Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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1. Weitergabe körperlicher Datenträger<br />
C. Zurverfügungstellung der Vorlagen<br />
Die Weitergabe von körperlichen Datenträgern bietet – wie oben gezeigt – nur in einem kleineren<br />
Teil der Fälle die Gr<strong>und</strong>lage für die Kopie digitaler Güter. Entsprechende Sachverhaltskonstellationen<br />
liegen insb. in den Fällen vor, in denen Schüler Datenträger mit Audiodaten,<br />
Filmen oder Software ihren Schulkameraden zum Zwecke der Kopie weitergeben.<br />
Diese Weitergabe von Originalen <strong>und</strong> rechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücken von<br />
Audiodaten <strong>und</strong> Filmen ist dabei aufgr<strong>und</strong> der gesetzlichen Regelung des § 17 UrhG in weitreichendem<br />
Umfang rechtmäßig. Das in § 17 UrhG geregelte Verbreitungsrecht betrifft das<br />
Recht des Urhebers, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit<br />
anzubieten oder in Verkehr zu bringen. 287 Das Anbieten bzw. das Inverkehrbringen kann sich<br />
dabei nicht nur auf eine Veräußerung des Werkstückes beziehen, sondern auch auf Vermietung,<br />
Verleih oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung, d.h. auch die schlichte<br />
Besitzüberlassung. 288 Nach der – auch für § 17 UrhG entsprechend heranziehbaren – Legaldefinition<br />
des § 15 Abs. 3 UrhG finden entsprechende Handlungen gegenüber der Öffentlichkeit<br />
statt, wenn sie gegenüber einer nicht bestimmt abgegrenzten oder durch keine persönlichen Beziehungen<br />
miteinander verb<strong>und</strong>enen Mehrheit von Personen erfolgen. 289 Ein Angebot an die<br />
Öffentlichkeit kann damit auch schon bei einem Angebot an eine – mit dem Anbieter nicht<br />
persönlich verb<strong>und</strong>ene – Einzelperson vorliegen. 290<br />
Das Verbreitungsrecht wird dabei jedoch durch den in § 17 Abs. 2 UrhG normierten Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz<br />
eingeschränkt. 291 Danach ist die Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung<br />
gem. § 17 UrhG zulässig, wenn das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit<br />
Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten – d.h. des Urhebers oder entsprechend autorisierter<br />
Nutzungsberechtigter – im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden ist. Der<br />
Begriff der Veräußerung erfasst dabei jede Form der Übereignung; auf das zugr<strong>und</strong>eliegende<br />
Kausalgeschäft kommt es dagegen nicht an. 292<br />
Aufgr<strong>und</strong> des Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satzes ohne weiteres zulässig ist damit zunächst die Verbreitung<br />
<strong>und</strong> damit die Weitergabe von Originalen – auch soweit dies gegenüber der Öffentlichkeit<br />
geschieht. 293 So dürfen etwa Originale auch an jedermann verkauft oder über eine Internetauktion<br />
versteigert werden; für Software gilt dies allerdings aufgr<strong>und</strong> der einschränkenden Sonderregelungen<br />
der §§ 69c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. 69a Abs. 4 nur, wenn der Verkäufer bzw.<br />
Versteigerer keine Kopie der auf dem Datenträger befindlichen Daten für sich behält <strong>und</strong> damit<br />
das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nicht verletzt. Aufgr<strong>und</strong> der Einschränkung des<br />
Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satzes generell nicht zulässig ist lediglich die Vermietung; da diese jedoch<br />
unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienen muss, liegt bei der bloßen Weitergabe von<br />
Werkstücken keine Vermietung vor.<br />
Nicht verbreitet werden dürfen allerdings nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG hergestellte Vervielfältigungsstücke.<br />
Dabei handelt es sich zwar um rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke; 294<br />
287. Vgl. Schricker/Loewenheim, § 17 Rn. 1 ff.<br />
288. Vgl. BGH GRUR 1987, 37, 38.<br />
289. Vgl. BGH GRUR 1991, 316, 317.<br />
290. Vgl. BGH GRUR 1991, 316, 317.<br />
291. Vgl. dazu den Überblick bei Schricker/Loewenheim, § 17 Rn. 35 ff.<br />
292. Vgl. Schricker/Loewenheim, § 17 Rn. 39.<br />
293. Vgl. Schricker/Loewenheim, § 17 Rn. 56.<br />
294. Vgl. dazu oben III. B. 2. c).<br />
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