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1000 Jahre Haft. Operation Spring & institutioneller ... - No Racism

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Kokain ist angesichts der vom Hauptzeugen niederschriftlich festgehaltenenSumme von ATS 300.000 bis 400.000 vollkommen unangemessen und daherlächerlich.Führungsmitglied in einer kriminellen OrganisationDas Gericht sah es auch als erwiesen an (wie in der Urteilsbegründung ausgeführtwird), dass der Beschuldigte P. zusammen mit K. und H. eine Suchtgiftverteilertruppemit dem Namen „Mugobak“ gründete und im „großen UmfangHeroin und Kokain“ vor allem im südlichen Wiener Raum in Verkehr setzte. DemBeschuldigten konnte das Gericht jedoch keinen direkten Kontakt zu den zwei Genanntennachweisen, der die Annahme krimineller Machenschaften stützen könnte.AZ 1, einer der beiden anonymisierten Zeugen, gab bei seiner polizeilichenVernehmung an (2.6.1999, Bezirkskommissariat Ottakring), dass die im LehrlingsheimZohmanngasse operierende nigerianische Drogenverbindung aus 15 Personenbesteht, die er auch alle namentlich anführt. In dieser Auflistung scheintjedoch der Name von P. nicht auf , obwohl das Urteil davon ausgeht, dass derBeschuldigte ein „Gründungs- und Führungsmitglied“ der Gruppe sei.Das waren die „Beweise“, die zum Urteil führtenZeugen:Das Gericht stützt sich in seinem Urteil auf zweierlei Art von Zeugen, die bloßDinge behauptet haben: (a) auf nicht anonyme Zeugen, die selbst abgesondert verfolgtwerden bzw. wurden; (b) auf 2 anonymisierte Zeugen (AZ 1; AZ 4), derenIdentität nur dem Gericht bekannt ist. Vor allem den Behauptungen von AZ 1 undAZ 4 maß das Gericht große Bedeutung bei, obwohl es sich bloß umBehauptungen, nicht um Beweise handelt.Die Polizei hat kein Material vorlegen können, das die Zeugenaussagengestützt hätte. Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und Zeugenaussagenging das Gericht völlig willkürlich vor. Belastende Aussagen wurdenungeprüft in die Anklageschrift aufgenommen und als Beweise bewertet, entlastendehingegen kaum zur Kenntnis genommen oder als unzuverlässig erachtet(z.B. die Zeugenaussagen der Heimleiterin).Keine Drogenfunde:Das Gericht nimmt aufgrund von unbewiesenen, nicht fundierten, rein48

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