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1000 Jahre Haft. Operation Spring & institutioneller ... - No Racism

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Der Deal ist geplatztZeuginnen vor GerichtDem österreichischen Strafprozess ist jede Beweisregel fremd und demnachhat auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten)keineswegs die Bedeutung einer „negativen“ Beweisregel. (OGH 12.3.1991, 14 Os9/91). Im Hinblick auf künftige Militärbündnisse innerhalb der EU, möglicherHindernisse und Widerstände wegen, gab es massive Verschärfungen undGesetzesreformen.Mit Panikmache wurde durchgesetzt, dass besondere Ermittlungsmethoden(Rasterfahndung, Lauschangriff, verdeckte Ermittlung inkl. neuer Identität derFahnder und KronzeugInnenregelung) für Verbrechen mit Strafen über 10 <strong>Jahre</strong>nangewandt werden dürfen. Durch schwammige Formulierungen und einegeschickte Verflechtung von verschiedenen Befugnissen hat sich der Repressionsapparatunter diesem Deckmantel die Möglichkeit geschaffen, jede und jeden zuüberwachen und zu bespitzeln.„Um der neuen Bedrohung und Realität der OK Herr zu werden“ und „sienoch vor der Realisierung einer geplanten weitreichenden Reform des gerichtlichenVorverfahrens bekämpfen zu können“, beschloss das Parlament am 10. Juli1997 die Einführung „besonderer Ermittlungsmaßnahmen“ bei Verdacht aufOrganisierte Kriminalität. In diesem Fall ist für Polizei und Justiz alles erlaubt, esgibt kaum Beschränkungen: Lauschangriff, Rasterfahndung, Legendenbildung fürdie Sicherheitsbehörden, Anonymisierung von ZeugInnen, KronzeugInnenregelung,ZeugInnenschutzprogramme und deren Koppelung.Der Hinweis auf mehrere TäterInnen genügt, einen kriminellen Tatbestand -eine kriminelle Organisation - zu konstruieren, die mindestens 10 Personenumfassen muss. Aber schon 2 Personen werden als Komplott gesehen und dasrechtfertigt ebenfalls „besondere Ermittlungsmethoden“. OrganisierteKriminalität (§ 278a) als juristischer Tatbestand, ist in Österreich seit 1.3.1993 inKraft, EU-weit wird sie seit 1985 polizeilich und juristisch vorbereitet.Nach dem gescheiterten Versuch der Kriminalisierung einer türkischenpolitischen Organisation als Schutzgeldmafia im Jahr 1995 mit dem neuen § 278abot die Afrikanische Community, die nach der Tötung von Ahmed F. und MarcusOmofuma im Frühjahr 1999 auf die Straße ging, ein Ziel.68

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