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1000 Jahre Haft. Operation Spring & institutioneller ... - No Racism

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Verurteilungen ausschließlich aufgrund anonymer Aussagen widersprechender Menschenrechtskonvention. Laut Wiener Rechtsexperten Prof. Dr. HelmutFuchs macht die Anonymität der ZeugInnen, die in Österreich so weit geht, dassder/die RichterIn selbst die Personalien nicht kennt, eine spätere Belastungwegen falscher ZeugInnennaussage unmöglich und damit die Aussage derZeugInnen - der/die zwar eine Strafmilderung, nicht aber die Folgen einerfalschen ZeugInnenaussage zu erwarten hat - wertlos.„Solche Ermittlungsverfahren und Urteilsbegründungen entsprechen demIdeal eines effizienten Verfahrens, allerdings keines rechtsstaatlichen.“Agents provocateurs und verdeckte ErmittlerInnenEin anderer Grund für die Anonymisierung von ZeugInnen vor Gericht ist,verdeckte ErmittlerInnen nicht zu enttarnen.In der SGG-<strong>No</strong>velle 1980 wurde der Begriff der „verdeckten Fahndung“eingeführt. Der Gesundheitsausschuss des Nationalrates plädierte für dieEinführung der verdeckten Ermittlung im Bereich der Suchtgiftkriminalität. DieGrenze zwischen verdeckten FahnderInnen und Agents provocateurs (sog. Lockspitzeln)ist schleichend. Es ist nicht immer nachzuvollziehen, wann der jeweiligeSpitzel die Tat selbst provoziert, kurz gesagt, wann die Polizei die Kriminalitätselbst erzeugt.Univ.Prof. Dr. Andreas Venier:„Es scheint, als wäre 1980 durch die Empfehlung des Gesundheitsausschussesder seit über hundert <strong>Jahre</strong>n verbotene Polizeispitzel (Ausdruck eines totalitärenStaates) unter Metternich wieder eingeführt. Das Verbot des Lockspitzeleinsatzesseit 1873 ist eine Errungenschaft einer freien demokratischen undliberalen Gesellschaft.“Außer im Suchtgiftbereich wurden in Österreich offiziell schon in der Nachkriegszeitzur Bekämpfung des Schwarzmarktes verdeckte ErmittlerInnen eingesetzt.Bei unseren Prozessbeobachtungen stießen wir auf einige Fälle, in denen einAngeklagter einem verdeckten Ermittler Suchtgift verkaufte. Es kommt vor, dasseinE ErmittlerIn eine größere Menge bestellte, als der/die Angeklagte normalerweiseverkaufte oder marktunüblich hohe Preise anbot.80

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