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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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C. Verbreitung der digitalen Güter durch die Täter<br />

Allerdings führte der gerichtliche Erfolg der Phonoindustrie keineswegs zu einem Ende des<br />

Austausches urheberrechtlich geschützter Audio-Dateien. Ganz im Gegenteil kamen – teilweise<br />

als Reaktion auf die Schließung von Napster – gleich eine Vielzahl neuer File-Sharing-<br />

Programme auf den Markt. Zu den bekanntesten Programmen gehören „eDonkey 2000“, „Filetopia“,<br />

„Grokster“, „KaZaA“, „Limewire“ oder „Morpheus“, wobei diese Liste in keiner Weise<br />

abschließend ist, da nahezu täglich neue Programme erscheinen. So listet z.B. die WWW-Seite<br />

„afternapster.com“ derzeit insgesamt 87 Programme auf, die einen Datenaustausch oder zumindest<br />

einen Abruf von Dateien im Internet ermöglichen. Im Gegensatz zu Napster können mittels<br />

dieser Programme nicht nur Audiodateien, sondern teilweise beliebige Dateiformate getauscht<br />

werden. Dies führt z.B. dazu, dass nicht nur Musikstücke eines bestimmten Künstlers oder einer<br />

bestimmten Band, sondern auch gleich die dazugehörigen Grafikdateien mit den Abbildern<br />

der CD-Hüllen <strong>und</strong> CDs angeboten werden. So kann der Nutzer der Tauschbörsen nicht nur inhaltlich<br />

gleiche, sondern auch äußerlich dem Original täuschend ähnlich sehende CD erzeugen.<br />

Die Zahl der den Programmen zugr<strong>und</strong>e liegenden File-Sharing-Netzwerke ist dabei wesentlich<br />

geringer. Die bekanntesten File-Sharing-Netzwerke sind das Gnutella-Netzwerk (Morpheus, Limewire<br />

usw.), das FastTrack-Netzwerk (KaZaA, Grokster usw.) sowie das OpenNap-Netzwerk<br />

(Napigator, WinMX usw.). Daneben gibt es aber auch Programme, wie „Share Sniffer“, die direkt<br />

über das Internet nach Computersystemen mit dem Betriebssystem Windows suchen <strong>und</strong><br />

auf denen bestimmte Bereiche der Festplatte für jedermann frei zugänglich sind.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Vielzahl von Programmen <strong>und</strong> Netzwerken hat sich für die Urheber <strong>und</strong> ihre Interessenverbände<br />

die Situation in der „Nach-Napster-Ära“ in vielerlei Hinsicht verschärft: Unterstützten<br />

die File-Sharing-Systeme früher nur den Austausch von Audiodateien im MP3-Format,<br />

so können heute in den meisten Systemen beliebige Dateien ausgetauscht werden. Dies führt<br />

momentan zu einem starken Anstieg des Austauschs von Spielfilmen <strong>und</strong> Fernsehprogrammen.<br />

Diese Entwicklung beruht darauf, dass viele Nutzer inzwischen ihre Breitband-Internetzugänge<br />

<strong>und</strong> ihre Flatrates (bei denen die Kosten für den Internetnutzung pauschal abgegolten werden)<br />

dazu missbrauchen, große Datenmengen im Internet zu tauschen. So gehen Schätzungen davon<br />

aus, dass der Spielfilm „Star Wars II – Angriff der Klonkrieger“ schon vor seiner Kinopremiere<br />

von bis zu einer Million Menschen gesehen wurde, da er in den Tauschbörsen des Internets<br />

bereits sechs Tage vorher abrufbar war. 176 Ein weiteres Problem ergibt sich daraus, dass die<br />

hinter den File-Sharing-Systemen <strong>und</strong> Programmen stehenden Firmen ihren Sitz nicht nur in<br />

den USA, sondern z.B. auch in Europa oder Australien haben <strong>und</strong> sich damit unter Umständen<br />

den strengen Regelungen eines bestimmten Landes leicht entziehen können. So entschied erst<br />

kürzlich ein Berufungsgericht in den Niederlanden, dass die Firma KaZaA BV, welche zum<br />

Klagezeitpunkt die Software KaZaA vertrieb <strong>und</strong> ihren Sitz in den Niederlanden hatte, 177 nicht<br />

für die Handlungen derjenigen Nutzer verantwortlich ist, die die Software zum Austausch urheberrechtlich<br />

geschützter Inhalte verwenden. Interessanterweise läuft parallel dazu auch in den<br />

USA ein Gerichtsverfahren gegen KaZaA BV sowie gegen die Firmen Grokster <strong>und</strong> MusicCity.<br />

Sollte das US-amerikanische Gericht zu dem gegenteiligen Ergebnis kommen, dass KaZaA BV<br />

für die Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer verantwortlich ist (was aufgr<strong>und</strong> des Urteils<br />

gegen Napster sehr wohl möglich ist), so stellt sich die Frage, ob dieses Urteil überhaupt gegen<br />

die niederländische Firmen vollstreckt werden kann. Schließlich ergeben sich Probleme daraus,<br />

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,196131,00.html (Stand: 12.8.2002).<br />

176. Vgl. http://news.bbc.co.uk/hi/english/entertainment/film/newsid_1979000/1979844.stm<br />

(Stand: 12.8.2002).<br />

177. Während des Verfahrens vor dem Ausgangsgericht wurde die Firma an das australische<br />

Unternehmen Sharman Networks verkauft.<br />

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