Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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E. Öffentl. Angebot <strong>und</strong> Besitz von Tools zur Umgehung von Schutzmechanismen<br />
gefährliche „Verbreitung“ entsprechender Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile über<br />
das Internet mangels körperlicher Fixierung nicht von der Vorschrift erfasst wäre. Dies entspricht<br />
aber nicht der Intention der B<strong>und</strong>esregierung, die sich der „Internetproblematik“ bei<br />
Abfassung der Vorschrift bewusst war <strong>und</strong> deshalb – anders als noch beim Referentenentwurf<br />
– in der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts<br />
in der Informationsgesellschaft darauf hinweist, dass der hier verwendete Begriff der<br />
Verbreitung von dem auf körperliche Werkstücke beschränkten Verbreitungsbegriff des § 17<br />
UrhG zu unterscheiden ist. 449 Verbreiten i.S.d. § 95a UrhG-E muss daher allgemeiner als Zugänglichmachen<br />
gelesen werden. Eine solche unterschiedliche Verwendung eines identischen<br />
Begriffs in dem selben Gesetz ist jedoch unschön <strong>und</strong> im übrigen auch leicht vermeidbar. Um<br />
Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Gesetzgeber deswegen auch das öffentliche<br />
Zugänglichmachen mit in den Tatbestand aufnehmen. 450 Schließlich scheint der Wortlaut<br />
des § 95a Abs. 3 UrhG-E die bloße Information über Umgehungsmöglichkeiten von Schutzmechanismen<br />
nicht zu erfassen. Damit würde § 95a Abs. 3 UrhG-E aber in weiten Bereichen<br />
leer laufen, da gerade die Hinweise auf Hackertools im Internet durch Private – aber auch zu<br />
gewerblichen Zwecken – in erheblichem Maß die Urheberrechte bedrohen. 451<br />
Verstöße gegen § 95a Abs. 3 UrhG-E werden nach dem Willen des Gesetzgebers entweder als<br />
Straftat nach § 108b Abs. 2 UrhG-E oder als Ordnungswidrigkeit nach § 111a Abs. 1 UrhG-E<br />
geahndet:<br />
• Eine Straftat nach § 108b Abs. 2 UrhG-E begeht allerdings nur, wer eine Vorrichtung,<br />
ein Erzeugnis oder einen Bestandteil nach § 95a Abs. 3 UrhG-E zu gewerblichen Zwecken<br />
herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet. Die Strafvorschrift ist damit<br />
einerseits zu weit <strong>und</strong> andererseits zu eng geraten. Sie ist insoweit zu weit gefasst, als<br />
sie im Hinblick auf „Dualuse-Produkte“ keine einschränkenden Absichtsmerkmale fordert<br />
(das Handeln zu gewerblichen Zwecken hat bei neutralen Verhaltensweisen keinen<br />
zusätzlichen Unrechtsgehalt). Die Strafnorm ist dagegen insoweit zu eng formuliert, als<br />
ihre Beschränkung auf gewerbliches Handeln sie in den – wie die empirische Analyse gezeigt<br />
hat – häufigen Fällen unanwendbar macht, in denen Hackingtools aus „sportlichem<br />
Ehrgeiz“ im Internet verbreitet werden. Hierauf wird unten im Rahmen der Reformmaßnahmen<br />
näher einzugehen sein.<br />
• Dagegen liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 111a Abs. 1 Nr. 1a UrhG-E vor, wenn der<br />
Täter eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil nach § 95a Abs. 3 UrhG-E<br />
verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verb<strong>und</strong>enen Personen<br />
hinaus verbreitet – also insoweit nicht gewerblich handelt – oder gemäß § 111a Abs. 1<br />
Nr. 1b UrhG-E wiederum zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder<br />
einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung<br />
erbringt.<br />
• Daraus folgt, dass der Täter nach den Plänen des Gesetzgebers dann straflos bleibt <strong>und</strong><br />
auch keine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Be-<br />
449. Vgl. oben Fn. 196, S. 63.<br />
450. So auch BDZV, oben Fn. 266, S. 4; Forum der Rechteinhaber, oben Fn. 262, S. 6; VDZ, oben<br />
Fn. 312, S. 8.<br />
451. So auch Forum der Rechteinhaber, oben Fn. 262, S. 7; KirchMedia, oben Fn. 266, S. 11 f.;<br />
SPIO/Film20, oben Fn. 265, S. 10; Spindler, GRUR 2002, 105, 117.<br />
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