ gesicherten und<br />

unbeschränkt vererblichen Zeitpacht überlassen (Siehe hierzu Tacke, 1951: Der Landkreis<br />

Holzminden). Leistungen und Abgaben durften über das im Erbregister festgelegte Maß nicht<br />

gesteigert werden (Siehe hierzu Tacke 1943 : Die Entwicklung <strong>der</strong> Landschaft im Solling. In: Neue<br />

Folge Band 13, Schriften <strong>der</strong> wirtschaftswissenschaftlichen Gesellschaft zum Studium<br />

Nie<strong>der</strong>sachsens, Provinzial - Institut für Landesplanung und Nie<strong>der</strong>sächsische Landes - und<br />

Volksforschung Hannover- Göttingen (Hrsg.), Oldenburg i. O.).<br />

Zu Beginn des 17. Jahrhun<strong>der</strong>ts wurden die Höfe infolge ihrer sich unterschiedlich entwickelnden<br />

Wirtschaftskraft neu eingestuft: Meier wurden vom fränkischen Hof ursprünglich eingesetzt, um<br />

den "Zehnten" an die Grundherren abzuführen. Später for<strong>der</strong>ten die Landes - und Grundherren die<br />

Abgaben und Dienste zentral ein und übertrugen die Durchführung ihren Vögten, denen sie<br />

zugleich die nie<strong>der</strong>e Gerichtsbarkeit einräumten. Die Frondienste trugen gerichtsherrlichen<br />

Charakter und lagen als Realpflicht auf den Höfen. Meierhöfe wurden nach ihrer Wirtschaftskraft in<br />

Vollmeier und Halbmeier eingeteilt.<br />

Köter waren ursprünglich nach ihrem Wohnhaus, <strong>der</strong> Kate o<strong>der</strong> Kote, benannt. Im Laufe <strong>der</strong> Zeit<br />

hatten jedoch auch sie Land erworben, wobei wahrscheinlich ist, dass dies nach <strong>der</strong> Rodung neuer<br />

Landstücke erfolgte, da bei Neurodungen alle Einwohner am Landgewinn beteiligt waren.<br />

Ende des 17. Jahrhun<strong>der</strong>ts kam zu <strong>der</strong> Klassifizierung Groß- und Kleinköter die Klassifizierung <strong>der</strong><br />

Eggeköter als pferdebesitzende Köter dazu, die statt mit <strong>der</strong> Hand Dienste mit Gespann verrichten<br />

mussten. Die Kleinköter stellten innerhalb <strong>der</strong> bäuerlichen Struktur die unterste Stufe dar. Als Kuh -<br />

o<strong>der</strong> Schweinehirten besaßen sie anfänglich nur ihr Haus. Später verfügten jedoch auch sie über<br />

etwas Land und einige Stück Vieh. In <strong>der</strong> Regel waren sie gezwungen zusätzlich ein Handwerk<br />

auszuüben. Im 18. Jh. wurden die Kleinköter ohne Land in <strong>der</strong> Regel als Brinksitzer bezeichnet.<br />

Als Anbauer wurden neuangesiedelte, ebenso in <strong>der</strong> Regel landlose Familien bezeichnet, <strong>der</strong>en<br />

Ansiedlung im 18. Jh. durch zahlreiche Landesherren geför<strong>der</strong>t wurde.<br />

Auch die landlosen Anbauer und Brinksitzer hatten in <strong>der</strong> Regel das Recht (bisweilen gegen<br />

Bezahlung), einige Stück Vieh in <strong>der</strong> Dorfherde mitzutreiben, was bei den ansässigen Landwirten<br />

aufgrund <strong>der</strong> Weideknappheit häufig auf Wi<strong>der</strong>stand stieß.<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Klassifizierung <strong>der</strong> Höfe wurden die Dienste an den herrschaftlichen Höfen<br />

festgelegt: Ein Ackermann dient mit Pferd und Wagen, Eggen und Pflügen von Petri Kathedrale<br />

(22.02.) bis Jacobi (22.06.) in 14 Tagen 3 Tage, von Jacobi bis Michaelis (22.09.) wöchentlich 2<br />

Tage, von Michaelis bis Petri Kathedrale wöchentlich einen Tag, ein Halbspänner halb so viel.<br />

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