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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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herunterlädt. 245<br />

B. Kopie der digitalen Güter<br />

Aber auch in den Fällen der Verschaffung eines körperlichen Datenträger als Vorlage für eine<br />

Raubkopie greift die am Dogma des körperlichen Tatobjekts orientierte Vorschrift des § 259<br />

StGB nach h.M. nicht ein. 246 Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen sich jemand eine Kopiervorlage<br />

rechtmäßig besorgt <strong>und</strong> in denen es deswegen schon am Merkmal einer rechtswidrigen<br />

Vortat fehlt. § 259 StGB ist darüber hinaus auch in denjenigen Fällen unanwendbar, in denen<br />

ein Datenträger mit einer rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten (Raub-)Kopie als Vorlage<br />

benutzt wird. In diesen Fällen ist zwar eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige<br />

Vortat gegeben. Jedoch fehlt es bei der Verletzung von Urheberrechten nach h.M. an der<br />

Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Besitzlage am Datenträger, 247 die erforderlich ist, weil<br />

§ 259 StGB aufgr<strong>und</strong> der Beschränkung seines Tatobjekts auf körperliche Sachen die Perpetuierung<br />

einer rechtswidrigen Vermögenslage nur in der Form der Perpetuierung einer rechtswidrigen<br />

Besitzlage erfasst. 248 Dadurch, dass urheberrechtlich geschützte Daten rechtswidrig auf<br />

einen Datenträger des Kopierenden oder des Empfängers kopiert werden, erlangt der Urheber<br />

aber weder Besitz noch Eigentum an dem Datenträger selbst, so dass er auch keinen dinglichen<br />

Herausgabeanspruch hat. 249<br />

c) Geldwäsche (§ 261 StGB)<br />

Der – erst im Jahr 1992 – durch das OrgKG 250 geschaffene <strong>und</strong> bisher im Zusammenhang<br />

mit der Bekämpfung von Raubkopien noch kaum diskutierte Straftatbestand des Geldwäsche<br />

(§ 261 StGB) ist demgegenüber als neuere Strafbestimmung nicht mehr am Sachdogma orientiert.<br />

Die Vorschrift betrifft vielmehr „Gegenstände“, deren Herkunft verschleiert wird (Abs. 1)<br />

oder – was im vorliegenden Zusammenhang von besonderem Interesse ist – die sich der Täter<br />

verschafft (Abs. 2). Der Begriff des „Gegenstandes“ ist dabei nicht auf Sachen i.S.d. § 90<br />

BGB beschränkt, sondern erfasst auch Rechte, 251 unter die sich auch fremde Urheberrechte<br />

subsumieren lassen. 252 Eine Anwendbarkeit auf die Erlangung <strong>und</strong> Nutzung von rechtswidrigen<br />

Kopien zum Zwecke von deren Kopie scheitert allerdings daran, dass die von § 261 StGB<br />

erfassten Gegenstände aus bestimmten Vortaten herrühren müssen, die in dem Vortatenkatalog<br />

245. Dagegen kann ein körperlicher Datenträger selbst Gegenstand einer Hehlerei sein, vgl. Heinrich,<br />

Die Entgegennahme von raubkopierter Software als Hehlerei?, JZ 1994, 938, 941; Sch/Sch/Stree,<br />

§ 259 Rn. 5.<br />

246. Vgl. KG, NStZ 1983, 561, 562; Friedrich, Strafbarkeit des Endabnehmers von Raubkopien, MDR<br />

1985, 366 ff.; Heinrich, JZ 1994, 938; Rupp, Zur strafrechtlichen Verantwortung des<br />

„bösgläubigen“ Softwareerwerbers, wistra 1985, 137, 138; Sch/Sch/Stree, § 259 Rn. 9.<br />

247. Das KG Berlin entschied daher auch, dass „der Erwerber eines rechtswidrig hergestellten<br />

Vervielfältigungsstücks von dem Hersteller oder Zwischenhändler rechtmäßig Eigentum <strong>und</strong> Besitz<br />

an einem Werkstück erhält“, vgl. KG, NStZ 1983, 561, 562 m. Anm. Flechsig, NStZ 1983, 562 f.<br />

Siehe auch Heinrich, JZ 1994, 938; Sternberg-Lieben, Musikdiebstahl, Köln 1985, S. 102 ff.;<br />

Rupp, wistra 1985, 137, 138; a.A. Ganter, Strafrechtliche Probleme im Urheberrecht, NJW 1986,<br />

1479, 1480.<br />

248. Vgl. Heinrich, JZ 1994, 938, 943 f.; Sch/Sch/Stree, § 259 Rn. 1.<br />

249. Vgl. Heinrich, JZ 1994, 938, 944.<br />

250. Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels <strong>und</strong> anderer Erscheinungsformen der<br />

Organisierten Kriminalität v. 15.7.1992, BGBl. 1992 I, S. 1302 ff.<br />

251. Vgl. Sch/Sch/Stree, § 261 Rdn. 3.<br />

252. Vgl. auch Cebulla, Gegenstand der Geldwäsche, wistra 99, 281, der für einen funktionalen<br />

Gegenstandsbegriff plädiert <strong>und</strong> daher Computerprogramme, losgelöst von möglichen<br />

Urheberrechten, als tauglichen Gegenstand i.S.d. § 261 StGB ansieht.<br />

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