15.12.2012 Aufrufe

Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

nur verhindern, dass DVDs einer bestimmten Region in einer anderen abgespielt werden<br />

können. Wird aber z.B. durch eine Person in Deutschland eine DVD der Region 1<br />

(Nordamerika) käuflich erworben, so mag dies unerwünscht sein, führt aber nicht nur<br />

zu keiner Vermögensminderung, sondern im konkreten Fall sogar zu einer Vermögensmehrung<br />

des DVD-Produzenten. Mögliche mittelbare Schäden, die von den Produzenten<br />

befürchtet werden, wenn DVDs weltweit zur gleichen Zeit auf den Markt kommen – wie<br />

ein Rückgang bei den Kinobesuchen – spielen für § 263a StGB keine Rolle, denn der Vermögensschaden<br />

muss unmittelbar auf der Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs<br />

beruhen.<br />

Werden dagegen die verschlüsselten Videodaten mittels Softwaretools entschlüsselt <strong>und</strong><br />

ausgelesen, so liegt eine Beeinflussung eines fremden Datenverarbeitungsvorgangs i.S.d.<br />

§ 263a StGB durch die unbefugte Verwendung von Daten vor, weil hierdurch zum einen<br />

ein DRM-System manipuliert wird, welches vom Datenträgerproduzenten zum Schutz<br />

der Videodaten verwendet wird. Dieses System stellt – im Zusammenspiel mit der Hardware<br />

– sicher, dass Video-DVDs weder ausgelesen noch kopiert, sondern lediglich angeschaut<br />

werden können. Zum anderen werden vom Täter Tools verwendet, die notwendigen<br />

Entschlüsselungsinformationen zur Umgehung dieses DRM-Systems enthalten; dies<br />

geschieht auch unbefugt, weil die entsprechenden Informationen nur in lizenzierten Softwareprogrammen<br />

<strong>und</strong> Geräten <strong>und</strong> nur zum Anschauen von Video-DVDs verwendet werden<br />

dürfen. Zudem wird man die Unmittelbarkeit eines Vermögensschadens – hier eines<br />

entgangenen Gewinns – dann annehmen können, wenn eine Video-DVD ausgelesen oder<br />

kopiert wird, denn damit erspart sich der Täter die Kosten für einen Kauf.<br />

• Umgehung von Schutzmechanismen bei softwarebasierten DRM-Systemen<br />

Ansatzpunkt derartiger Angriffe sind üblicherweise nicht die digitalen Inhalte selbst, sondern<br />

das zum Abspielen des Inhalts verwendete Softwareprogramm, welches auch das<br />

Rechte Management System beinhaltet. Damit ist die Tathandlung der unrichtigen Gestaltung<br />

des Programms, mithin also eine Programmmanipulation, gegeben. Werden derartige<br />

Manipulationen vorgenommen, um unberechtigterweise digitale Inhalte – z.B. Filme<br />

oder Musik – nutzen zu können, so liegt in diesem Zeitpunkt noch kein unmittelbarer<br />

Vermögensschaden vor. Dieser tritt erst ein, wenn der Täter die manipulierte Software zur<br />

unberechtigten Nutzung von digitalen Inhalten verwendet.<br />

• Einsatz von Piraten-SmartCards beim digitalen TV<br />

In Betracht kommt § 263a StGB auch beim Einsatz – nicht jedoch bei der Erstellung,<br />

dem Nachbau oder dem Vertrieb – von so genannten Piraten-SmartCards zur Entschlüsselung<br />

des digitalen Pay-TV. 390 Piraten-SmartCards sind – wie oben erläutert – entweder<br />

modifizierte Original-SmartCards, die weitergehende Berechtigungen enthalten<br />

als das Vertragsverhältnis zwischen K<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Programmanbieter vorsieht 391 oder aber<br />

so genannte Digital Pirate SmartCards, also Nachbauten von Originalkarten. Werden<br />

Piraten-SmartCards zur Entschlüsselung der Videodaten eines Programmanbieters in einem<br />

Digital-Receiver verwendet, so liegt eine unbefugte Verwendung von Daten vor, die<br />

einen Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst. 392 Dabei handelt es sich um einen frem-<br />

390. Vgl. Beucher/Engels, CR 1998, 101, 104.<br />

391. Vgl. Scheffler, CR 2002, S. 151.<br />

392. Vgl. BGH CR 2002, 413 zum Fall einer gefälschten EC-Karte. Siehe auch Beucher/Engels, CR<br />

1998, 101, 104; Dressel, MMR 1999, 390, 392; Scheffler, CR 2002, 151, 152.<br />

166

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!