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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Zwar lässt sich aufgr<strong>und</strong> des oben Gesagten<br />

de lege lata das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken – insbesondere in<br />

Online-Tauschbörsen – als eine öffentliche Wiedergabe ansehen. 306 Diese erfolgt auch unentgeltlich,<br />

da die Dateien in der Regel kostenlos angeboten werden. Jedoch wird § 52 Abs. 3 UrhG<br />

durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft neu gefasst,<br />

indem klargestellt wird, dass öffentliche Zugänglichmachungen von Werken nur mit Einwilligung<br />

des Berechtigten zulässig sind. 307 Gerade bei den heute aktiven Online-Tauschbörsen<br />

fehlt es aber regelmäßig an entsprechenden Einwilligungen der Rechteinhaber.<br />

Etwas anderes gilt daher nur in den Fällen, in denen im nicht öffentlichen Bereich auf elektronischem<br />

Wege urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich gemacht werden. Dies ist z.B.<br />

dann der Fall, wenn jemand einem Fre<strong>und</strong> per E-Mail ein Musikstück zuschickt oder wenn eine<br />

WWW-Seite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke zum Abruf bereit stehen, mit einem<br />

Passwortschutz eingerichtet wird <strong>und</strong> dieses nur Familienmitgliedern bekannt ist. Ein solches<br />

Verhalten ist im Einzelfall nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig, da mangels Öffentlichkeit ein<br />

Verbreiten oder eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 53 Abs. 6 UrhG nicht vorliegt. Im<br />

Hinblick auf ihre praktische Bedeutung <strong>und</strong> die Schädigung der Rechteinhaber sind diese Fälle<br />

jedoch vernachlässigbar.<br />

Unabhängig von einem möglichen Verstoß gegen § 17 UrhG oder § 15 Abs. 2 UrhG, berührt<br />

das Anbieten einer Kopie urheberrechtlich geschützter Werke insbesondere über File-Sharing-<br />

Systeme auch das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG. Dieser Vervielfältigungsvorgang<br />

könnte allerdings nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig sein. Wie oben bereits dargestellt, 308 scheitert<br />

die Anwendung von § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG zugunsten des Anbieters daran, dass bei einer weltweiten<br />

Abrufbarkeit in einem File-Sharing-System bereits kein privater Gebrauch mehr angenommen<br />

werden kann. Zwar bestimmt § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG, dass der zur Vervielfältigung Befugte<br />

die Vervielfältigungsstücke – welche sich nicht in seinem Eigentum befinden müssen 309<br />

– auch durch einen Dritten herstellen lassen kann, wobei dies nach der aktuellen Gesetzeslage<br />

im Falle von Bild- <strong>und</strong> Tonträgern sowie von Werken der bildenden Künste unentgeltlich<br />

geschehen muss. 310 Im übrigen beseitigt der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Regelung<br />

des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft die Beschränkung auf Bild- <strong>und</strong> Tonträger<br />

sowie Werke der bildenden Künste <strong>und</strong> fordert entweder eine generelle Unentgeltlichkeit oder,<br />

dass es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger<br />

photomechanischer Verfahren oder andere Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. 311 Eine<br />

solche Unentgeltlichkeit ist bei einer Vervielfältigung in einem File-Sharing-System durchaus<br />

gegeben, da der Anbieter (= der Dritte) dort einzelne Werke für einen Nutzer (= den Befugten)<br />

kostenlos zum Abruf bereitstellt. 312 Allerdings verlangt die Rechtsprechung, dass sich die<br />

Tätigkeit des Dritten im Rahmen einer konkreten Anweisung zur Herstellung eines bestimm-<br />

306. Vgl. Kreutzer, GRUR 2001, 193, 202 ff., der sich auch mit dem Verhältnis von § 53 Abs. 6 UrhG<br />

zu § 52 UrhG auseinandersetzt.<br />

307. Siehe oben Fn. 196.<br />

308. Siehe oben III. B. 2. c).<br />

309. Vgl. BGH NJW 1997, 1363, 1366.<br />

310. Unentgeltlich bedeutet insoweit, dass für die Herstellung der Vervielfältigungsstücke keine<br />

Gegenleistung erbracht werden darf. Ob die Erstattung der reinen Materialkosten – z.B. für einen<br />

zur Verfügung gestellten CD-Rohling – zulässig ist, ist fraglich. Es wird jedoch überwiegend als<br />

zulässig angesehen <strong>und</strong> insoweit nicht als Entgelt eingestuft; vgl. Schwenzer, Werden Träume wahr<br />

in der CD-Kopier-Bar?, ZUM 1997, 478, 480; Schricker/Loewenheim, § 53 Rn. 16.<br />

311. Vgl. Fn. 196.<br />

312. Deswegen sprechen sich für eine Streichung der Vorschrift des § 53 Abs. 1 S, 2 UrhG aus – vor<br />

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