O:\Projekt_2005\Bayern2005\Bamberg\VEP_Regnitz_Insel ...
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Dr.-Ing. Ulrich Donner Bericht B237_1 vom 14.05.2010 Seite 27/29<br />
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Aufgrund der vorliegenden Untersuchung empfehle ich, im Bebauungsplan zu den<br />
nachfolgend beschriebenen Punkten Festsetzungen zu treffen. Diese Festsetzungen<br />
sind auf den im Sinne einer worst-case-Betrachtung untersuchten Fall einer Gemengelagen-Situation<br />
abgestimmt, für den die berechneten Gesamt-Geräuschbelastungen<br />
im Anhang G dargestellt sind.<br />
• Ausschluss von schutzbedürftigen Räumen im Sinne der DIN 4109 zu Wohnzwecken<br />
an den in Abb. 6 im Anhang A gekennzeichneten Fassaden.<br />
• Festsetzung des baulichen Schallschutzes der Fassaden aller Gebäude im<br />
Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend dem Lärmpegelbereich<br />
III der DIN 4109.<br />
Für die in Abb. 7 im Anhang A gekennzeichneten Fassaden ist baulicher<br />
Schallschutz entsprechend dem Lärmpegelbereich IV der DIN 4109 festzusetzen.<br />
• Festsetzung der maximal ins Freie abgestrahlten Geräuschemissionen von<br />
Anlagen, die auf der Versorgungsfläche betrieben werden.<br />
Die A-bewerteten Schallleistungspegel LWA sind auf folgende Werte zu begrenzen:<br />
Westfassade: LWA = 82 dB(A)<br />
Südfassade: LWA = 77 dB(A)<br />
Ostfassade: LWA = 83 dB(A)<br />
Dach: LWA = 87 dB(A)<br />
Ausnahmen zu den vorstehenden Festsetzungen zum baulichen Schallschutz sollten<br />
zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der<br />
DIN 4109, Ausgabe Nov. 1989 /IX/, aufgrund der Ausrichtung der Fassade, der baulichen<br />
Entwicklung, baulicher Schallschutzmaßnahmen, wie z.B. hinterlüftete vorgehängte<br />
Glasfassade oder Wintergärten, oder aus anderen Gründen eingehalten werden.