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1000 Jahre Haft. Operation Spring & institutioneller ... - No Racism

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Widersprüche im Urteil:Anklageschrift und Urteil werfen P. vor, gemeinsam mit K. und H. einekriminelle Drogenorganisation großen Ausmaßes gebildet zu haben. Gleichzeitigheißt es im Urteil (S. 17/18), dass P. neben zahlreichen Personen auch den H., alsoseinen eigenen Drogenpartner, mit Drogen versorgt haben soll. Es stellt sich dieFrage, was es denn für einen Sinn macht, an den eigenen Partner Drogen zu verkaufen,als ob es sich um einen gewöhnlichen Abnehmer handelte.„In Österreich und im Ausland tätig“:Die Anklage wirft P. vor, den Verkauf von Drogen nicht nur in Österreich,sondern auch im Ausland organisiert zu haben. Gleichzeitig kann ihm nicht nachgewiesenwerden, wo und wie er den Drogenverkauf sowohl in Österreich alsauch im „Ausland“ organisiert hat. Nicht einmal in Wien konnte ihm irgendeinestrafbare Handlung nachgewiesen werden.Ein Urteil für zwei:Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass H., K. und P. gemeinsam einekriminelle Suchtgiftorganisation gegründet und geleitet haben. Dennoch wird derProzess von H. abgesondert.Dazu heißt es in der Begründung (Landesgericht für Strafsachen, Abteilung70, Mag. Sonja Weis, 9.8.1999, 26 a Vr 6064/99):„Im Hinblick darauf, dass die Erhebungen hinsichtlich weiterer Beschuldigter nochnicht abgeschlossen sind und der Sachverhalt hinsichtlich der beiden [K., P.] in sich eineEinheit bildet, dient die Ausscheidung der Vermeidung von Verzögerungen undErschwerungen ...“ - Gleichzeitig heißt es im gleichen Akt, dass „das Verfahren gegenH. u.a. im wesentlichen erledigungsreif“ sei.Tatsächlich deckte sich diese Einschätzung nicht mit der Realität, denn derProzess gegen K. und P. wurde erheblich früher beendet. - P. wird eine kriminelleEinheit mit K. (und auch mit H.) unterstellt. Dafür gibt es keine Beweise. Derangeführte Grund für die Zusammenlegung des Prozesses von K. und P. hatte vorallem einen manipulativen Zweck. Es sollte der Eindruck erzeugt werden, dassdie von der Polizei sichergestellten Beweise gegen K. (ca. S 64.000,--, Harnprobemit Cannabisrückständen, 174,8 Gramm Kokain, 63,2 Gramm Heroin) auch auf P.zu übertragen sind, bei dem tatsächlich nichts gefunden worden ist. Diese suggestiveÜbertragung der Beweismittel auf P. ist um so wirksamer, als man aus P.und K. eine „kriminelle Einheit“ macht; was auch durch das Gericht geschehen ist.53

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