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1000 Jahre Haft. Operation Spring & institutioneller ... - No Racism

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Die Rolle der Hauptzeugen AZ 1 und AZ 4:Laut eigenen Angaben soll der Hauptzeuge AZ 1 als Dolmetscher für die„kriminelle Gruppe“ H., K. und P. vor allem in der angeblichen „Brasilien-Transaktion“fungiert haben. Denn die Beschuldigten bedurften eines Übersetzers fürdie Kommunikation mit „Patricia“, der brasilianischen Drogenbeschafferin. Wennes sich wirklich um relativ große Lieferungen von Drogen gehandelt hat, wie dasUrteil als erwiesen unterstellt, dann müsste der anonymisierte Hauptzeuge selberein wichtiger Teil der angeblichen kriminellen Organisation sein. Ansonsten wärees für die anderen Mitglieder vollkommen gefährlich gewesen, mit einem Mannzusammenzuarbeiten und ihn in ihre kriminellen Machenschaften einzubeziehen,bei dem sie sich seiner Vertrauenswürdigkeit nicht sicher wären. Hier stützt sichdie Polizei auf Aussagen, deren Wahrheitsgehalt völlig im Dunkeln liegt. Gemeinsammit dem anderen anonymisierten Zeugen AZ 4 gab er an, alles genaubeobachtet zu haben (Zeitpunkt, Menge, Beteiligte), gleichzeitig jedoch selber keinOrganisationsmitglied gewesen zu sein. Wie ist es zu erklären, dass die angeblichhoch kriminell und professionell organisierte Gruppe (H., K., P.) offensichtlichunverdeckt und für Unbeteiligte so offen agiert? Der naheliegende Schluss ist der,dass die Aussagen der anonymisierten Hauptzeugen unglaubwürdig sind, jedocheine konstitutive Rolle in der Konstruktion der Anklageschrift gespielt haben,weshalb sie weder von der Polizei noch vom Gericht auf ihren Wahrheitsgehalthin überprüft worden sind.Die Anklage:Konstrukt aus Behauptungen und Unterstellungen ohne Beweise?Aufgrund des Mangels an wirklichen Beweisen und belastendem Materialgegen P. ist davon auszugehen, dass sich das Urteil einzig auf Aussagen von Personengegen ihn stützt, wobei entlastende Zeugenaussagen und widersprüchlicheAngaben vom Gericht ausgeblendet wurden. Anzuführen sind die Zeugenvernehmungenvon J. N. (Landesgericht für Strafsachen Wien 1.10.1999), K. S.(Landesgericht für Strafsachen Wien 20.9.1999 und 8.11.1999 und ), G. H. (Landesgerichtfür Strafsachen Wien 29.9.1999), B. U. (Zeugin bei der Hauptverhandlung29.2.2000).Unangemessenes Strafausmaß:Angesichts der Tatsache, dass das Gericht dem Beschuldigten P. keine direkteStrafhandlung nachweisen konnte und auch keine belastenden Mittel (Drogen,54

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