Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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B. Kopie der digitalen Güter<br />
Bedeutung für die Schädigung der digitalen Gütern, so sind für die rechtliche Beurteilung die<br />
folgenden vier Aspekte zu differenzieren:<br />
• die Erstellung einer Raubkopie (als der eigentlich schädigenden Verletzungshandlung),<br />
• das (insb. öffentliche) Angebot einer Raubkopie (das die Erstellung einer Raubkopie ermöglicht)<br />
sowie – im Bereich der Kopierschutzmechanismen <strong>und</strong> DRM-Systeme –<br />
• die Umgehung der technischen Schutzmechanismen <strong>und</strong><br />
• das öffentlichen Angebot von Tools zur Umgehung von technischen Schutzmechanismen.<br />
Die nachfolgende Analyse orientiert sich deswegen zunächst an diesen unterschiedlichen Tathandlungen.<br />
Die vorgenannte Systematisierung des geltenden Rechts unter den Gesichtspunkten<br />
der betroffenen Rechtsgüter <strong>und</strong> der erfassten Angriffsformen findet sich dann auf der nachfolgenden<br />
Gliederungsebene.<br />
B. Kopie der digitalen Güter<br />
Die Kopie der digitalen Software-, Audio- <strong>und</strong> Videodaten stellt – wie die obigen Ausführungen<br />
zeigen – bei allen digitalen Gütern den eigentlichen materiellen Verletzungs- <strong>und</strong> Schädigungsakt<br />
von Raubkopien dar (der bei den durch technische Maßnahmen geschützten Gütern durch<br />
die Aushebelung der Schutzmechanismen ergänzt wird). Für die rechtliche Erfassung dieses<br />
Kopiervorgangs kommen neben klassischen Bestimmungen aus dem Kernstrafrecht des StGB<br />
(unten 1) vor allem die (Straf-)Vorschriften des Urheberrechts (unten 2) in Betracht.<br />
1. Bestimmungen des StGB<br />
a) Eigentumsdelikte (§§ 242, 246 StGB)<br />
Der allgemeine Diebstahltatbestand (§ 242 StGB) <strong>und</strong> der Tatbestand der Unterschlagung<br />
(§ 246 StGB) erfassen die Erstellung von Raubkopien in der Regel nicht. Dies beruht zunächst<br />
darauf, dass das Eigentum durch diese Vorschriften nur im Hinblick auf körperliche Sachen geschützt<br />
ist. Unkörperliche Objekte – wie Forderungen, Rechte, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse<br />
<strong>und</strong> Know how – fallen dagegen nicht unter den Sachbegriff der §§ 242, 246 StGB. 240<br />
Eine Anwendbarkeit dieser Tatbestände kommt daher ernsthaft nur in denjenigen Fällen in Betracht,<br />
in denen körperliche Datenträger betroffen sind (so dass der gesamte Internet-Bereich<br />
von vornherein ausgeschlossen ist). 241 In der Praxis werden die §§ 242, 246 StGB daher vor<br />
allem in den Fällen relevant, in denen z.B. entsprechende Masterkopien von Ton-, Video- oder<br />
240. Vgl. dazu OLG München JZ 1976, 411 ff. m. Anm. Sieber.<br />
241. Vgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 242 Rn. 3.<br />
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