O:\Projekt_2005\Bayern2005\Bamberg\VEP_Regnitz_Insel ...
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I BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. G 10 A<br />
8 BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN<br />
Bei den Bauordnungsrechtlichen Vorschriften handelt es sich um örtliche Bauvorschriften<br />
der Stadt für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes auf der Rechtsgrundlage<br />
des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 Abs. 2 BayBO.<br />
8.1 Gestaltung der baulichen Anlagen<br />
Die besondere städtebauliche Situation des Plangebietes und die Stellung Bambergs<br />
als Weltkulturerbe erfordert zur Sicherung eines geordneten Siedlungs- und Landschaftsbildes<br />
Gestaltungsfestsetzungen. Die Festsetzungen zur Baukörpergliederung,<br />
Dachdeckung, Werbeanlagen usw. dienen der Integration des Baugebietes in die<br />
umgebende Landschaft, der Belebung des Siedlungsbildes und der städtebaulichen<br />
Einpassung des geplanten Wohngebietes in das Ortsbild der südlich angrenzenden<br />
Gaustadter Bebauung. Darüber hinaus sollen Störungen des Ortsbildes durch verunstaltende<br />
Gebäudeelemente verhindert werden.<br />
8.2 Gestaltung der Einfriedungen, der Stellplätze und der Grundstücksfreiflächen<br />
Ein wesentliches Entwurfselement des städtebaulichen Konzepts ist die offene und<br />
transparente Bebauungsstruktur, die attraktive Sichtbeziehungen zum Wasser und<br />
den zahlreichen Grünflächen gewährleisten soll. Um diesen freien Blick zu ermöglichen<br />
und den angestrebten hochwertigen Charakter des Wohngebietes durch die<br />
Vermeidung von optischen Beeinträchtigungen zu sichern, werden entsprechende<br />
Festsetzungen hinsichtlich Material und Höhe der Einfriedungen, zur Gestaltung von<br />
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie zum Sichtschutz von Abfallbehältern getroffen.<br />
Die Vorschriften zur Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen gelten nicht für die<br />
Baufelder A, B1 und C, um im Bereich des ERBA-Gebäudeensembles historische<br />
bzw. an historische Gestaltung orientierte Einfriedungen zuzulassen.<br />
Um einen Zugang zur Fischpassböschung mit Pflegefahrzeugen des Garten- und<br />
Friedhofamtes zu gewährleisten, wurde die Einfriedung eingeschränkt: Zaunanlagen<br />
bzw. andere Abgrenzungen im Bereich nördlich des Baugebiet H1 zur Grenze an die<br />
öffentlichen Grünfläche sind nicht zulässig.<br />
8.3 Abstandsflächen<br />
In den Baugebieten A, D1, D2, D3, E, F1, F2, H1, H2, G und I wird der Mindestabstand<br />
zwischen den Außenwänden von Gebäuden unabhängig von der Zahl der Vollgeschosse<br />
durch die Baugrenzen definiert auch wenn dadurch die Tiefe der Abstandsflächen<br />
gemäß Artikel 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO unterschritten wird.<br />
Bei mehreren Gebäuden innerhalb eines festgesetzten Baufensters bleiben die Regelungen<br />
des Artikel 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO für die untereinander einzuhaltenden Abstandsflächen<br />
unberührt.<br />
planungsgruppe 4, Berlin 63