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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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E. Öffentl. Angebot <strong>und</strong> Besitz von Tools zur Umgehung von Schutzmechanismen<br />

• Die von § 3 Nr. 2 erfassten Tathandlungen des Besitzes, der technischen Einrichtung, der<br />

Wartung <strong>und</strong> des Austausches einer Umgehungsvorrichtung werden von § 5 lediglich als<br />

Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bedroht.<br />

• Die – noch weiter im Vorfeld der eigentlichen Verletzungshandlung liegende – Absatzförderung<br />

nach § 3 Nr. 3 – ist dagegen weder straf- noch ordnungswidrigkeitenrechtlich<br />

bewehrt.<br />

Im Vergleich zu den bisher bekannten Vorfeldtatbeständen der §§ 146, 152a StGB fällt bei<br />

diesen Regelungen vor allem zweierlei auf: Einerseits werden die straf- <strong>und</strong> bußgeldrechtlich<br />

bewehrten Verbote dadurch erheblich eingeschränkt, dass sie ein Handeln zu gewerbsmäßigen<br />

Zwecken verlangen. Andererseits verlangen die Tatbestände keine Absicht, eine bestimmte<br />

Straftat zu begehen oder zu fördern. Die Forderung nach einem Handeln zu gewerbsmäßigen<br />

Zwecken scheidet die in der empirischen Analyse ermittelten Fälle aus, in denen die entsprechenden<br />

Anleitungen <strong>und</strong> Tools von Hackern <strong>und</strong> Privatleuten ohne finanzielle Interessen verbreitet<br />

werden. Der Verzicht auf die Absicht der Straftatbegehung führt dagegen zu Abgrenzungsschwierigkeiten<br />

bei Dual-use-Produkten <strong>und</strong> zur Gefahr einer Behinderung der Entwicklung<br />

von Schutzmechanismen, da die Aufdeckung von Schwachstellen bei Schutzmechanismen<br />

auch der Verbesserung dieser Produkte dienen kann. Dualuse-Produkte zeichnen sich dadurch<br />

aus, dass sie zumindest auch für legale Zwecke entwickelt wurden oder anwendbar sind, jedoch<br />

in identischer Art <strong>und</strong> Weise sowohl zu legalen als auch zu illegalen Zwecken eingesetzt werden<br />

können. Auf diese Punkte wird im Rahmen der Reformüberlegungen zurückzukommen sein.<br />

c) §§ 108b Abs. 2, 111a i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG-E<br />

Auch für den Bereich der Urheberrechte beabsichtigt der Gesetzgeber, mit den §§ 108b Abs. 2,<br />

95a Abs. 3 UrhG (in der Fassung des bereits genannten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts<br />

in der Informationsgesellschaft 445 ) die Schaffung eines Straftatbestandes im Vorfeld von<br />

Umgehungsmaßnahmen. 446 Im Hinblick auf die Komplexität der vorgeschlagenen Strafbestimmung<br />

<strong>und</strong> ihre Wertungswidersprüche zu dem in den §§ 108b Abs. 1, 95a Abs. 1 UrhG-E<br />

enthaltenen Verbot der Umgehung von Sicherungsmaßnahmen kann auf die obigen Ausführungen<br />

verwiesen werden. 447 Während die eigentlich schädigende Tathandlung der Umgehung von<br />

technischen Schutzmaßnahmen in § 108b Abs. 1 UrhG-E jedoch zu restriktiv bestimmt wird, ist<br />

der Verbotsbereich der einschlägigen Vorfeldtatbestände des § 108b Abs. 2 UrhG-E teilweise<br />

zu weit gefasst.<br />

Nach der – zum besseren Verständnis zunächst analysierten – zivilrechtlichen Verbotsnorm des<br />

§ 95a Abs. 3 UrhG-E sollen zukünftig die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf,<br />

die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung sowie der gewerblichen<br />

Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die<br />

Erbringung von Dienstleistungen verboten sein, die entweder<br />

445. Siehe oben Fn. 196.<br />

446. § 95a Abs. 2 UrhG-E beruht auf Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung<br />

bestimmter Aspekte des Urheberrechts <strong>und</strong> der verwandten Schutzrechte in der<br />

Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001, ABl. L 167/10 ff. v. 22.6.2001. Siehe auch Flechsig,<br />

ZUM 2002, 1, 14 f.; Spindler, GRUR 2002, 105, 116 f.<br />

447. Siehe oben III. D. 8. a).<br />

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