Die Tagespflege - Zwischen konzeptionellem Anspruch und realer ...
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dahin, dass Fehltage ohne eine zeitliche Beschränkung berechnet werden. <strong>Die</strong> Zahl der<br />
zu berechnenden Tage hängt auch davon ab, ob die Abwesenheit zuvor angekündigt<br />
wurde. Nutzerfre<strong>und</strong>liche Varianten werden in zwei Verträgen angeboten. So können in<br />
einem Modell pro vereinbartem Besuchstag zwei Fehltage im Jahr kostenlos genom-<br />
men werden. Eine andere Einrichtung stellt für Fehltage Gutscheine aus, die innerhalb<br />
von zwei Monaten nachgeholt werden können. Erst anschließend werden Kosten<br />
erhoben.<br />
<strong>Die</strong> Regelung von Ausfallzeiten stellt derzeit noch eine rechtliche Grauzone dar, die in<br />
der großen Bandbreite von Einzelvereinbarungen ihren Niederschlag findet. Viele<br />
Einrichtungen berechnen jedoch entgegen den Vertragsformulierungen lediglich die<br />
Anwesenheitstage. Andere sind eher „großzügig“ <strong>und</strong> fordern nur dann rigoros die<br />
Gebühren ein, wenn ein Besucher allzu nachlässig mit den Vereinbarungen umgeht.<br />
Ausfallgebühren werden vor allem dann zurückhaltend erhoben, wenn die <strong>Tagespflege</strong><br />
noch nicht befriedigend ausgelastet ist <strong>und</strong> man keine Besucher verlieren will. Nicht<br />
berechnete Ausfallzeiten wirken sich jedoch auf Gr<strong>und</strong> der geringen Betriebsgröße in<br />
starkem Maße auf die Gesamtbilanz <strong>und</strong> die Wirtschaftlichkeit der <strong>Tagespflege</strong> aus. Als<br />
Ausweg aus diesem Dilemma versuchen manche <strong>Tagespflege</strong>n ihre Einrichtung - wenn<br />
möglich - über 100 % zu belegen. <strong>Die</strong>s kann jedoch keine allgemeine Lösung darstel-<br />
len, vielmehr wird es in der Zukunft darum gehen, für beide Vertragspartner Rechtssi-<br />
cherheit zu schaffen.<br />
Dazu könnten z.B. die Landesrahmenverträge gemäß § 75 SGB XI beitragen. Nur in<br />
einem Teil der B<strong>und</strong>esländer wurden diese Verträge jedoch bislang abgeschlossen. In<br />
ihnen spiegelt sich die beschriebene Vielfalt von Einzelvereinbarungen wider. Während<br />
z.B. im Rahmenvertrag von Sachsen-Anhalt auf die Abwesenheit von Tagesgästen nicht<br />
eingegangen wird, ist in den Thüringer Richtlinien festgeschrieben, dass Abwesenheits-<br />
zeiten nicht vergütungsfähig sind. Für Baden-Württemberg wurde eine Regelung<br />
formuliert, nach der 75 % des Pflegesatzes <strong>und</strong> des Entgeltes für Unterkunft <strong>und</strong> Ver-<br />
pflegung für längstens 20 Nutzungstage im Kalenderjahr zu entrichten sind. <strong>Die</strong>se<br />
Verpflichtung entfällt bei 14-tägiger Vorankündigung der Abwesenheit.<br />
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