Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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III. Strafrechtliche Beurteilung<br />
Die Aufforderung i.S.d. § 111 StGB muss sich dabei allerdings aufgr<strong>und</strong> des Normzwecks der<br />
Vorschrift (vor allem wegen der besonderen Gefährlichkeit der Äußerung, deren Wirkung sich<br />
vom Täter nicht kontrollieren lässt) anders als eine Anstiftung i.S.d. § 26 StGB an einen nicht<br />
individualisierten unbestimmten Adressatenkreis richten. Dies ist bei der typischen Verbreitung<br />
von Anleitungen über eine Internetseite oder in Zeitschriften stets der Fall. Dagegen würde<br />
§ 111 StGB ausscheiden, wenn der Äußernde z.B. bei Übermittlung durch eine E-Mail die<br />
Anleitung nur an einen bestimmten Adressatenkreis richtet. Der Tatbestand des § 111 StGB hat<br />
daher insoweit einen sehr viel weiter gehenden Anwendungsbereich als die Bestimmungen der<br />
Anstiftung <strong>und</strong> der Beihilfe.<br />
Der Tatbestand des § 111 StGB unterscheidet sich von den Vorschriften der Anstiftung <strong>und</strong><br />
der Beihilfe darüber hinaus jedoch vor allem auch dadurch, dass der Begriff des Aufforderns<br />
mit dem der Anstiftung nicht deckungsgleich ist, da er teilweise weiter <strong>und</strong> teilweise enger ist.<br />
Zum einen wird für § 111 StGB anders als für die Anstiftung nicht vorausgesetzt, dass der Tatentschluss<br />
erst durch den Auffordernden geweckt wird; 431 andererseits genügt aber nicht eine<br />
nur allgemeine Befürwortung bestimmter Taten, 432 also erst recht nicht eine bloße Anleitung<br />
dazu, auch wenn sie mittelbar dazu führt, dass ein entsprechender Tatentschluss hervorgerufen<br />
wird. Denn die bloße Befürwortung oder Anleitung ist keine K<strong>und</strong>gabe des Willens, dass vom<br />
Adressaten der Äußerung strafbare Handlungen begangen werden sollen. 433 Dass der Begriff<br />
des „Aufforderns“ insoweit enger auszulegen ist als der Begriff der Anstiftung, zeigt auch der<br />
Vergleich von § 111 StGB mit § 130a StGB (Anleitung zu Straftaten), der nur im Hinblick<br />
auf bestimmte schwere Straftaten des Katalogs von § 126 Abs. 1 StGB (Gewaltdelikte <strong>und</strong> gemeingefährliche<br />
Straftaten) schon das Anleiten unter Strafe stellt, mit § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5<br />
WaffG (Anleiten zur Herstellung von Waffen) sowie mit dem inzwischen aufgehobenen § 88a<br />
StGB (Verfassungsfeindliche Befürwortung von Straftaten) 434 . Im Ergebnis scheidet daher eine<br />
Strafbarkeit nach § 111 StGB in den vorliegend interessierenden Fällen regelmäßig aus, weil<br />
sich eine öffentlich oder durch Schriften verbreitete Anleitung zur Umgehung von Schutzmechanismen<br />
für digitale Inhalte ohne weiteres „neutral“ formulieren lässt oder durch den ausdrücklichen<br />
Zusatz „entschärft“ werden kann, dass nur informiert <strong>und</strong> nicht zur Begehung von<br />
Straftaten aufgefordert werden soll.<br />
3. Deliktsspezifische Ansätze<br />
a) Ansatz, Probleme <strong>und</strong> Überblick<br />
Aufgr<strong>und</strong> dieser Probleme der allgemeinen strafrechtlichen Regelungen der Anstiftung, der<br />
Beihilfe <strong>und</strong> des öffentlichen Aufforderns zu Straftaten versucht der Gesetzgeber in zunehmendem<br />
Maß, die Problematik der vorbereitenden Förderhandlungen durch spezielle Vorfeldtatbestände<br />
zu lösen, die für bestimmte Deliktsbereiche spezielle Vorbereitungs- <strong>und</strong> Förderhandlungen<br />
unter Strafe stellen.<br />
• Ein klassisches Beispiel für derartige Vorfeldtatbestände ist § 149 StGB über die Vorbereitung<br />
der Fälschung von Geld <strong>und</strong> Wertzeichen. Der Tatbestand bedroht denjenigen<br />
431. Sch/Sch-Eser, § 111 Rn. 3. Insoweit käme keine vollendete, sondern nur eine versuchte Anstiftung<br />
nach § 30 Abs. 1 StGB in Betracht.<br />
432. BGHSt 32, 310, 311 im Anschluss an RGSt 63, 170, 173.<br />
433. OLG Köln, MDR 1983, 339.<br />
434. BGHSt 32, 310, 311.<br />
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