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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

diese dürfen jedoch aufgr<strong>und</strong> der einschränkenden Regelung des § 53 Abs. 6 UrhG nicht verbreitet<br />

werden. Entsprechende (insb. Privat-)Kopien dürfen damit z.B. nicht verkauft oder im<br />

Rahmen von Internetauktionen angeboten werden. Da – wie vorstehend ausgeführt – ein Verbreiten<br />

voraussetzt, dass sich die entsprechende Handlung an die Öffentlichkeit richtet, können<br />

entsprechend rechtmäßig hergestellt Vervielfältigungsstücke jedoch an ein Familienmitglied,<br />

einen Fre<strong>und</strong> oder einen Bekannten weitergegeben werden.<br />

Etwas anderes gilt allerdings in den oben dargestellten weit verbreiteten Fällen, in denen nicht<br />

das Original oder rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke weitergegeben werden, sondern<br />

Datenträger mit rechtswidrig hergestellten Kopien gegenüber Personen angeboten werden,<br />

die mit dem Verbreiter persönlich nicht verb<strong>und</strong>en sind. In diesen Fällen liegt neben dem Verstoß<br />

gegen das Vervielfältigungsrecht dann auch ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht vor;<br />

der Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz des § 17 Abs. 2 UrhG rechtfertigt das Angebot des Datenträgers in<br />

diesen Fällen ebenfalls nicht, da nicht das mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten<br />

in Verkehr gekommene Original oder Vervielfältigungsstück, sondern eine rechtswidrige Kopie<br />

weiterverbreitet wird.<br />

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass bei dem oben dargestellten „Vertrieb“ über körperliche<br />

Datenträger die Zurverfügungstellung der Vorlage in einer Reihe von Fällen nicht<br />

rechtswidrig ist. Dies betrifft allerdings überwiegend Fallkonstellationen, die zur Verbreitung<br />

von Kopien <strong>und</strong> zur Schädigung der Rechteinhaber nicht in wesentlichem Umfang beitragen.<br />

Bei der Verbreitung von körperlichen Datenträgern durch – insbesondere gewerbsmäßig handelnde<br />

– Täter, die eine Vielzahl von kopierten Datenträgern an eine Vielzahl von mit ihnen<br />

persönlich nicht verb<strong>und</strong>ene Personen weitergeben, verletzt die Weitergabe der Vorlage jedoch<br />

das Verbreitungsrecht <strong>und</strong> häufig auch das Vervielfältigungsrecht des UrhG.<br />

2. Veröffentlichung von Vorlagen im Internet<br />

Die empirische Analyse hat gezeigt, dass eine der wichtigsten „Vertriebsschienen“ für Raubkopien<br />

nicht die körperliche Weitergabe von Datenträgern, sondern das immaterielle Angebot<br />

der digitalen Güter in Online-Tauschbörsen <strong>und</strong> auf speziellen Servern des Internet ist. Diese<br />

Angebote sind gr<strong>und</strong>sätzlich rechtswidrig. Dabei ist allerdings umstritten, welches Recht des<br />

Urhebers verletzt wird. In Betracht kommt zunächst wiederum ein Verstoß gegen das Verbreitungsrecht<br />

des § 17 UrhG. Allerdings geht die h.M. davon, dass nur die Verbreitung körperlicher<br />

Werkstücke unter § 17 UrhG fällt. 295 Dies ist allerdings nicht unproblematisch, da insbesondere<br />

der Verkauf von Werkstücken heutzutage nicht selten rein elektronisch, z.B. über das Internet,<br />

erfolgt. Letztlich ist es daher oft nur eine technische Zufälligkeit, ob der K<strong>und</strong>e einen Datenträger<br />

oder nur die Daten selbst erhält. Es sprechen daher gute Gründe dafür, in diesem Fall auch<br />

den Erschöpfungsgr<strong>und</strong>satz des § 17 Abs. 2 UrhG eingreifen zu lassen. 296 D.h.: Wird ein Werkstück<br />

auf elektronischem Wege käuflich erworben, so darf es durch den Käufer – von der Vermietung<br />

abgesehen – auch elektronisch weiterverbreitet werden. 297 Dies führt allerdings nicht<br />

dazu, dass der ursprüngliche Käufer eine Kopie der Daten behalten darf. Es muss den Besitz<br />

295. Vgl. BGHZ 11, 135, 144; 33, 38, 41; 38, 356, 362; BGH GRUR 1995, 673, 676. Siehe auch<br />

Flechsig, ZUM 2002, 1, 7f.<br />

296. Vgl. Kröger, CR 2001, 316, 318. Siehe auch Spindler, Europäisches Urheberrecht in der<br />

Informationsgesellschaft, GRUR 2002, 105, 110.<br />

297. Vgl. Berger, Urheberrechtliche Erschöpfungslehre <strong>und</strong> digitale Informationstechnologie, GRUR<br />

2002, 198, 199. Ablehnend hierzu aber Schricker/Loewenheim, § 17 Rn. 37.<br />

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