Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
E. Öffentl. Angebot <strong>und</strong> Besitz von Tools zur Umgehung von Schutzmechanismen<br />
• Die von § 3 Nr. 2 erfassten Tathandlungen des Besitzes, der technischen Einrichtung, der<br />
Wartung <strong>und</strong> des Austausches einer Umgehungsvorrichtung werden von § 5 lediglich als<br />
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bedroht.<br />
• Die – noch weiter im Vorfeld der eigentlichen Verletzungshandlung liegende – Absatzförderung<br />
nach § 3 Nr. 3 – ist dagegen weder straf- noch ordnungswidrigkeitenrechtlich<br />
bewehrt.<br />
Im Vergleich zu den bisher bekannten Vorfeldtatbeständen der §§ 146, 152a StGB fällt bei<br />
diesen Regelungen vor allem zweierlei auf: Einerseits werden die straf- <strong>und</strong> bußgeldrechtlich<br />
bewehrten Verbote dadurch erheblich eingeschränkt, dass sie ein Handeln zu gewerbsmäßigen<br />
Zwecken verlangen. Andererseits verlangen die Tatbestände keine Absicht, eine bestimmte<br />
Straftat zu begehen oder zu fördern. Die Forderung nach einem Handeln zu gewerbsmäßigen<br />
Zwecken scheidet die in der empirischen Analyse ermittelten Fälle aus, in denen die entsprechenden<br />
Anleitungen <strong>und</strong> Tools von Hackern <strong>und</strong> Privatleuten ohne finanzielle Interessen verbreitet<br />
werden. Der Verzicht auf die Absicht der Straftatbegehung führt dagegen zu Abgrenzungsschwierigkeiten<br />
bei Dual-use-Produkten <strong>und</strong> zur Gefahr einer Behinderung der Entwicklung<br />
von Schutzmechanismen, da die Aufdeckung von Schwachstellen bei Schutzmechanismen<br />
auch der Verbesserung dieser Produkte dienen kann. Dualuse-Produkte zeichnen sich dadurch<br />
aus, dass sie zumindest auch für legale Zwecke entwickelt wurden oder anwendbar sind, jedoch<br />
in identischer Art <strong>und</strong> Weise sowohl zu legalen als auch zu illegalen Zwecken eingesetzt werden<br />
können. Auf diese Punkte wird im Rahmen der Reformüberlegungen zurückzukommen sein.<br />
c) §§ 108b Abs. 2, 111a i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG-E<br />
Auch für den Bereich der Urheberrechte beabsichtigt der Gesetzgeber, mit den §§ 108b Abs. 2,<br />
95a Abs. 3 UrhG (in der Fassung des bereits genannten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts<br />
in der Informationsgesellschaft 445 ) die Schaffung eines Straftatbestandes im Vorfeld von<br />
Umgehungsmaßnahmen. 446 Im Hinblick auf die Komplexität der vorgeschlagenen Strafbestimmung<br />
<strong>und</strong> ihre Wertungswidersprüche zu dem in den §§ 108b Abs. 1, 95a Abs. 1 UrhG-E<br />
enthaltenen Verbot der Umgehung von Sicherungsmaßnahmen kann auf die obigen Ausführungen<br />
verwiesen werden. 447 Während die eigentlich schädigende Tathandlung der Umgehung von<br />
technischen Schutzmaßnahmen in § 108b Abs. 1 UrhG-E jedoch zu restriktiv bestimmt wird, ist<br />
der Verbotsbereich der einschlägigen Vorfeldtatbestände des § 108b Abs. 2 UrhG-E teilweise<br />
zu weit gefasst.<br />
Nach der – zum besseren Verständnis zunächst analysierten – zivilrechtlichen Verbotsnorm des<br />
§ 95a Abs. 3 UrhG-E sollen zukünftig die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf,<br />
die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung sowie der gewerblichen<br />
Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die<br />
Erbringung von Dienstleistungen verboten sein, die entweder<br />
445. Siehe oben Fn. 196.<br />
446. § 95a Abs. 2 UrhG-E beruht auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung<br />
bestimmter Aspekte des Urheberrechts <strong>und</strong> der verwandten Schutzrechte in der<br />
Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001, ABl. L 167/10 ff. v. 22.6.2001. Siehe auch Flechsig,<br />
ZUM 2002, 1, 14 f.; Spindler, GRUR 2002, 105, 116 f.<br />
447. Siehe oben III. D. 8. a).<br />
183