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1000 Jahre Haft. Operation Spring & institutioneller ... - No Racism

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losenversicherungsgesetz heißt es dazu: „Personen, die sich auf Grund einesgerichtlichen Urteils in Strafhaft ... befinden und ihrer Arbeitspflicht... nachkommen,sind für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.”Das heißt eigentlich, dass nur Strafgefangene, die arbeiten, arbeitslosenversichertsind, aber es gibt nicht immer für jeden Strafgefangenen Arbeit. In manchenAnstalten ist überhaupt nicht genug Arbeit vorhanden, um alle Häftlingeständig zu beschäftigen. Manche Gefangene sind außerdem krank oder ausanderen Gründen nicht arbeitsfähig. Daher genügt es, grundsätzlich arbeitswilligzu sein. Alle Strafgefangenen – man geht davon aus, dass alle arbeitswillig sind –werden also mit dem Tag der Rechtskraft ihres Strafurteils automatisch arbeitslosenversichert.Die Beiträge werden ihnen von der Arbeitsvergütung abgezogen,oder wenn sie aus den erwähnten Gründen keine erhalten, greift der Staat in dieTasche. Eine einzige Ausnahme gibt es, nämlich wenn der Häftling vorsätzlich dieArbeitsleistung verweigert, also nicht arbeitswillig ist. Das kommt aber selten vor,da ja jedeR etwas Sinnvolles tun will, damit die Zeit schneller vergeht. AuchBesuch von Lehrgängen zur Berufsausbildung oder Therapiemaßnahmen zählenals Arbeit.Wie lange muss man nun während der Strafhaft arbeitslosenversichert sein,um nach der Entlassung in den Genuss des Arbeitslosengeldes zu kommen?Die Regelung ist für Häftlinge diskriminierend. Denn als Anwartschaftszeitenzählen nur drei Viertel der versicherungspflichtigen Zeiträume. Das heißt, manmuss während der <strong>Haft</strong> solange versichert sein, bis drei Viertel dieser Zeitspannein Freiheit ausreichen würden, den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu begründen.Genügt also normalerweise ein Anstellungsverhältnis von 12 Monaten zurErlangung der Anwartschaft, so muss man – hat man nicht bereits vor der <strong>Haft</strong>Versicherungszeiten erworben – während der Strafhaft 16 Monate arbeitslosenversichertsein.Der Grund für die längere Wartezeit ist der Umstand, dass die Arbeit hinterGefängnismauern im allgemeinen belächelt und gering geschätzt wird. Die Tagesarbeitszeitist tatsächlich kürzer als die eines Arbeitsverhältnisses in Freiheit, wasauch das Hauptargument für die längere Anwartschaftszeit ist. Man vergisstdabei, dass dies nicht die Schuld der Gefangenen ist, sondern der Grund dafür inder Dienstzeit der Justizwache liegt, die auch die Freizeitaktivitäten der Häftlingein der Zeitspanne bis 16 Uhr untergebracht sehen will.Weiters sind die Häftlinge in den Augen der breiten Bevölkerung arbeitsscheu.Man traut ihnen nicht zu, eine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen.136

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