Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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IV. Reformbedarf <strong>und</strong> Lösungsvorschläge<br />
gerade im Bereich von kleineren Delikten notorisch uneffektiven – strafrechtlichen Amts- <strong>und</strong><br />
Rechthilfe.<br />
3. Umgehung der Schutzmechanismen<br />
Die rechtliche Analyse hat weiter gezeigt, dass die Umgehung von Schutzmechanismen digitaler<br />
Güter bereits heute in vielen Fällen strafbar, jedoch nicht durchgehend gewährleistet <strong>und</strong><br />
stets vom Einzelfall abhängig ist: § 17 UWG greift insbesondere ein, wenn der Ersttäter – wie<br />
häufig bei der Umgehung von DRM-Systemen – sich bei der Umgehung der Sicherungsmechanismen<br />
Geschäftsgeheimnisse verschafft <strong>und</strong> diese verwertet; der Tatbestand kommt jedoch<br />
nicht zur Anwendung, wenn die Betriebsgeheimnisse durch eine Veröffentlichung insbesondere<br />
im Internet bereits offenk<strong>und</strong>ig geworden sind oder wenn der Täter sich die Betriebsgeheimnisse<br />
nur aus „sportlichem Ehrgeiz“ verschafft. Die in den letztgenannten Fallkonstellationen<br />
auftretenden Strafbarkeitslücken lassen sich allerdings in erheblichem Umfang durch § 202a<br />
StGB schließen, dessen Tatobjekt keine Betriebsgeheimnisse, sondern nur gesicherte Daten verlangt<br />
<strong>und</strong> der darüber hinaus auch nicht durch subjektive Absichtsmerkmale eingeschränkt ist.<br />
Daneben erfasst § 263a StGB diejenigen Umgehungen von Schutzmechanismen, in denen es –<br />
wie häufig beim Einsatz von SmartCards – zu einer unmittelbaren Vermögensverfügung durch<br />
einen dem Opfer zurechenbaren Datenverarbeitungsvorgang (auch auf der Hardware des Täters)<br />
kommt. Die Neuregelung des § 108b UrhG in der Fassung des Regierungsentwurfs für ein<br />
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft enthält darüber hinaus<br />
zwar das strafrechtlich bewehrte Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sowie<br />
das Verbot der Entfernung oder Veränderung von Informationen, die der Rechtewahrung<br />
dienen (z.B. Fingerprints <strong>und</strong> Watermarks); er ist jedoch bei einer großen Zahl der vorliegend<br />
analysierten Fälle nicht anwendbar, da die vorgeschlagene Strafnorm bei einem Handeln zum<br />
eigenen persönlichen Gebrauch ausscheidet. Hinzu kommt, dass § 108b UrhG-E einen unbefugten<br />
Eingriff in eine wirksame technische Maßnahme fordert <strong>und</strong> trotz der Gesetzesbegründung<br />
zum Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft<br />
ungeklärt ist, wann diese vorliegt. Problematisch ist dies z.B. bei den verwendeten<br />
Kopierschutzmechanismen für Datenträger, die mit Hilfe entsprechender Programme häufig<br />
leicht umgangen werden können. Strafbarkeitslücken bestehen damit insbesondere bei der<br />
1:1 Kopie von Datenträgern, auch wenn diese mit einem Kopierschutzmechanismus versehen<br />
sind. Die strafrechtliche Erfassung der Umgehung von Schutzmechanismen erfordert dabei in<br />
vielen Fällen komplizierte <strong>und</strong> schwierige rechtliche Konstruktionen. Eine strafrechtliche Verfolgung<br />
der Umgehung von Schutzmechanismen wird dem Rechtsanwender <strong>und</strong> insbesondere<br />
den Strafverfolgungsbehörden daher nicht leicht gemacht.<br />
De lege ferenda wirft diese Feststellung zunächst die Frage auf, ob es bei der Umgehung von<br />
Schutzmechanismen bei dem gegenwärtigen „Einzelansatz“ unterschiedlicher Strafbestimmungen<br />
bleiben soll, ob eine allgemeine Vorschrift über die Umgehung von Schutzmechanismen<br />
digitaler Güter erforderlich ist oder ob insoweit ein vermittelnder Ansatz verfolgt werden sollte:<br />
Ein Verzicht auf die vorgenannten Strafbestimmungen kommt dabei nicht in Betracht, da<br />
diese Strafbestimmungen den spezifischen Unrechtsgehalt spezieller Formen der Umgehung<br />
von Schutzmechanismen erfassen <strong>und</strong> dieser spezifische Unrechtsgehalt im Falle seines Vorliegens<br />
auch durch eine entsprechende Verurteilung zum Ausdruck gebracht werden sollte. Eine<br />
– z.B. durch Umgestaltung der oben diskutierten Vorschrift des § 303a StGB – zu schaffende<br />
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