O:\Projekt_2005\Bayern2005\Bamberg\VEP_Regnitz_Insel ...
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III UMWELTBERICHT ZUM BEBAUUNGSPLAN G 10 A<br />
Bei Wiederverfüllung ehemaliger Unterkellerungen ist auf einen standorttypischen Bodenaufbau<br />
zu achten. Nicht durch Überbauung in Anspruch zu nehmender Boden ist<br />
während der Baumaßnahmen durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor Veränderungen<br />
zu schützen. Für Wege, Plätze und Stellplätze sind wasser- und luftdurchlässige<br />
Beläge zu wählen.<br />
Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser<br />
Die Grundwasserneubildung ist im Gebiet durch Festsetzung von wasserdurchlässigen<br />
Belägen sowie durch Versickerungsflächen zu fördern. Bei Baumaßnahmen im<br />
Grundwasserkörper sind durch geeignete Schutzmaßnahmen Beeinträchtigungen des<br />
Grundwasserflurabstandes, des Grundwasserabflusses und der Grundwasserqualität<br />
zu vermeiden.<br />
Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Oberflächenwasser<br />
Der Fußgängersteg ist so zu konstruieren, dass ein Aufstau des linken <strong>Regnitz</strong>arms<br />
vermieden wird. Bauliche Eingriffe in das Gewässer sind auf das Mindestmaß zu begrenzen,<br />
wassergefährdende Stoffe sind vom Gewässer fernzuhalten.<br />
Bei Baumaßnahmen im bzw. am Ufer muss insbesondere darauf geachtet werden,<br />
dass nicht durch Kalkausschwemmungen aus frischem Beton eine PH-Wert-<br />
Erhöhung eintritt, die Fische und andere Gewässerorganismen schädigen können.<br />
Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere, Biotope, biologische<br />
Vielfalt und ökosystemaren Wirkungsgefüges<br />
Nicht von den Baumaßnahmen betroffene Bäume und Biotopflächen – insbesondere<br />
im Südosten des Geltungsbereichs sowie angrenzend an den Geltungsbereich – sind<br />
durch geeignete Sicherungseinrichtungen während der Baumaßnahmen vor Beeinträchtigungen<br />
zu schützen.<br />
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1<br />
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG (Zugriffs- und Störungsverbote des besonderen Artenschutzes)<br />
sind im Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) die nachfolgend<br />
aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen<br />
(CEF-Maßnahmen) zwingend erforderlich:<br />
Vermeidungsmaßnahmen<br />
• Rodungen und Baufeldberäumung außerhalb der Reproduktionszeit von Fledermäusen<br />
und Vögeln (d.h. in einem Zeitraum von August bis März; je nach Witterungsverlauf);<br />
• Rodungen im Baumbestand mit erkennbaren Baumhöhlen nur in der frostfreien<br />
Zeit (August, September, Oktober)<br />
• Erhaltung von Höhlenbäumen für Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse und<br />
Vogelarten (ggf. unter Einkürzung der Krone oberhalb der Spechthöhlen zur Erhöhung<br />
der Standsicherheit und Verringerung des Windwurf-Risikos). Dies betrifft<br />
insbesondere die nicht vorgelagerten Uferweiden im Bereich der Bauflächen D1 -<br />
D3 und die Robinien in den Baugebieten A und D 1).<br />
planungsgruppe 4, Berlin 139