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Download der ganzen Chronik - Gemeinde Heyen

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<strong>Chronik</strong> <strong>Heyen</strong><br />

Im Jahre 1529, am Mittwoch nach dem Ulircitage hielt Herzog Heinrich d.J. von Wolfenbüttel-<br />

Braunschweig auf dem Anger bei Brockensen ein großes Gohgericht für die Herrschaft Homburg.<br />

Der Herzog war selbst dabei gegenwärtig. In seinem Gefolge befanden sich die fürstlichen Räte:<br />

Kanzler Dr. König, Kurt v. Veltheim, Ludwig v. Wenden, Ewald v. Baumbach und Hand v.<br />

Grevendorf; dann <strong>der</strong> Pfandinhaber des Hauses Homburg, Wilken Klenke. Als vor das Gohgericht<br />

gehörig waren erschienen: Gunzel von Grone als Stellvertreter des Grafen von Spiegelberg, <strong>der</strong><br />

Pfandinhaber des Hauses Grohnde – Johann von Münchhausen, vertreten durch seinen Vogt, und<br />

drei an<strong>der</strong>e Männer; Der Homburgsche Adel, namentlich Friedrich von Wer<strong>der</strong> usw.; die Stadt<br />

Hameln, repräsentiert durch ihren Bürgermeister Friedrich von Münster; die Stadt Bodenwer<strong>der</strong><br />

mittels Deputierten, des Bürgermeisters Hans Wedig und Sekretärs Kurt Trope. Als Bankvogt saß<br />

zu Gericht <strong>der</strong> von Herzog dazu bestellte Karten Bodenthal, Burgvogt zu Eschershausen, ihm zu<br />

beiden Seiten saßen <strong>der</strong> fürstliche Rat v. Baumbach als Abgeordneter des Herzogs, Berend v.<br />

Ludingen als Alters-Deputierter des Adels, und Bürgermeister v. Münster als von den Städten<br />

Hameln und Bodenwer<strong>der</strong> bestellt. Prokurator des Herzogs, <strong>der</strong> die fürstlichen Anträge zu stellen<br />

hatte (Vorsprach), war Hans Schaper aus Salzhemmendorf. Carsten Segerdos, Bürger zu<br />

Bodenwer<strong>der</strong>, war Bote des Gerichts. Die Weistümer (Gerichtsaussprüche nach Gewohnheitsgesetzen),<br />

welche dann auf Antrag des Herzogs eingebracht wurden, waren folgende:<br />

1) Es stehe in dem Willen des Landesherren, das Gohgericht so oft abzuhalten o<strong>der</strong> abhalten zu<br />

lassen, als er es für gut findet.<br />

2) Das Gericht werde von dem Herzoge o<strong>der</strong> dessen Repräsentanten, dem Inhaber des<br />

Schlosses Homburg, geboten o<strong>der</strong> ausgeschrieben.<br />

3) Die peinliche, wie die Wrogen-Gerichtsbarkeit in <strong>der</strong> <strong>ganzen</strong> Herrschaft sei ausschließlich dem<br />

Landesherrn, dem Herzoge als rechtmäßig Erben des Hauses Homburg zuständig.<br />

4) Alle Zivil- Rechtssachen gehören vor das Gohgericht; die Vollstreckung <strong>der</strong> Urteile, alle<br />

Pfändungen und Verhaftungen gebühren allein dem Landesherren.<br />

5) Die Insassen und Unterthanen <strong>der</strong> Herrschaft seien verpflichtet, behuf <strong>der</strong> Bauten am<br />

Schlosse Homburg und dessen Höfen und Vorwerken so oft es nötig. Burgvestdienste zu<br />

leisten.<br />

6) Es sei anerkannt, dass dem Herzoge als Inhaber <strong>der</strong> Inhaber Burg Homburg alle unmittelbare<br />

obrigkeitliche Gewalt in <strong>der</strong> Herrschaft Homburg zustehe.<br />

7) Auch seien die Insassen verpflichtet und bereit, die bisherigen sechs Forhndiensttage ferner<br />

abzuleisten, weil und insofern <strong>der</strong> Herzog sie bei ihren Rechten lasse.<br />

8) Würde jemand vor dem Gohgericht das Urteil anfechten und drohen, sich auf das Urteil dreier<br />

Beamte zu berufen, so soll <strong>der</strong>selbe Brüche bezahlen, <strong>der</strong>en Betrag von <strong>der</strong> Gnade des<br />

Fürsten abhänge.<br />

9) Je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> von altersher von dieser Gohgericht gehöre und aufgefor<strong>der</strong>t worden sei, zu<br />

erschenen, dennoch vorsätzlich daran wegbleibe, verfalle in eine Brüchte von drei Pfund<br />

Geldes.<br />

10) Es sei dem Wissen nach nicht herkömmlich, dass dem Adel nach dem Ermessen des Fürsten<br />

ein Prokurator bestellt werde.<br />

11) Es wurde auf Antrag des Adels dem Gerichte die Frage vorgelegt, ob <strong>der</strong> Gohgräfe den<br />

Vorsitz in dem Gohgerichte selbst führen müsse, worauf das Urteil erfolgte, dass dies nur<br />

dann <strong>der</strong> Fall, wenn er gegenwärtig sei.<br />

12) Auf fürstlichen Antrag erfolgte dann <strong>der</strong> Ausspruch des Gerichtes, dass <strong>der</strong> Gohgräfe den<br />

Burgvogt zu Eschershausen zu seinem Stellvertreter bestimmen könne. Noch wurde<br />

entschieden, dass <strong>der</strong> Adel den vom Fürsten ernannten Gohgräfen unbedingt anzuerkennen<br />

habe.<br />

Ferner wurde auf fürstlichen Antrag die herkömmliche Verpflichtung bestätigt, dass dem<br />

Gohgräfen als dessen Gebühr vom Ackermann ½ Himten Roggen und vom Köthner ½ Himten<br />

Hafer, wenn dieser keinen Roggen habe, zu geben und dass diese Abgabe auch von den wüste<br />

gewordenen Höfen zu entrichten seien.<br />

Schließlich wurde noch <strong>der</strong> Ausspruch erlassen, dass <strong>der</strong> Adel auf jedesmaliges Anfor<strong>der</strong>n des<br />

Gohgräfen zur Besetzung <strong>der</strong> Schlösser und Amthäuser burgverpflichtet sei.<br />

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