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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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IV. Reformbedarf <strong>und</strong> Lösungsvorschläge<br />

– vor allem bei der zunächst gebotenen zivilrechtlichen Beurteilung – auch zu rechtfertigen.<br />

Es weist jedoch zumindest derzeit den Nachteil auf, dass es in der Praxis nicht<br />

durchsetzbar ist, weil die entsprechenden Kopierhandlungen weitgehend in der Privatsphäre<br />

erfolgen <strong>und</strong> sich dadurch faktisch dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen.<br />

457 Inwieweit neue Techniken des „Monitoring“ <strong>und</strong> des „Watermarking“ in der<br />

Zukunft zu einer besseren Verfolgbarkeit der entsprechenden Handlungen – auch ohne<br />

ein Eindringen in die Privatsphäre – führen werden, bleibt dabei abzuwarten.<br />

• Die zweite Schutzstrategie knüpft an der für die Kopiererstellung notwendigen Vorlage<br />

an <strong>und</strong> versucht, die – vor allem öffentliche – Verbreitung <strong>und</strong> Zugänglichmachung der<br />

Vorlagen (insb. im Internet) zu unterbinden. Diese Strategie hat zwar den Nachteil, dass<br />

sie gesetzlich nicht alle Möglichkeiten der „Verbreitung“ von Vorlagen erfassen kann (da<br />

z.B. die Weitergabe rechtmäßig erworbener Datenträger zulässig bleiben muss). Sie hat<br />

dafür allerdings den Vorzug, dass sie nicht an eine unkontrollierbare Handlung in der Privatsphäre<br />

anknüpft, sondern an ein häufig öffentliches Anbieten der digitalen Güter, das<br />

von den Rechteinhabern <strong>und</strong> den Strafverfolgungsbehörden kontrollierbar ist. Eine solche<br />

Strategie bietet daher in der Praxis sehr viel bessere Erfolgsaussichten als ein (dadurch<br />

nicht ausgeschlossenes) bloßes Verbot der eigentlich schädigenden Kopierhandlung. Die<br />

oben dargestellte empirische Analyse macht insoweit eindrucksvoll deutlich, dass die<br />

Raubkopie digitaler Güter ganz wesentlich bekämpft werden könnte, wenn vor allem das<br />

öffentliche Angebot von digitalen Gütern im Internet zurückgedrängt werden würde. Ein<br />

zukünftiger Schwerpunkt der Bekämpfung von Raubkopien muss daher in diesem zweiten<br />

Bereich liegen, vor allem auch um die erwähnten Defizite bei der Durchsetzung der<br />

Verbotsnormen gegen unbefugtes Kopieren im erstgenannten Bereich zu kompensieren.<br />

3. Schutzstrategien für technische Schutzmechanismen<br />

Gegen die Angriffe auf technische Schutzmechanismen für digitale Güter kommen – wie die<br />

vorangegangene Analyse bereits deutlich gemacht hat – ebenfalls zwei verschiedene rechtliche<br />

Strategien in Betracht, die miteinander kombiniert werden können:<br />

• Zum einen kann durch rechtliche Vorschriften die Umgehung der Schutzmechanismen<br />

<strong>und</strong> insbesondere die Manipulation von DRM-Systemen – z.B. in Form der unberechtigten<br />

Entschlüsselung – verboten werden. Diese Strategie ist im Hinblick auf ihre Rechtfertigung<br />

weitgehend unproblematisch, da der Unrechtsgehalt der entsprechenden Tathandlungen<br />

(z.B. auch im Hinblick auf die strukturelle Ähnlichkeit mit § 17 UWG <strong>und</strong><br />

§ 202a StGB) klar zu Tage liegt. Die praktische Umsetzung dieser Strategie ist allerdings<br />

wiederum dadurch erschwert, dass die einschlägigen Tathandlungen regelmäßig in der<br />

457. Dies kann – ungeachtet der zivilrechtlichen Rechtswidrigkeit der entsprechenden Handlungen –<br />

auch Probleme für die Strafbewehrung dieser Handlungen aufwerfen. Denn wie oben dargestellt,<br />

verlangt die Rechtsprechung des BVerfG für die Frage der Strafbewehrung eine<br />

Gesamtbetrachtung, die einerseits den Wert des verletzten Rechtsguts <strong>und</strong> das Maß der<br />

Sozialschädlichkeit der Verletzungshandlung in den Blick nimmt, andererseits aber auch die<br />

Vorstellungen in der modernen Gesellschaft über die Rolle des Strafrechts berücksichtigt sowie die<br />

praktische Wirksamkeit von Strafdrohungen <strong>und</strong> die Möglichkeit ihres Ersatzes durch andere<br />

rechtliche Sanktionen nicht außer acht lässt; vgl. BVerfGE 1, 1, 45.<br />

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