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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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C. Einzelne Lösungsvorschläge<br />

Abs. 1 S. 2 UrhG durch einen anderen hergestellt. Diese Argumentation ist – wie dargestellt<br />

– zwar aufgr<strong>und</strong> der Rechtsprechung des BGH nicht überzeugend. 466 Vorsorglich sollten entsprechende<br />

Auslegungsprobleme jedoch durch eine gesetzliche Klarstellung vermieden werden.<br />

Falls der Gesetzgeber sich nicht dazu entschließen kann, die Privatkopie durch einen anderen<br />

ganz aus dem Gesetz zu streichen, so sollte für deren Zulässigkeit wenigstens verlangt werden,<br />

dass die Privatkopie durch einen anderen nur dann gestattet ist, wenn der begünstigte Nutzer<br />

ihm hierfür eine rechtmäßig erlangte Vorlage zur Verfügung stellt. 467<br />

Die empirische Analyse der Rechtswirklichkeit hat im Hinblick auf das Angebot der Vorlagen<br />

allerdings ein praktisches Vollzugsdefizit deutlich gemacht: Das Problem bei der Bekämpfung<br />

der – vor allem im Internet – angebotenen Vorlagen besteht darin, dass diese Delikte von den<br />

Strafverfolgungsbehörden in der Praxis, wenn überhaupt, nur in ganz selten Ausnahmefällen<br />

verfolgt werden. Der Gr<strong>und</strong> hierfür liegt zum einen in den Kapazitätsengpässen <strong>und</strong> der Überlastung<br />

der Strafverfolgungsbehörden, zum anderen in den Schwierigkeiten der Identifizierung<br />

<strong>und</strong> der Verfolgung der Anbieter der Vorlagen im Internet, vor allem in Fällen mit Auslandsbezug.<br />

468 Angesichts der oben dargestellten empirischen Situation, aber auch der bekannten Überlastung<br />

der Strafverfolgungsbehörden, ist der Appell an eine stärkere Verfolgung der Angriffe<br />

auf digitale Güter berechtigt; er sollte vor allem durch eine verbesserte Ausbildung der Ermittlungsbehörden<br />

<strong>und</strong> ihre Sensibilisierung für den Schutz geistiger Güter unterstützt werden. Vor<br />

allem im Hinblick auf die möglichen Verbesserungen beim Zusammenwirken von staatlicher<br />

Strafverfolgung <strong>und</strong> privaten Schutzmaßnahmen der Industrie im Bereich des Internets kann<br />

auf einschlägige Vorschläge des Verfassers für die Bertelsmann-Stiftung verwiesen werden. 469<br />

Bei realistischer Einschätzung der Situation werden derartige Maßnahmen in dem hier untersuchten<br />

Bereich jedoch angesichts der Mittelknappheit der öffentlichen Hand nur teilweise in<br />

der Lage sein, die Situation im Bereich der Strafverfolgung zu ändern.<br />

Die gegenwärtige Situation <strong>und</strong> diese Perspektiven sind vor allem deswegen unbefriedigend,<br />

weil angesichts der in der Öffentlichkeit leicht feststellbaren rechtswidrigen Angebote (z.B. in<br />

den File-Sharing-Systemen des Internets) eine rechtliche Strategie gegen die entsprechenden<br />

Angebote durchaus erfolgreich sein könnte. Die im empirischen Teil dieses <strong>Gutachten</strong>s dargestellten<br />

privaten Verfolgungsmaßnahmen der betroffenen Rechteinhaber – z.B. gegen Softwarepiraterie<br />

– machen dies anschaulich deutlich. Aus diesem Gr<strong>und</strong> sollte auch im Bereich<br />

der illegalen Angebote – hier allerdings neben die strafrechtliche Verfolgungsschiene – eine<br />

wirksame zivilrechtliche Strategie zur Bekämpfung der illegalen Angebote etabliert werden.<br />

Außer geeigneten abschreckenden zivilrechtlichen Sanktionstatbeständen (z.B. in Anlehnung<br />

an die angloamerikanischen treble-damage-Klagen) sind hier vor allem wieder zivilrechtliche<br />

Auskunftspflichten (z.B. gegen die Internet-Provider) erforderlich. 470 Durch eine internationale<br />

Koordination des zivilrechtlichen Verfolgungsansatzes müsste dabei sichergestellt werden, dass<br />

diese zivilrechtliche Verfolgungsschiene auch gegen die im Ausland aktiven Anbieter wirksam<br />

ist. Aufgr<strong>und</strong> der bestehenden weitreichenden Harmonisierung des Urheberrechts durch<br />

die bestehenden internationalen Abkommen könnte die internationale Koordinierung der zivilrechtlichen<br />

Verfolgungsschiene jedoch leichter sein, als die entsprechende Durchsetzung der –<br />

466. Siehe oben III. C. 2.<br />

467. Siehe auch KirchMedia, oben Fn. 266, S. 7.<br />

468. Vgl. dazu Sieber, Hass im Internet, ZRP 2001, 97, 98 f.<br />

469. Vgl. Sieber, Legal Regulation, Law Enforcement and Self-Regulation: A new Alliance for<br />

Preventing Illegal Content on the Internet, in: Waltermann/Machill (eds.), Protecting our children<br />

on the Internet, Gütersloh 2000, S. 319 ff.<br />

470. Vgl. dazu oben bei Fn. 462.<br />

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