Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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C. Verbreitung der digitalen Güter durch die Täter<br />
Allerdings führte der gerichtliche Erfolg der Phonoindustrie keineswegs zu einem Ende des<br />
Austausches urheberrechtlich geschützter Audio-Dateien. Ganz im Gegenteil kamen – teilweise<br />
als Reaktion auf die Schließung von Napster – gleich eine Vielzahl neuer File-Sharing-<br />
Programme auf den Markt. Zu den bekanntesten Programmen gehören „eDonkey 2000“, „Filetopia“,<br />
„Grokster“, „KaZaA“, „Limewire“ oder „Morpheus“, wobei diese Liste in keiner Weise<br />
abschließend ist, da nahezu täglich neue Programme erscheinen. So listet z.B. die WWW-Seite<br />
„afternapster.com“ derzeit insgesamt 87 Programme auf, die einen Datenaustausch oder zumindest<br />
einen Abruf von Dateien im Internet ermöglichen. Im Gegensatz zu Napster können mittels<br />
dieser Programme nicht nur Audiodateien, sondern teilweise beliebige Dateiformate getauscht<br />
werden. Dies führt z.B. dazu, dass nicht nur Musikstücke eines bestimmten Künstlers oder einer<br />
bestimmten Band, sondern auch gleich die dazugehörigen Grafikdateien mit den Abbildern<br />
der CD-Hüllen <strong>und</strong> CDs angeboten werden. So kann der Nutzer der Tauschbörsen nicht nur inhaltlich<br />
gleiche, sondern auch äußerlich dem Original täuschend ähnlich sehende CD erzeugen.<br />
Die Zahl der den Programmen zugr<strong>und</strong>e liegenden File-Sharing-Netzwerke ist dabei wesentlich<br />
geringer. Die bekanntesten File-Sharing-Netzwerke sind das Gnutella-Netzwerk (Morpheus, Limewire<br />
usw.), das FastTrack-Netzwerk (KaZaA, Grokster usw.) sowie das OpenNap-Netzwerk<br />
(Napigator, WinMX usw.). Daneben gibt es aber auch Programme, wie „Share Sniffer“, die direkt<br />
über das Internet nach Computersystemen mit dem Betriebssystem Windows suchen <strong>und</strong><br />
auf denen bestimmte Bereiche der Festplatte für jedermann frei zugänglich sind.<br />
Aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl von Programmen <strong>und</strong> Netzwerken hat sich für die Urheber <strong>und</strong> ihre Interessenverbände<br />
die Situation in der „Nach-Napster-Ära“ in vielerlei Hinsicht verschärft: Unterstützten<br />
die File-Sharing-Systeme früher nur den Austausch von Audiodateien im MP3-Format,<br />
so können heute in den meisten Systemen beliebige Dateien ausgetauscht werden. Dies führt<br />
momentan zu einem starken Anstieg des Austauschs von Spielfilmen <strong>und</strong> Fernsehprogrammen.<br />
Diese Entwicklung beruht darauf, dass viele Nutzer inzwischen ihre Breitband-Internetzugänge<br />
<strong>und</strong> ihre Flatrates (bei denen die Kosten für den Internetnutzung pauschal abgegolten werden)<br />
dazu missbrauchen, große Datenmengen im Internet zu tauschen. So gehen Schätzungen davon<br />
aus, dass der Spielfilm „Star Wars II – Angriff der Klonkrieger“ schon vor seiner Kinopremiere<br />
von bis zu einer Million Menschen gesehen wurde, da er in den Tauschbörsen des Internets<br />
bereits sechs Tage vorher abrufbar war. 176 Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass die<br />
hinter den File-Sharing-Systemen <strong>und</strong> Programmen stehenden Firmen ihren Sitz nicht nur in<br />
den USA, sondern z.B. auch in Europa oder Australien haben <strong>und</strong> sich damit unter Umständen<br />
den strengen Regelungen eines bestimmten Landes leicht entziehen können. So entschied erst<br />
kürzlich ein Berufungsgericht in den Niederlanden, dass die Firma KaZaA BV, welche zum<br />
Klagezeitpunkt die Software KaZaA vertrieb <strong>und</strong> ihren Sitz in den Niederlanden hatte, 177 nicht<br />
für die Handlungen derjenigen Nutzer verantwortlich ist, die die Software zum Austausch urheberrechtlich<br />
geschützter Inhalte verwenden. Interessanterweise läuft parallel dazu auch in den<br />
USA ein Gerichtsverfahren gegen KaZaA BV sowie gegen die Firmen Grokster <strong>und</strong> MusicCity.<br />
Sollte das US-amerikanische Gericht zu dem gegenteiligen Ergebnis kommen, dass KaZaA BV<br />
für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich ist (was aufgr<strong>und</strong> des Urteils<br />
gegen Napster sehr wohl möglich ist), so stellt sich die Frage, ob dieses Urteil überhaupt gegen<br />
die niederländische Firmen vollstreckt werden kann. Schließlich ergeben sich Probleme daraus,<br />
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,196131,00.html (Stand: 12.8.2002).<br />
176. Vgl. http://news.bbc.co.uk/hi/english/entertainment/film/newsid_1979000/1979844.stm<br />
(Stand: 12.8.2002).<br />
177. Während des Verfahrens vor dem Ausgangsgericht wurde die Firma an das australische<br />
Unternehmen Sharman Networks verkauft.<br />
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