Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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IV. Reformbedarf <strong>und</strong> Lösungsvorschläge<br />
A. Verfassungsrechtliche Vorgaben<br />
1. Empirischer Ausgangspunkt<br />
Die empirisch Analyse hat gezeigt, dass digitale Güter heute aufgr<strong>und</strong> der technischen Veränderungen<br />
bei PCs <strong>und</strong> des rasanten Wachstum des Internets massiv gefährdet sind. Diese<br />
Entwicklung wird aufgr<strong>und</strong> fortschreitender Leistungs- <strong>und</strong> Kapazitätssteigerungen der Computerkomponenten<br />
<strong>und</strong> mit der Verbreiterung der Übertragungsbandbreiten im Internet weitergehen<br />
<strong>und</strong> ohne eine Veränderung gr<strong>und</strong>sätzlicher Parameter nicht nur zu einer empfindlichen<br />
Schädigung der Urheber <strong>und</strong> sonstigen Rechteinhaber führen, sondern auch zur Gefährdung der<br />
Software-, Audio- <strong>und</strong> Videoindustrie.<br />
Bereits heute hat die Entwicklung der Raubkopien ein Ausmaß erreicht, dass die Frage gestellt<br />
werden muss, ob der Gesetzgeber nicht zu einem Einschreiten verpflichtet ist. In dem vorliegenden<br />
strafrechtlichen <strong>Gutachten</strong>s ist es zwar nicht möglich, diese Frage im Detail zu untersuchen<br />
<strong>und</strong> abschließend zu beantworten. Gleichwohl soll kurz auf die tragenden Gesichtpunkte einer<br />
Verpflichtung des Gesetzgebers zu einem wirksamen Schutz digitaler Güter hingewiesen<br />
werden.<br />
2. Allgemeine Schutzpflichten im Hinblick auf das geistige<br />
Eigentum<br />
Es ist unstreitig, dass das Urheberrecht als Nutzungsrecht „Eigentum“ im Sinne des Art. 14<br />
Abs. 1 S. 1 GG ist. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gebietet deswegen die gr<strong>und</strong>sätzliche Zuordnung<br />
des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Da es keinen absoluten<br />
<strong>und</strong> vorgegebenen Begriff des Eigentums gibt, hat die Verfassung dem Gesetzgeber die Aufgabe<br />
übertragen, den Inhalt <strong>und</strong> die Schranken des Eigentums zu bestimmen. Art. 14 Abs. 1<br />
S. 1 GG sichert damit nicht jede denkbare Verwertungsmöglichkeit des Eigentums verfassungsrechtlich<br />
ab. Im Hinblick auf Vergütungsregelungen ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen<br />
vielmehr nur gehalten, eine angemessene Verwertung sicherzustellen, die der Natur <strong>und</strong> der sozialen<br />
Bedeutung des Rechts entspricht. Es ist daher z.B. Aufgabe des Gesetzgebers, das Interessenviereck<br />
Urheber – Geräteindustrie – Trägermedienproduzenten – Werknutzer sachgerecht<br />
<strong>und</strong> praktikabel auszugestalten.<br />
Der Gesetzgeber hat bei der ihm hierbei obliegenden Aufgabe der Bestimmung von Inhalt <strong>und</strong><br />
Schranken des Eigentums allerdings den gr<strong>und</strong>gesetzlich geschützten Kern des Urheberrechts<br />
zu berücksichtigen. Zu den konstituierenden Merkmalen des Urheberrechts als Eigentum im<br />
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