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1000 Jahre Haft. Operation Spring & institutioneller ... - No Racism

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„normalen“ Häftlingen selten, aber manchmal doch, zu Entlassungen aus derUntersuchungshaft kommt, also zumindest vorstellbar ist, war dies imUnterschied dazu bei den AfrikanerInnen völlig ausgeschlossen, egal wiejämmerlich der Tatverdacht auch war. (Das <strong>Operation</strong>- <strong>Spring</strong> Opfer EmmanuelC. ist ein Sonderfall und keine Ausnahme von dieser Regel, weil er nur überIntervention des Bundespräsidenten Thomas K. - krankheitsbedingt - nach 4<strong>Jahre</strong>n und 9 Monaten U-<strong>Haft</strong> freigelassen wurde). Die von der Polizeijustiz vorgeschobeneBegründung für die Sonderbehandlung der AfrikanerInnen warunsäglich dümmlich. Als <strong>Haft</strong>grund wurde Fluchtgefahr behauptet, obwohlder/die UntersuchungsrichterIn wußte, dass die internierten AfrikanerInnenFlüchtlinge sind, die in Österreich bleiben wollen, und ihnen mangelsFluchtalternative nichts anderes übrig geblieben wäre als die Hauptverhandlungabzuwarten. (Wäre einer untergetaucht, wäre er niemandem wirklich abgegangen).Der dringende Tatverdacht des Drogenhandels als weiterer von der Justizerfundener <strong>Haft</strong>grund (auf den Beweiswert von Lauschangriff, anonymen Zeugenusw. wurde schon eingegangen) ergab sich für die Justiz in Wirklichkeit aus derHautfarbe und, als ob dies nicht gereicht hätte, aus dem häufigen Vorwurf desWiderstandes gegen die Staatsgewalt, weil die verhafteten AfrikanerInnen (allenach Polizeimeinung sogenannte „bodypacker“, die Drogen in der Mundhöhleund im Darm transportieren) zum Beispiel bei der Festnahme gezappelt haben,wenn sie von den Polizisten routinemäßig gewürgt wurden, um das angeblicheVerschlucken von Rauschgift zu verhindern. Das Delikt des für den/die AfrikanerInunwiderlegbaren Widerstand gegen die Staatsgewalt führte alsarchaische Majestätsbeleidigung zu einer geifernden Reaktion der Polizeijustiz,die den letzten Rest an Objektivität vernichtete.Die Internierung war eine Konsequenz der schwarzen Hautfarbe, weil diePolizeijustiz daraus die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ablesen konnte, egal obAsylbewerberIn oder schon eine/r der „sans papiers“, nicht Subjekt einesGerichtsverfahrens ist, dessen Ziel ein Urteil ist, sondern eine durch das Gerichtsverfahrennur verzögerten fremdenpolizeilichen Behandlung vor der Deportation.Eine wichtige Funktion dieser fälschlich Untersuchungshaft genanntenextralegalen Sicherungsverwahrung war, durch Zermürbungstaktik denAngeklagten Geständnisse abzupressen. Diese Geständnisse waren für die Justizerstrebenswert, weil sie die Polizeierwartung, zu verurteilen, erfüllen wollte undin der Anfangphase der <strong>Operation</strong> <strong>Spring</strong> - Verfahren noch eine gewisse Scham62

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