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O:\Projekt_2005\Bayern2005\Bamberg\VEP_Regnitz_Insel ...

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An<br />

ANPFLANZUNG VON BÄUMEN<br />

In den Planstraßen 1a, 1b und 2 sind zusammen mindestens 25<br />

Straßenbäume und in der Planstraße 3a, 3b mindestens 35 Straßenbäume<br />

Acer platanoides, Quercus petraea, Quercus robur,<br />

Sorbus aucuparia, Tilia cordata sowie Crataegus Carrierei,<br />

Sophora japonica Regent, Gleditsia triacanthos Skyline und Fraxinus<br />

ornus Meczek mit einem Stammumfang der Mindestqualität<br />

16/18 cm in einem Abstand von durchschnittlich 15 m zu pflanzen.<br />

GRUNDSTÜCKSFREIFLÄCHEN<br />

In den Allgemeinen Wohngebieten sowie den Baugebieten B1<br />

und C ist je angefangene 200 m² Freifläche mindestens ein Baum<br />

der Pflanzliste 1 mit einem Stammumfang der Mindestqualität<br />

16/18 cm zu pflanzen.<br />

EINFRIEDUNGEN<br />

Als Einfriedung sind nur Hecken aus Laubgehölzen der Pflanzliste<br />

2 auch in Kombination mit Maschendraht- oder Gitterzäunen<br />

zulässig.<br />

BESONDERE PFLANZFESTSETZUNGEN:<br />

FLÄCHE FÜR ANPFLANZUNG „An“<br />

Die mit „An“ gekennzeichneten Flächen sind mit Arten der Pflanzlisten<br />

1 und 2 sowie durch Wieseneinsaat zu begrünen. Die Gehölze<br />

sind in lockerer Anordnung zu pflanzen.<br />

Wenn unter diesen Flächen unterirdische Garagen (Tiefgaragen)<br />

hergestellt werden, sind nur Arten der Pflanzliste 2 und Wieseneinsaat<br />

zu verwenden. Die Erdschicht über der Tiefgarage muss<br />

mindestens 0,5 m einschließlich Dränschicht betragen und mit der<br />

Höhe des angrenzenden Geländes bündig hergestellt werden.<br />

Sonstige Nebenanlagen sind unzulässig. Die Anlage von Spielplätzen<br />

ist zulässig.<br />

Bei der Bepflanzung sind Sichtbeziehungen von Planstraße 3a,<br />

3b zum linken <strong>Regnitz</strong>arm auf Dauer zu erhalten.<br />

PFLANZLISTE UND QUALITÄTEN<br />

Für festgesetzte Gehölzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze<br />

der Pflanzlisten 1-5 zu verwenden, die der Bebauungsplanbegründung<br />

beigefügt sind (s. Anhang 6).

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