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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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D. Umgehung der Schutzmechanismen<br />

den Datenverarbeitungsvorgang, weil dieser mittels des im Digital Receiver eingebauten<br />

CAMs <strong>und</strong> mittels der SmartCard vom Opfer gesteuert wird. Die Unbefugtheit ergibt sich<br />

daraus, dass eine entsprechende SmartCard zur Entschlüsselung nur von zahlenden K<strong>und</strong>en<br />

des Programmanbieters verwendet werden darf <strong>und</strong> mit der Benutzung einer Piraten-<br />

SmartCard die Software des CAM darüber getäuscht wird, dass eine Berechtigung zur<br />

Entschlüsselung nicht vorliegt. Auch ein unmittelbarer Vermögensschaden kann bejaht<br />

werden, wenn man davon ausgeht, dass unmittelbar durch die unberechtigte Entschlüsselung<br />

der Videodaten dem Programmanbieter Gewinn entgeht. 393 Soweit ein softwarebasiertes<br />

Zusatzmodul – welches gehackte Entschlüsselungsinformationen enthält – eingesetzt<br />

wird, um an einem Computersystem die verschlüsselten Programme der Pay-TV<br />

Anbieter anschauen zu können, ergeben sich hinsichtlich § 263a StGB keine Abweichungen<br />

zu dem zur Verwendung von Piraten-SmartCards Gesagten. Dies beruht darauf, dass<br />

die technischen Abläufe vom Prinzip her identisch sind. Das Zusatzmodul entspricht in<br />

seiner Funktion einer SmartCard. Die entsprechenden Handlungen werden damit durch<br />

§ 263a StGB erfasst.<br />

4. § 265a StGB<br />

a) Überblick<br />

§ 265a StGB bedroht denjenigen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe,<br />

„der die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes,<br />

die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer<br />

Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten“. Die Tatbestandsalternative<br />

der Erschleichung des Zutritts zu einer Veranstaltung ist dabei im vorliegend untersuchten<br />

Bereich nicht anwendbar, da für diese Tatbestandsalternative eine körperliche Anwesenheit des<br />

Täters in der Veranstaltung erforderlich ist. 394 Auch die Erschleichung der Leistungen eines öffentlichen<br />

Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes liegt in den Fällen der Nutzung einer<br />

Piraten-SmartCard zur Entschlüsselung eines Pay-TV Angebotes nicht vor, da insoweit schon<br />

nicht die von einem öffentlichen Telekommunikationsnetz erbrachte Dienstleistung betroffen<br />

ist. 395 Vorliegend kommt daher nur die Erschleichung einer Automatenleistung in Betracht, die<br />

im folgenden näher untersucht werden soll.<br />

b) Erschleichen einer Automatenleistung<br />

Eine Automatenleistung im Sinne von § 265a StGB liegt immer dann vor, wenn eine selbsttätige<br />

<strong>und</strong> zwangsläufige Erbringung einer Leistung durch ein technisches Gerät erfolgt, „welches<br />

über ein mechanisches oder elektronisches Steuersystem verfügt <strong>und</strong> durch Entrichtung des vorgeschriebenen<br />

Entgelts oder mittels einer Code- oder Wertkarte in Funktion gesetzt wird. 396 Im<br />

393. In diesem Sinne wohl auch Dressel, MMR 1999, 390, 392; Scheffler, CR 2002, 151, 154 f.; siehe<br />

aber auch Beucher/Engels, CR 1998, 101, 104.<br />

394. Vgl. LK/Tiedemann, § 265a Rn. 32.<br />

395. Vgl. Sch/Sch-Lenckner/Perron, § 265a Rn. 10 a.E. A.A. Ory, Rechtsfragen des<br />

Abonnementfernsehens, ZUM 1988, 225, 229, der auch bei einer unberechtigten Entschlüsselung<br />

von Pay-TV Angeboten annimmt, dass die Leistung eines Fernmeldenetzes erschlichen wird; siehe<br />

auch LK/Tiedemann, § 265a Rn. 44, 58.<br />

396. Vgl. LK/Tiedemann, § 265a Rn. 20.<br />

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