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O:\Projekt_2005\Bayern2005\Bamberg\VEP_Regnitz_Insel ...

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14 AUSWIRKUNGEN<br />

I BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. G 10 A<br />

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke befinden sich<br />

mit Ausnahme des Wasserkraftwerkes im Besitz von Investoren. Zur Durchführung<br />

eventuell erforderlicher bodenordnender Maßnahmen hat sich der Grundstückseigentümer<br />

im Rahmen des bereits abgeschlossenen städtebaulichen Rahmenvertrages<br />

verpflichtet.<br />

Die Kostenübernahme für notwendige Erschließungsmaßnahmen wird über einen Erschließungsvertrag,<br />

der zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer abgeschlossen<br />

wurde, geregelt. Nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen übernimmt<br />

die Stadt diese in ihre Baulast und Verkehrssicherungspflicht.<br />

Die Kosten für erforderliche Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang<br />

mit Schadstoffbelastungen in Boden, Grundwasser sowie der Bausubstanz<br />

im Plangebiet werden durch den Grundstückseigentümer getragen.<br />

Bei einem entsprechenden Bedarf können der Stadt Investitionskosten für soziale Infrastruktureinrichtungen<br />

(evt. Bau einer Kindertagesstätte) sowie Nachfolgekosten,<br />

u.a. durch Unterhalt der Grünflächen und der öffentlichen Verkehrsflächen entstehen,<br />

die in den zukünftigen Haushalt der Stadt Bamberg einzustellen sind.<br />

15 MASSNAHMEN / DURCHFÜHRUNG<br />

15.1 Städtebaulicher Rahmenvertrag<br />

Eine wesentliche Voraussetzung für den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanverfahrens<br />

war die Unterzeichnung des städtebaulichen Rahmenvertrages und<br />

des Grundstückskaufvertrages für die Entwicklung des ERBA-Geländes durch die<br />

Grundstückseigentümer und die Stadt Bamberg. Die Vertragsinhalte wurden vom<br />

Stadtrat am 28. Juni 2006 zur Kenntnis genommen und genehmigt. Am 30. Juni 2006<br />

wurden der städtebauliche Vertrag und der Grundstückskaufvertrag durch den Grundstückseigentümer<br />

und die Stadt Bamberg unterzeichnet. In dem Vertrag ist unter anderem<br />

geregelt, dass der Grundstückseigentümer sämtliche Ordnungs- und Erschließungsmaßnahmen<br />

sowie Planungsleistungen, Untersuchungen und Gutachten, die<br />

im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans anfallen, durchzuführen und zu<br />

finanzieren hat.<br />

Im städtebaulichen Vertrag sind weiterhin Regelungen für erforderliche bauliche Maßnahmen<br />

zur Reduzierung der Lärmemissionen am Wasserkraftwerk vorgesehnen.<br />

Diese sind Voraussetzung dafür, dass in der Umgebung des Wasserkraftwerks<br />

Wohnnutzungen zugelassen werden.<br />

planungsgruppe 4, Berlin 83

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