Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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C. Einzelne Lösungsvorschläge<br />
Abs. 1 S. 2 UrhG durch einen anderen hergestellt. Diese Argumentation ist – wie dargestellt<br />
– zwar aufgr<strong>und</strong> der Rechtsprechung des BGH nicht überzeugend. 466 Vorsorglich sollten entsprechende<br />
Auslegungsprobleme jedoch durch eine gesetzliche Klarstellung vermieden werden.<br />
Falls der Gesetzgeber sich nicht dazu entschließen kann, die Privatkopie durch einen anderen<br />
ganz aus dem Gesetz zu streichen, so sollte für deren Zulässigkeit wenigstens verlangt werden,<br />
dass die Privatkopie durch einen anderen nur dann gestattet ist, wenn der begünstigte Nutzer<br />
ihm hierfür eine rechtmäßig erlangte Vorlage zur Verfügung stellt. 467<br />
Die empirische Analyse der Rechtswirklichkeit hat im Hinblick auf das Angebot der Vorlagen<br />
allerdings ein praktisches Vollzugsdefizit deutlich gemacht: Das Problem bei der Bekämpfung<br />
der – vor allem im Internet – angebotenen Vorlagen besteht darin, dass diese Delikte von den<br />
Strafverfolgungsbehörden in der Praxis, wenn überhaupt, nur in ganz selten Ausnahmefällen<br />
verfolgt werden. Der Gr<strong>und</strong> hierfür liegt zum einen in den Kapazitätsengpässen <strong>und</strong> der Überlastung<br />
der Strafverfolgungsbehörden, zum anderen in den Schwierigkeiten der Identifizierung<br />
<strong>und</strong> der Verfolgung der Anbieter der Vorlagen im Internet, vor allem in Fällen mit Auslandsbezug.<br />
468 Angesichts der oben dargestellten empirischen Situation, aber auch der bekannten Überlastung<br />
der Strafverfolgungsbehörden, ist der Appell an eine stärkere Verfolgung der Angriffe<br />
auf digitale Güter berechtigt; er sollte vor allem durch eine verbesserte Ausbildung der Ermittlungsbehörden<br />
<strong>und</strong> ihre Sensibilisierung für den Schutz geistiger Güter unterstützt werden. Vor<br />
allem im Hinblick auf die möglichen Verbesserungen beim Zusammenwirken von staatlicher<br />
Strafverfolgung <strong>und</strong> privaten Schutzmaßnahmen der Industrie im Bereich des Internets kann<br />
auf einschlägige Vorschläge des Verfassers für die Bertelsmann-Stiftung verwiesen werden. 469<br />
Bei realistischer Einschätzung der Situation werden derartige Maßnahmen in dem hier untersuchten<br />
Bereich jedoch angesichts der Mittelknappheit der öffentlichen Hand nur teilweise in<br />
der Lage sein, die Situation im Bereich der Strafverfolgung zu ändern.<br />
Die gegenwärtige Situation <strong>und</strong> diese Perspektiven sind vor allem deswegen unbefriedigend,<br />
weil angesichts der in der Öffentlichkeit leicht feststellbaren rechtswidrigen Angebote (z.B. in<br />
den File-Sharing-Systemen des Internets) eine rechtliche Strategie gegen die entsprechenden<br />
Angebote durchaus erfolgreich sein könnte. Die im empirischen Teil dieses <strong>Gutachten</strong>s dargestellten<br />
privaten Verfolgungsmaßnahmen der betroffenen Rechteinhaber – z.B. gegen Softwarepiraterie<br />
– machen dies anschaulich deutlich. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sollte auch im Bereich<br />
der illegalen Angebote – hier allerdings neben die strafrechtliche Verfolgungsschiene – eine<br />
wirksame zivilrechtliche Strategie zur Bekämpfung der illegalen Angebote etabliert werden.<br />
Außer geeigneten abschreckenden zivilrechtlichen Sanktionstatbeständen (z.B. in Anlehnung<br />
an die angloamerikanischen treble-damage-Klagen) sind hier vor allem wieder zivilrechtliche<br />
Auskunftspflichten (z.B. gegen die Internet-Provider) erforderlich. 470 Durch eine internationale<br />
Koordination des zivilrechtlichen Verfolgungsansatzes müsste dabei sichergestellt werden, dass<br />
diese zivilrechtliche Verfolgungsschiene auch gegen die im Ausland aktiven Anbieter wirksam<br />
ist. Aufgr<strong>und</strong> der bestehenden weitreichenden Harmonisierung des Urheberrechts durch<br />
die bestehenden internationalen Abkommen könnte die internationale Koordinierung der zivilrechtlichen<br />
Verfolgungsschiene jedoch leichter sein, als die entsprechende Durchsetzung der –<br />
466. Siehe oben III. C. 2.<br />
467. Siehe auch KirchMedia, oben Fn. 266, S. 7.<br />
468. Vgl. dazu Sieber, Hass im Internet, ZRP 2001, 97, 98 f.<br />
469. Vgl. Sieber, Legal Regulation, Law Enforcement and Self-Regulation: A new Alliance for<br />
Preventing Illegal Content on the Internet, in: Waltermann/Machill (eds.), Protecting our children<br />
on the Internet, Gütersloh 2000, S. 319 ff.<br />
470. Vgl. dazu oben bei Fn. 462.<br />
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