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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

Zugangsdaten selbst zugreifen, aber er kann das Softwaretool zum Auslesen <strong>und</strong> Kopieren von<br />

geschützten Daten verwenden. Da der Täter die Daten in diesen Fällen nicht nur in seiner räumlichen<br />

Verfügungsgewalt hat, sondern sie auch funktionell einsetzt, sollte dies jedoch für ein<br />

Verschaffen ausreichen. In vielen Fällen kommt es auf diese Frage allerdings letztlich nicht an,<br />

da der Täter beim späteren Einsatz des Softwaretool Zugangssperren beseitigt <strong>und</strong> sich Daten<br />

i.S.d. § 202a StGB verschafft.<br />

c) Analyse der Einzelfälle<br />

Wendet man die vorgenannten Gr<strong>und</strong>sätze auf die in der empirischen Analyse festgestellten<br />

Fallgruppen an, so ergeben sich folgende Ergebnisse:<br />

• Bei der Umgehung von Zwangsaktivierungen bei Softwareprodukten greift § 202a StGB<br />

ein, wenn Veränderungen am Object-Code vorgenommen werden <strong>und</strong> man mit Meier<br />

davon ausgeht, dass dies bereits eine ausreichende Zugangssicherung im Sinne der Vorschrift<br />

darstellt. 369 Dagegen ist § 202a StGB nicht einschlägig, wenn die Zwangsaktivierung<br />

dadurch manipuliert wird, dass bestimmte frei zugängliche Daten <strong>und</strong> Dateien einer<br />

Software ausgetauscht oder gelöscht werden.<br />

• Bei der Umgehung der Kopierschutzmechanismen von Datenträgern ist danach zu differenzieren,<br />

ob nur Kopien erstellt werden oder ob bestimmte verschlüsselte Daten entschlüsselt<br />

werden. Soweit exakte 1:1 Kopien erstellt werden, wie z.B. bei Software- oder<br />

auch Audio-CDs, ergibt sich eine Strafbarkeit, wenn man es für ein unbefugtes Verschaffen<br />

von Daten ausreichen lässt, dass der Täter diese anderes verwendet als vom Hersteller<br />

des Datenträgers gewollt. Müssen dagegen auch bestimmte verschlüsselte Daten erst entschlüsselt<br />

werden, damit ein Kopiervorgang möglich wird, so greift § 202a StGB ein.<br />

Dies gilt z.B. für die digitale Kopie von Video-DVDs, bei denen insoweit zwar die verschlüsselten,<br />

nicht aber die unverschlüsselten Videodaten für den Nutzer bestimmt sind.<br />

• Soweit ein Angriff auf softwarebasierte DRM-Systeme erfolgt, liegt § 202a StGB vor,<br />

wenn der Täter Zugangssicherungen umgeht oder verschlüsselte Daten mit unlauteren<br />

Mitteln entschlüsselt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die verschlüsselten Inhalte nur über<br />

einen bestimmten Zeitraum benutzt werden dürfen, der Täter die Verschlüsselung aber<br />

hackt, um einen dauernden Zugriff auf den Inhalt zu erhalten. Das selbe gilt, wenn sich<br />

der Täter vor einem Zugriff gesicherte Zugangsschlüssel für geschützte digitale Inhalte<br />

rechtswidrig besorgt oder wenn er Veränderungen am Object-Code einer Abspielsoftware<br />

vornimmt, vorausgesetzt man sieht diesen schon als eine Zugangssicherung an. 370<br />

• Weiterhin ist der Tatbestand des § 202a StGB erfüllt, wenn sich der Täter die auf einer<br />

Original-SmartCard abgelegten <strong>und</strong> üblicherweise sogar sehr stark vor Zugriffen geschützten<br />

Informationen verschafft. Bereits aus dem Wortlaut des § 202a StGB ergibt<br />

sich aber auch, dass die Vorschrift weder die Herstellung noch den Vertrieb von Piraten-<br />

SmartCards erfasst, denn insoweit liegt nur ein Benutzen der ausgespähten Daten vor. 371<br />

369. Vgl. Meier, JZ 1992, 657, 662.<br />

370. Vgl. Meier, JZ 1992, 657, 662.<br />

371. Vgl. Beucher/Engels, CR 1998, S. 101, 104.<br />

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