Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
diese dürfen jedoch aufgr<strong>und</strong> der einschränkenden Regelung des § 53 Abs. 6 UrhG nicht verbreitet<br />
werden. Entsprechende (insb. Privat-)Kopien dürfen damit z.B. nicht verkauft oder im<br />
Rahmen von Internetauktionen angeboten werden. Da – wie vorstehend ausgeführt – ein Verbreiten<br />
voraussetzt, dass sich die entsprechende Handlung an die Öffentlichkeit richtet, können<br />
entsprechend rechtmäßig hergestellt Vervielfältigungsstücke jedoch an ein Familienmitglied,<br />
einen Fre<strong>und</strong> oder einen Bekannten weitergegeben werden.<br />
Etwas anderes gilt allerdings in den oben dargestellten weit verbreiteten Fällen, in denen nicht<br />
das Original oder rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke weitergegeben werden, sondern<br />
Datenträger mit rechtswidrig hergestellten Kopien gegenüber Personen angeboten werden,<br />
die mit dem Verbreiter persönlich nicht verb<strong>und</strong>en sind. In diesen Fällen liegt neben dem Verstoß<br />
gegen das Vervielfältigungsrecht dann auch ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht vor;<br />
der Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz des § 17 Abs. 2 UrhG rechtfertigt das Angebot des Datenträgers in<br />
diesen Fällen ebenfalls nicht, da nicht das mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten<br />
in Verkehr gekommene Original oder Vervielfältigungsstück, sondern eine rechtswidrige Kopie<br />
weiterverbreitet wird.<br />
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass bei dem oben dargestellten „Vertrieb“ über körperliche<br />
Datenträger die Zurverfügungstellung der Vorlage in einer Reihe von Fällen nicht<br />
rechtswidrig ist. Dies betrifft allerdings überwiegend Fallkonstellationen, die zur Verbreitung<br />
von Kopien <strong>und</strong> zur Schädigung der Rechteinhaber nicht in wesentlichem Umfang beitragen.<br />
Bei der Verbreitung von körperlichen Datenträgern durch – insbesondere gewerbsmäßig handelnde<br />
– Täter, die eine Vielzahl von kopierten Datenträgern an eine Vielzahl von mit ihnen<br />
persönlich nicht verb<strong>und</strong>ene Personen weitergeben, verletzt die Weitergabe der Vorlage jedoch<br />
das Verbreitungsrecht <strong>und</strong> häufig auch das Vervielfältigungsrecht des UrhG.<br />
2. Veröffentlichung von Vorlagen im Internet<br />
Die empirische Analyse hat gezeigt, dass eine der wichtigsten „Vertriebsschienen“ für Raubkopien<br />
nicht die körperliche Weitergabe von Datenträgern, sondern das immaterielle Angebot<br />
der digitalen Güter in Online-Tauschbörsen <strong>und</strong> auf speziellen Servern des Internet ist. Diese<br />
Angebote sind gr<strong>und</strong>sätzlich rechtswidrig. Dabei ist allerdings umstritten, welches Recht des<br />
Urhebers verletzt wird. In Betracht kommt zunächst wiederum ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht<br />
des § 17 UrhG. Allerdings geht die h.M. davon, dass nur die Verbreitung körperlicher<br />
Werkstücke unter § 17 UrhG fällt. 295 Dies ist allerdings nicht unproblematisch, da insbesondere<br />
der Verkauf von Werkstücken heutzutage nicht selten rein elektronisch, z.B. über das Internet,<br />
erfolgt. Letztlich ist es daher oft nur eine technische Zufälligkeit, ob der K<strong>und</strong>e einen Datenträger<br />
oder nur die Daten selbst erhält. Es sprechen daher gute Gründe dafür, in diesem Fall auch<br />
den Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz des § 17 Abs. 2 UrhG eingreifen zu lassen. 296 D.h.: Wird ein Werkstück<br />
auf elektronischem Wege käuflich erworben, so darf es durch den Käufer – von der Vermietung<br />
abgesehen – auch elektronisch weiterverbreitet werden. 297 Dies führt allerdings nicht<br />
dazu, dass der ursprüngliche Käufer eine Kopie der Daten behalten darf. Es muss den Besitz<br />
295. Vgl. BGHZ 11, 135, 144; 33, 38, 41; 38, 356, 362; BGH GRUR 1995, 673, 676. Siehe auch<br />
Flechsig, ZUM 2002, 1, 7f.<br />
296. Vgl. Kröger, CR 2001, 316, 318. Siehe auch Spindler, Europäisches Urheberrecht in der<br />
Informationsgesellschaft, GRUR 2002, 105, 110.<br />
297. Vgl. Berger, Urheberrechtliche Erschöpfungslehre <strong>und</strong> digitale Informationstechnologie, GRUR<br />
2002, 198, 199. Ablehnend hierzu aber Schricker/Loewenheim, § 17 Rn. 37.<br />
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