O:\Projekt_2005\Bayern2005\Bamberg\VEP_Regnitz_Insel ...
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SPE 2<br />
SPE 3<br />
Innerhalb der Maßnahmenflächen ist die Anlage von Wasserflächen<br />
zulässig. Die Böschungen sind mit Arten der Pflanzliste 4 zu<br />
begrünen, als artenreiche Ufervegetation sandiger Substrate zu<br />
entwickeln und auf Dauer zu erhalten. Die Anlage von Fuß- und<br />
Radwegen sowie Zufahrtswegen für die Pflege der Grünflächen<br />
sind zulässig.<br />
MASSNAHMENFLÄCHE SPE 2<br />
Die mit SPE 2 gekennzeichnete Fläche ist mit Arten der Pflanzliste<br />
5 zu begrünen, als artenreiche Waldbodenvegetation zu entwickeln<br />
und auf Dauer zu erhalten. Die Anlage von Fußwegen ist<br />
zulässig.<br />
MASSNAHMENFLÄCHE SPE 3<br />
Die mit SPE 3 gekennzeichneten Flächen sind mit Arten der<br />
Pflanzlisten 1, 2 und 5 zu begrünen und als struktur- und artenreiche<br />
Uferkulisse zu entwickeln. Gehölze sind in lockerer Anordnung<br />
zu pflanzen.<br />
Bei der Bepflanzung sind Sichtbeziehungen von der Planstraße<br />
3a, 3b zum linken <strong>Regnitz</strong>arm auf Dauer zu erhalten.<br />
VORKEHRUNGEN ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UM-<br />
WELTEINWIRKUNGEN UND SONSTIGEN GEFAHREN I.S. DES<br />
BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES SOWIE DIE ZUM<br />
SCHUTZ VOR SOLCHEN EINWIRKUNGEN ODER ZUR VER-<br />
MEIDUNG ODER MINDERUNG SOLCHER EINWIRKUNGEN ZU<br />
TREFFENDEN BAULICHEN UND SONSTIGEN VORKEHRUN-<br />
GEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />
1. An den Fassaden, die durch die Punkte ABC, DE und FGH<br />
bestimmt sind, sind Aufenthaltsräume in Wohnungen und Übernachtungsräume<br />
in Beherbergungsstätten im Sinne der DIN<br />
4109, Abschnitt 5.2 (Ausgabe Nov. 1989) ausgeschlossen. Ausnahmen<br />
von der vorstehenden Festsetzung sind zulässig, wenn<br />
nachgewiesen wird, dass der Immissionsrichtwert im Sinne von<br />
Nr. 6.1 der TA Lärm vom 26. 8.1989 von 45 dB(A) nachts sowie<br />
der bauliche Schallschutz gemäß DIN 4109, Ausgabe Nov. 1989,<br />
eingehalten werden.<br />
2. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes müssen die Außenbauteile<br />
von Aufenthaltsräumen (im Sinne der DIN 4109, Abschnitt<br />
5.2, Ausgabe Nov. 1989) in Wohnungen – mit Ausnahme<br />
von Küchen, Bädern und Hausarbeitsräumen - , Übernachtungsräumen<br />
in Beherbergungsstätten sowie Unterrichtsräumen u.ä.<br />
ein resultierendes Schalldämm-Maß R’w,res von mindestens<br />
35 dB, in Büroräumen u.ä. von mindestens 30 dB (Lärmpegelbereich<br />
III, R’w,res nach DIN 4109, Ausgabe Nov. 1989), aufweisen.<br />
Für notwendige Fenster sind Fensterkonstruktionen zu verwenden,<br />
die eine ausreichende Belüftung der Räume bei Einhaltung<br />
des Schalldämmmaßes gewährleisten. Ausnahmen von den vor-