15.12.2012 Aufrufe

Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

E. Öffentl. Angebot <strong>und</strong> Besitz von Tools zur Umgehung von Schutzmechanismen<br />

gefährliche „Verbreitung“ entsprechender Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile über<br />

das Internet mangels körperlicher Fixierung nicht von der Vorschrift erfasst wäre. Dies entspricht<br />

aber nicht der Intention der B<strong>und</strong>esregierung, die sich der „Internetproblematik“ bei<br />

Abfassung der Vorschrift bewusst war <strong>und</strong> deshalb – anders als noch beim Referentenentwurf<br />

– in der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts<br />

in der Informationsgesellschaft darauf hinweist, dass der hier verwendete Begriff der<br />

Verbreitung von dem auf körperliche Werkstücke beschränkten Verbreitungsbegriff des § 17<br />

UrhG zu unterscheiden ist. 449 Verbreiten i.S.d. § 95a UrhG-E muss daher allgemeiner als Zugänglichmachen<br />

gelesen werden. Eine solche unterschiedliche Verwendung eines identischen<br />

Begriffs in dem selben Gesetz ist jedoch unschön <strong>und</strong> im übrigen auch leicht vermeidbar. Um<br />

Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte der Gesetzgeber deswegen auch das öffentliche<br />

Zugänglichmachen mit in den Tatbestand aufnehmen. 450 Schließlich scheint der Wortlaut<br />

des § 95a Abs. 3 UrhG-E die bloße Information über Umgehungsmöglichkeiten von Schutzmechanismen<br />

nicht zu erfassen. Damit würde § 95a Abs. 3 UrhG-E aber in weiten Bereichen<br />

leer laufen, da gerade die Hinweise auf Hackertools im Internet durch Private – aber auch zu<br />

gewerblichen Zwecken – in erheblichem Maß die Urheberrechte bedrohen. 451<br />

Verstöße gegen § 95a Abs. 3 UrhG-E werden nach dem Willen des Gesetzgebers entweder als<br />

Straftat nach § 108b Abs. 2 UrhG-E oder als Ordnungswidrigkeit nach § 111a Abs. 1 UrhG-E<br />

geahndet:<br />

• Eine Straftat nach § 108b Abs. 2 UrhG-E begeht allerdings nur, wer eine Vorrichtung,<br />

ein Erzeugnis oder einen Bestandteil nach § 95a Abs. 3 UrhG-E zu gewerblichen Zwecken<br />

herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet. Die Strafvorschrift ist damit<br />

einerseits zu weit <strong>und</strong> andererseits zu eng geraten. Sie ist insoweit zu weit gefasst, als<br />

sie im Hinblick auf „Dualuse-Produkte“ keine einschränkenden Absichtsmerkmale fordert<br />

(das Handeln zu gewerblichen Zwecken hat bei neutralen Verhaltensweisen keinen<br />

zusätzlichen Unrechtsgehalt). Die Strafnorm ist dagegen insoweit zu eng formuliert, als<br />

ihre Beschränkung auf gewerbliches Handeln sie in den – wie die empirische Analyse gezeigt<br />

hat – häufigen Fällen unanwendbar macht, in denen Hackingtools aus „sportlichem<br />

Ehrgeiz“ im Internet verbreitet werden. Hierauf wird unten im Rahmen der Reformmaßnahmen<br />

näher einzugehen sein.<br />

• Dagegen liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 111a Abs. 1 Nr. 1a UrhG-E vor, wenn der<br />

Täter eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil nach § 95a Abs. 3 UrhG-E<br />

verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verb<strong>und</strong>enen Personen<br />

hinaus verbreitet – also insoweit nicht gewerblich handelt – oder gemäß § 111a Abs. 1<br />

Nr. 1b UrhG-E wiederum zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder<br />

einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung<br />

erbringt.<br />

• Daraus folgt, dass der Täter nach den Plänen des Gesetzgebers dann straflos bleibt <strong>und</strong><br />

auch keine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn er Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Be-<br />

449. Vgl. oben Fn. 196, S. 63.<br />

450. So auch BDZV, oben Fn. 266, S. 4; Forum der Rechteinhaber, oben Fn. 262, S. 6; VDZ, oben<br />

Fn. 312, S. 8.<br />

451. So auch Forum der Rechteinhaber, oben Fn. 262, S. 7; KirchMedia, oben Fn. 266, S. 11 f.;<br />

SPIO/Film20, oben Fn. 265, S. 10; Spindler, GRUR 2002, 105, 117.<br />

185

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!