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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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B. Kopie der digitalen Güter<br />

Bedeutung für die Schädigung der digitalen Gütern, so sind für die rechtliche Beurteilung die<br />

folgenden vier Aspekte zu differenzieren:<br />

• die Erstellung einer Raubkopie (als der eigentlich schädigenden Verletzungshandlung),<br />

• das (insb. öffentliche) Angebot einer Raubkopie (das die Erstellung einer Raubkopie ermöglicht)<br />

sowie – im Bereich der Kopierschutzmechanismen <strong>und</strong> DRM-Systeme –<br />

• die Umgehung der technischen Schutzmechanismen <strong>und</strong><br />

• das öffentlichen Angebot von Tools zur Umgehung von technischen Schutzmechanismen.<br />

Die nachfolgende Analyse orientiert sich deswegen zunächst an diesen unterschiedlichen Tathandlungen.<br />

Die vorgenannte Systematisierung des geltenden Rechts unter den Gesichtspunkten<br />

der betroffenen Rechtsgüter <strong>und</strong> der erfassten Angriffsformen findet sich dann auf der nachfolgenden<br />

Gliederungsebene.<br />

B. Kopie der digitalen Güter<br />

Die Kopie der digitalen Software-, Audio- <strong>und</strong> Videodaten stellt – wie die obigen Ausführungen<br />

zeigen – bei allen digitalen Gütern den eigentlichen materiellen Verletzungs- <strong>und</strong> Schädigungsakt<br />

von Raubkopien dar (der bei den durch technische Maßnahmen geschützten Gütern durch<br />

die Aushebelung der Schutzmechanismen ergänzt wird). Für die rechtliche Erfassung dieses<br />

Kopiervorgangs kommen neben klassischen Bestimmungen aus dem Kernstrafrecht des StGB<br />

(unten 1) vor allem die (Straf-)Vorschriften des Urheberrechts (unten 2) in Betracht.<br />

1. Bestimmungen des StGB<br />

a) Eigentumsdelikte (§§ 242, 246 StGB)<br />

Der allgemeine Diebstahltatbestand (§ 242 StGB) <strong>und</strong> der Tatbestand der Unterschlagung<br />

(§ 246 StGB) erfassen die Erstellung von Raubkopien in der Regel nicht. Dies beruht zunächst<br />

darauf, dass das Eigentum durch diese Vorschriften nur im Hinblick auf körperliche Sachen geschützt<br />

ist. Unkörperliche Objekte – wie Forderungen, Rechte, Urheberrechte, Betriebsgeheimnisse<br />

<strong>und</strong> Know how – fallen dagegen nicht unter den Sachbegriff der §§ 242, 246 StGB. 240<br />

Eine Anwendbarkeit dieser Tatbestände kommt daher ernsthaft nur in denjenigen Fällen in Betracht,<br />

in denen körperliche Datenträger betroffen sind (so dass der gesamte Internet-Bereich<br />

von vornherein ausgeschlossen ist). 241 In der Praxis werden die §§ 242, 246 StGB daher vor<br />

allem in den Fällen relevant, in denen z.B. entsprechende Masterkopien von Ton-, Video- oder<br />

240. Vgl. dazu OLG München JZ 1976, 411 ff. m. Anm. Sieber.<br />

241. Vgl. Tröndle/Fischer, Kommentar zum StGB, 50. Aufl. 2001, § 242 Rn. 3.<br />

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