O:\Projekt_2005\Bayern2005\Bamberg\VEP_Regnitz_Insel ...
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I BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. G 10 A<br />
fährdeten und die zu erhaltenden Bäume sind mit Nummer gemäß Baumliste im Grünordnerischen<br />
Konzept dargestellt.<br />
Im Straßenraum der Planstraßen wird für den sachgerechten naturschutzfachlichen<br />
Ausgleich (Ersatzpflanzungen), für positive lokalklimatische Effekte im Straßenraum,<br />
zur Gliederung und zur Aufwertung des Orts- und Landschaftsbildes die Pflanzung<br />
von insgesamt mindestens 60 Straßenbäumen festgesetzt. Im Durchschnitt ist ein<br />
Baum pro 15 m Straßenlänge zu pflanzen.<br />
Es sind Acer platanoides, Quercus petraea, Quercus robur, Sorbus aucuparia oder<br />
Tilia cordata sowie Crataegus Carrierei, Sophora japonica Regent, Gleditsia triacanthos<br />
Skyline oder Fraxinus ornus Meczek mit einem Stammumfang von mindestens<br />
16/18 cm zu verwenden. In Bezug auf die Anlage von Baumscheiben sowie auf<br />
die grünordnerische Gestaltung von Stellplätzen gilt § 7 Abs. 1 und 2 der Stellplatzsatzung<br />
der Stadt Bamberg vom 20.06.1995, geändert durch Satzung am<br />
03.12.2001.<br />
Auf den privaten Freiflächen in den Baugebieten WA sowie den Baugebieten B1 und<br />
C ist mindestens 1 Baum je angefangene 200 m² Grundstücksfreifläche (entspricht<br />
mindestens 50 Bäumen auf der Gesamtfläche der privaten Freiflächen in den Baugebieten<br />
WA) mit Stammumfang von mindestens 16/18 cm als Ersatz zu pflanzen. Hierfür<br />
sind Arten der Pflanzliste 1 zu verwenden. In den Baugebieten SO und MI sind<br />
nach derzeitigem Stand keine Bäume zwingend von den Baumaßnahmen betroffen,<br />
deshalb beschränkt sich die Festsetzung auf die Baugebiete im WA.<br />
Sollten mit Umsetzung der Planung einzelne der bislang als gefährdet eingestufte<br />
Bäume gerodet werden müssen, können die erforderlichen Ersatzpflanzungen in den<br />
festgesetzten öffentlichen Grünflächen erfolgen. Es gelten die Bestimmungen der<br />
Baumschutzverordnung. Für von Baumaßnahmen betroffene Bäume ist ein Fällantrag<br />
zu stellen. Für Ersatzpflanzungen sind Baumarten der Pflanzliste 1 mit einem Stammumfang<br />
von mindestens 16/18 cm zu verwenden.<br />
Den Wohngebäuden sind private Freiflächen zugeordnet. Die entsprechend der festgesetzten<br />
GRZ nicht überbaubaren bzw. nicht für Nebenanlagen gemäß § 19 Abs. 4<br />
BauNVO nutzbaren Grundstücksflächen sind als Vegetationsflächen anzulegen und<br />
auf Dauer gärtnerisch zu unterhalten.<br />
Im Bereich der dem öffentlichen Straßenraum und dem geplanten Uferweg zugewandten<br />
Grundstücksfreiflächen ist in Hinblick auf ein ansprechendes Orts- und Landschaftsbild<br />
auf eine gewisse Einheitlichkeit bei der Gestaltung der Einfriedungen zu<br />
achten. In den Baugebieten B2; D1-D3, E, F1; F2; H1; H2; I sind entlang der Grenzen<br />
zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie öffentlichen Verkehrsflächen besonderer<br />
Zweckbestimmung werden daher folgende Einfriedungen, auch in Kombination, zugelassen:<br />
- Maschendraht- und Gitterzäune in Kombination mit Hecken aus Laubgehölzen<br />
der Pflanzliste 2 bis insgesamt 1,0 m Höhe,<br />
- Hecken aus Laubgehölzen bis insgesamt 1,0 m Höhe oder sonstige Strauchbepflanzungen<br />
der Pflanzliste 2.<br />
In den Baugebieten B2; D1-D3, E, F1; F2; H1; H2; I sind entlang der übrigen Grenzen<br />
sind Hecken aus Laubgehölzen der Pflanzliste 2 sowie Zäune bis 1,80 m Höhe in<br />
planungsgruppe 4, Berlin 53