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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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IV. Reformbedarf <strong>und</strong> Lösungsvorschläge<br />

Dual-use-Produkte. Diese Problematik der Produkteingrenzung hängt eng mit der Fragestellung<br />

zusammen, inwieweit der Tatbestand durch bestimmte Absichtsmerkmale des Täters einzuschränken<br />

ist (die auch eine zu weit gehende Produktbeschreibung wieder kompensieren können).<br />

Schließlich stellt sich das Problem, inwieweit nicht nur die Tathandlung des öffentlichen<br />

Verbreitens entsprechender Tools erfasst werden soll, sondern auch schon im Vorfeld dieser –<br />

den materiellen Unrechtskern bildenden – Tathandlung auch die Herstellung, die Verschaffung,<br />

die Einfuhr oder der Besitz sowie die Bewerbung dieser Werkzeuge. Zu denken ist zudem an<br />

eine Pönalisierung von Informationen <strong>und</strong> Anleitungen betreffend der Tools zur Umgehung von<br />

Schutzmechanismen.<br />

Die vorausgegangene rechtliche Analyse macht deutlich, dass die bisher vorliegenden Strafvorschriften<br />

<strong>und</strong> Gesetzentwürfe diese Herausforderungen nicht bewältigt <strong>und</strong> noch keine stimmigen<br />

Konzepte vorgelegt haben, die sowohl einen effektiven strafrechtlichen Schutz der digitalen<br />

Güter ermöglichen als auch die Freiheit der Forschung im Bereich der Umgehung von Schutzmaßnahmen<br />

<strong>und</strong> einen sinnvollen Einsatz der Dual-use-Produkte nicht tangieren. Die bisherigen<br />

Regelungen der §§ 4, 5 ZKDSG <strong>und</strong> der geplanten §§ 95a Abs. 3, 108b UrhG-E machen<br />

diese Schwierigkeiten deutlich <strong>und</strong> lassen insbesondere auch kein schlüssiges Gesamtkonzept<br />

erkennen:<br />

202<br />

• § 2 ZKDSG definiert „Umgehungseinrichtungen“ als „technische Verfahren oder Vorrichtungen,<br />

die dazu bestimmt sind oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung<br />

eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen. Für die Auslegung ist völlig unklar,<br />

wer diese Bestimmung vornimmt <strong>und</strong> wie bei Dual-use-Produkten zu entscheiden<br />

ist. Würde man für die Gebrauchsbestimmung auf den Willen des Entwicklers abstellen,<br />

so wäre Schutzbehauptungen Tür <strong>und</strong> Tor geöffnet.<br />

§ 95a Abs. 3 UrhG-E betrifft demgegenüber „Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile<br />

sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die 1. Gegenstand einer Verkaufsförderung,<br />

Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer<br />

Maßnahmen sind oder 2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen<br />

nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder 3. hauptsächlich<br />

entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer<br />

technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ Während die Ziff. 1 durch<br />

ihr Absichtsmerkmal klare Konturen hat, sind die in Nr. 2 <strong>und</strong> 3 enthaltenen Merkmale<br />

des begrenzten wirtschaftlichen Zwecks bzw. die „hauptsächlich“ zur Umgehung technischer<br />

Maßnahmen dienende Herstellung usw. bei isolierter Betrachtung unbestimmt <strong>und</strong><br />

zur Abgrenzung von Dualuse-Produkten untauglich. Zudem scheinen vom Wortlaut der<br />

Vorschrift Informationen <strong>und</strong> Anleitungen zum Umgehen von Schutzmechanismen zumindest<br />

nicht zwingend erfasst. Dies stellt aber eine bedeutende Gesetzeslücke dar, da<br />

gerade dem technisch weniger versierten Nutzer wird eine Umgehung von Schutzmechanismen<br />

erst dadurch ermöglicht, dass ihm entsprechende Informationen an die Hand<br />

gegeben werden. Dabei werden diese Informationen – vor allem in Fachzeitschriften –<br />

häufig in einer Form präsentiert, die beim Nutzer gerade erst den Wunsch erweckt, entsprechende<br />

Umgehungen von Schutzmechanismen vorzunehmen.<br />

• § 4 i.V.m. § 3 Nr. 1 ZKDSG versucht dann ähnlich wie § 108b Abs. 2 UrhG-E die zu<br />

unbestimmte <strong>und</strong> zu weite objektive Eingrenzung des Tatobjekts dadurch auszugleichen,<br />

dass der Tatbestand auf ein Handeln „zu gewerbsmäßigen Zwecken“ bzw. bei § 108b<br />

Abs. 2 UrhG-E „zu gewerblichen Zwecken“ begrenzt wird (wobei § 111a Abs. 1 Nr. 1

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