Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
D. Umgehung der Schutzmechanismen<br />
den Datenverarbeitungsvorgang, weil dieser mittels des im Digital Receiver eingebauten<br />
CAMs <strong>und</strong> mittels der SmartCard vom Opfer gesteuert wird. Die Unbefugtheit ergibt sich<br />
daraus, dass eine entsprechende SmartCard zur Entschlüsselung nur von zahlenden K<strong>und</strong>en<br />
des Programmanbieters verwendet werden darf <strong>und</strong> mit der Benutzung einer Piraten-<br />
SmartCard die Software des CAM darüber getäuscht wird, dass eine Berechtigung zur<br />
Entschlüsselung nicht vorliegt. Auch ein unmittelbarer Vermögensschaden kann bejaht<br />
werden, wenn man davon ausgeht, dass unmittelbar durch die unberechtigte Entschlüsselung<br />
der Videodaten dem Programmanbieter Gewinn entgeht. 393 Soweit ein softwarebasiertes<br />
Zusatzmodul – welches gehackte Entschlüsselungsinformationen enthält – eingesetzt<br />
wird, um an einem Computersystem die verschlüsselten Programme der Pay-TV<br />
Anbieter anschauen zu können, ergeben sich hinsichtlich § 263a StGB keine Abweichungen<br />
zu dem zur Verwendung von Piraten-SmartCards Gesagten. Dies beruht darauf, dass<br />
die technischen Abläufe vom Prinzip her identisch sind. Das Zusatzmodul entspricht in<br />
seiner Funktion einer SmartCard. Die entsprechenden Handlungen werden damit durch<br />
§ 263a StGB erfasst.<br />
4. § 265a StGB<br />
a) Überblick<br />
§ 265a StGB bedroht denjenigen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe,<br />
„der die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldenetzes,<br />
die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer<br />
Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten“. Die Tatbestandsalternative<br />
der Erschleichung des Zutritts zu einer Veranstaltung ist dabei im vorliegend untersuchten<br />
Bereich nicht anwendbar, da für diese Tatbestandsalternative eine körperliche Anwesenheit des<br />
Täters in der Veranstaltung erforderlich ist. 394 Auch die Erschleichung der Leistungen eines öffentlichen<br />
Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes liegt in den Fällen der Nutzung einer<br />
Piraten-SmartCard zur Entschlüsselung eines Pay-TV Angebotes nicht vor, da insoweit schon<br />
nicht die von einem öffentlichen Telekommunikationsnetz erbrachte Dienstleistung betroffen<br />
ist. 395 Vorliegend kommt daher nur die Erschleichung einer Automatenleistung in Betracht, die<br />
im folgenden näher untersucht werden soll.<br />
b) Erschleichen einer Automatenleistung<br />
Eine Automatenleistung im Sinne von § 265a StGB liegt immer dann vor, wenn eine selbsttätige<br />
<strong>und</strong> zwangsläufige Erbringung einer Leistung durch ein technisches Gerät erfolgt, „welches<br />
über ein mechanisches oder elektronisches Steuersystem verfügt <strong>und</strong> durch Entrichtung des vorgeschriebenen<br />
Entgelts oder mittels einer Code- oder Wertkarte in Funktion gesetzt wird. 396 Im<br />
393. In diesem Sinne wohl auch Dressel, MMR 1999, 390, 392; Scheffler, CR 2002, 151, 154 f.; siehe<br />
aber auch Beucher/Engels, CR 1998, 101, 104.<br />
394. Vgl. LK/Tiedemann, § 265a Rn. 32.<br />
395. Vgl. Sch/Sch-Lenckner/Perron, § 265a Rn. 10 a.E. A.A. Ory, Rechtsfragen des<br />
Abonnementfernsehens, ZUM 1988, 225, 229, der auch bei einer unberechtigten Entschlüsselung<br />
von Pay-TV Angeboten annimmt, dass die Leistung eines Fernmeldenetzes erschlichen wird; siehe<br />
auch LK/Tiedemann, § 265a Rn. 44, 58.<br />
396. Vgl. LK/Tiedemann, § 265a Rn. 20.<br />
167