O:\Projekt_2005\Bayern2005\Bamberg\VEP_Regnitz_Insel ...
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II PLANZEICHEN ERKLÄRUNG / TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />
F. HINWEISE UND NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN<br />
AMTLICH KARTIERTE BIOTOPFLÄCHEN MIT NR.<br />
AMTLICH FESTGESETZTES ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIET<br />
(Wasserwirtschaftsamt Kronach)<br />
WASSERRECHTLICHES VERFAHREN<br />
Für die Anlage eines Fischpasses erfolgte ein wasserrechtliches<br />
Verfahren. Die betroffenen Flächen liegen teilweise im Geltungsbereich<br />
des vorliegenden Bebauungsplans.<br />
DENKMALSCHUTZ<br />
Der gesamte Geltungsbereich ist ein ausgewiesenes Bodendenkmal.<br />
Für Erdarbeiten auf Grundstücken, auf denen Bodendenkmäler<br />
zu vermuten oder den Umständen nach anzunehmen<br />
sind, ist nach Art. 7 Bay. DSchG (Denkmalschutzgesetzt) eine<br />
Erlaubnis erforderlich. Aufgefundene Bodendenkmäler sind unverzüglich<br />
der Archäologischen Außenstelle für Oberfranken,<br />
Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf, Tel.: 0951/4095-0, Fax<br />
0951/4095-30 anzuzeigen sowie unverändert zu belassen (Art. 8<br />
Abs. 1 und 2 Bay. DSchG).<br />
SCHUTZ VON UNTERIRDISCHEN LEITUNGEN<br />
Bei Erdarbeiten sind die Vorschriften der Versorgungsträger zum<br />
Schutz von Leitungen zu beachten. Insbesondere sind Bepflanzungen<br />
so vorzunehmen, dass mit einer Gefährdung der Versorgungsleitungen<br />
nicht zu rechnen ist. Bauwerke, wie Einzäunungen<br />
und Mauern sind so zu gründen, dass sie die Leitungen nicht<br />
gefährden und bei Aufgrabungen an den Leitungen nicht gefährdet<br />
sind.<br />
ALTLASTEN<br />
Werden im Zuge der Bauarbeiten Bodenkontaminationen festgestellt,<br />
von denen eine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen<br />
kann, ist unverzüglich das Umweltamt der Stadt Bamberg<br />
zu benachrichtigen. Die weitere Verfahrensweise ist abzustimmen.<br />
STELLPLÄTZE / FAHRRADSTELLPLÄTZE<br />
Bei der Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist die<br />
Satzung über die Beschränkung von Garagen und Stellplätzen<br />
der Stadt Bamberg (Stellplatzsatzung) vom 20.06.1995, geändert<br />
durch Satzung vom 03.12.2001, i.V.m. der Verordnung über den<br />
Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendi-<br />
planungsgruppe 4, Berlin 103