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O:\Projekt_2005\Bayern2005\Bamberg\VEP_Regnitz_Insel ...

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III UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN G 10 A<br />

Bei Wiederverfüllung ehemaliger Unterkellerungen ist auf einen standorttypischen Bodenaufbau<br />

zu achten. Nicht durch Überbauung in Anspruch zu nehmender Boden ist<br />

während der Baumaßnahmen durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor Veränderungen<br />

zu schützen. Für Wege, Plätze und Stellplätze sind wasser- und luftdurchlässige<br />

Beläge zu wählen.<br />

Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser<br />

Die Grundwasserneubildung ist im Gebiet durch Festsetzung von wasserdurchlässigen<br />

Belägen sowie durch Versickerungsflächen zu fördern. Bei Baumaßnahmen im<br />

Grundwasserkörper sind durch geeignete Schutzmaßnahmen Beeinträchtigungen des<br />

Grundwasserflurabstandes, des Grundwasserabflusses und der Grundwasserqualität<br />

zu vermeiden.<br />

Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasser<br />

Der Fußgängersteg ist so zu konstruieren, dass ein Aufstau des linken <strong>Regnitz</strong>arms<br />

vermieden wird. Bauliche Eingriffe in das Gewässer sind auf das Mindestmaß zu begrenzen,<br />

wassergefährdende Stoffe sind vom Gewässer fernzuhalten.<br />

Bei Baumaßnahmen im bzw. am Ufer muss insbesondere darauf geachtet werden,<br />

dass nicht durch Kalkausschwemmungen aus frischem Beton eine PH-Wert-<br />

Erhöhung eintritt, die Fische und andere Gewässerorganismen schädigen können.<br />

Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere, Biotope, biologische<br />

Vielfalt und ökosystemaren Wirkungsgefüges<br />

Nicht von den Baumaßnahmen betroffene Bäume und Biotopflächen – insbesondere<br />

im Südosten des Geltungsbereichs sowie angrenzend an den Geltungsbereich – sind<br />

durch geeignete Sicherungseinrichtungen während der Baumaßnahmen vor Beeinträchtigungen<br />

zu schützen.<br />

Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1<br />

i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Zugriffs- und Störungsverbote des besonderen Artenschutzes)<br />

sind im Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) die nachfolgend<br />

aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />

(CEF-Maßnahmen) zwingend erforderlich:<br />

Vermeidungsmaßnahmen<br />

• Rodungen und Baufeldberäumung außerhalb der Reproduktionszeit von Fledermäusen<br />

und Vögeln (d.h. in einem Zeitraum von August bis März; je nach Witterungsverlauf);<br />

• Rodungen im Baumbestand mit erkennbaren Baumhöhlen nur in der frostfreien<br />

Zeit (August, September, Oktober)<br />

• Erhaltung von Höhlenbäumen für Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse und<br />

Vogelarten (ggf. unter Einkürzung der Krone oberhalb der Spechthöhlen zur Erhöhung<br />

der Standsicherheit und Verringerung des Windwurf-Risikos). Dies betrifft<br />

insbesondere die nicht vorgelagerten Uferweiden im Bereich der Bauflächen D1 -<br />

D3 und die Robinien in den Baugebieten A und D 1).<br />

planungsgruppe 4, Berlin 139

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