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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />

b) §§ 4, 5 ZKDSG<br />

Das „Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten <strong>und</strong> von Zugangskontrolldiensten<br />

(Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz – ZKDSG) vom 19. März 2002 440 beruht auf<br />

der bereits oben erwähnten Richtlinie des Europäischen Parlaments 441 <strong>und</strong> des Rates über den<br />

rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten <strong>und</strong> von Zugangskontrolldiensten vom<br />

20. November 1998. 442 Das Gesetz hat das „Ziel, die gewerbsmäßige Verbreitung von „Vorrichtungen“<br />

zu verhindern (einschließlich Wartung <strong>und</strong> Werbung), mit denen sich der Zugangsschutz<br />

von Fernseh- <strong>und</strong> Radiosendungen sowie von Diensten der Informationsgesellschaft unbefugt<br />

überwinden lässt“. 443<br />

Der in § 2 mit dem Begriff der „zugangskontrollierten Dienste“ umschriebene dienstespezifische<br />

Schutzbereich des Gesetzes erfasst R<strong>und</strong>funkdarbietungen im Sinne von § 2 des R<strong>und</strong>funkstaatsvertrages,<br />

Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes sowie Mediendienste<br />

im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages, die unter der Voraussetzung eines Entgelts<br />

erbracht werden <strong>und</strong> nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden<br />

können. „Zugangskontrolldienste“ werden dabei definiert als „technische Verfahren oder<br />

Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen.“<br />

Der technisch-gegenständliche Verbotsbereich des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes betrifft<br />

unter der Bezeichnung der „Umgehungsvorrichtungen“ „technische Verfahren oder Vorrichtungen,<br />

die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines<br />

zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen. Damit werden insbesondere Computerprogramme,<br />

die Manipulation von Set-Top-Boxen zur Nutzungserweiterung oder der Bau von<br />

neuen Geräten erfasst. Es genügt dabei, wenn Vorrichtungen unter anderem der Umgehung<br />

dienen, da ansonsten die Vorschrift durch Geräte oder Software mit gemischten Funktionen<br />

leicht umgangen werden könnte“. 444 Nicht einbezogen werden damit insbesondere Tools zur<br />

Umgehung von Kopierschutzmechanismen bei Datenträgern, denn diese stellen weder einen<br />

Teledienst noch einen Mediendienst dar.<br />

Bei den im Hinblick auf diese Umgehungsvorrichtungen einschlägigen verbotenen Tathandlungen<br />

ist die Reichweite des allgemeinen (nicht unmittelbar strafbewehrten) Verbots sowie der<br />

Straf- <strong>und</strong> Ordnungswidrigkeitstatbestände der §§ 4 <strong>und</strong> 5 zu unterscheiden.<br />

• Das allgemeine zivilrechtliche Verbot des § 3 erfasst (1) die Herstellung, die Einfuhr <strong>und</strong><br />

die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerblichen Zwecken, (2) den Besitz,<br />

die technische Einrichtung, die Wartung <strong>und</strong> den Austausch von Umgehungsvorrichtungen<br />

zu gewerblichen Zwecken sowie (3) die Absatzförderung von Umgehungsmaßnahmen.<br />

• Die Strafvorschrift des § 4 begrenzt die Androhung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

dagegen auf die von § 3 Nr. 1 erfasste Herstellung, das Einführen <strong>und</strong> die Verbreitung<br />

einer Umgehungseinrichtung zu gewerblichen Zwecken.<br />

440. Siehe oben Fn. 237.<br />

441. Siehe oben Fn. 410.<br />

442. ABl. L 320/54 v. 18.11.1998. Siehe auch Wand, oben Fn. 227, S. 77 ff.<br />

443. Vgl. BT-Drucks 14/7229 v. 24.10.2001.<br />

444. Vgl. BT-Drucks 14/7229 v. 24.10.2001, S. 7.<br />

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