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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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B. Kopie der digitalen Güter<br />

beliebigen Trägern“ klargestellt werden, dass sowohl analoge als auch digitale Kopien zum<br />

privaten Gebrauch hergestellt werden dürfen. 266<br />

Zentraler Begriff des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG ist damit der „private Gebrauch“. Darunter versteht<br />

die ganz h.M. den „Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse<br />

durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band verb<strong>und</strong>enen<br />

Personen“. 267 Damit ist z.B. die Kopie einer originalen Audio-CD zum Zwecke der Nutzung<br />

im Auto unproblematisch zulässig. Ebenso kann z.B. eine Vervielfältigung erfolgen, damit der<br />

Sohn oder die Tochter die Kopie auf eigenen Abspielgeräten benutzen können. Dabei ist zu<br />

beachten, dass das Gesetz nur einzelne Vervielfältigungen zulässt, wobei es sich nach verbreiteter<br />

Ansicht um maximal 7 Vervielfältigungen handeln darf. 268 Ein privater Gebrauch liegt<br />

weiterhin auch dann vor, wenn der Nutzer z.B. Musikstücke einer originalen Audio-CD oder<br />

einer rechtmäßig hergestellten Audio-CD-Kopie zunächst zum eigenen, privaten Gebrauch auf<br />

seinem Rechner speichert. Allerdings kann ein privater Gebrauch in dem Moment nicht mehr<br />

angenommen werden, in dem der Nutzer als Mitglied eines File-Sharing-Dienstes beliebigen<br />

Personen einen Zugriff auf die auf seiner Festplatte gespeicherten digitalen Inhalte gestattet. 269<br />

Denn ab diesem Zeitpunkt werden die gespeicherten Inhalte nicht mehr im Privatbereich genutzt,<br />

sondern stehen einem Millionenpublikum zur Verfügung.<br />

Fraglich ist weiterhin, ob die private Kopie von urheberrechtlich geschützten Daten auch dann<br />

durch § 53 UrhG gerechtfertigt wird, wenn sie auf rechtswidrigen Vorlagen beruht, die beispielsweise<br />

im Internet öffentlich angeboten werden. Diese – im vorliegenden Kontext ganz<br />

zentrale – Problemstellung hängt davon ab, ob der Kopierende Eigentümer der Kopiervorlage<br />

266. Vgl. Flechsig, Gr<strong>und</strong>lagen des Europäischen Urheberrechts, ZUM 2002, 1, 9; Goldmann/Liepe,<br />

Vertrieb von kopiergeschützten Audio-CDs in Deutschland, ZUM 2002, 362, 369; Kröger, Die<br />

Urheberrechtsrichtlinie für die Informationsgesellschaft – Bestandaufnahme <strong>und</strong> kritische<br />

Bewertung, CR 2001, 316, 320; Linnenborn, K&R 2001, 394, 396 <strong>und</strong> auch die rechtspolitischen<br />

Überlegungen bei Reinbothe, Die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht,<br />

ZUM 2002, 43, 49 f. Die Klarstellung wird begrüßt in der „Stellungnahme der ARD <strong>und</strong> des ZDF<br />

zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />

Informationsgesellschaft“, oben Fn. 262, S. 6, sowie in der „Stellungnahme des B<strong>und</strong>esverbandes<br />

Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des<br />

Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“, S. 1, abrufbar unter<br />

http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/BDZVStellungRefE-2002-04-18.pdf ; ablehnend<br />

äußern sich dagegen der dmmv, Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie<br />

2001/29/EG, S. 4, abrufbar unter<br />

http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/stlgn_eu_rili_harmon_01.pdf, der BITKOM,<br />

Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />

Informationsgesellschaft, S. 4 f., abrufbar unter<br />

http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/BITKOM-StellgRefE-2002-04-19.pdf , der<br />

Börsenverein des deutschen Buchhandels, Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz<br />

zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, S. 1 f., abrufbar unter<br />

http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/StellungBoevErg.pdf <strong>und</strong> die KirchMedia,<br />

Anmerkungen zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der<br />

Informationsgesellschaft, S. 6, abrufbar unter<br />

http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/KirchMedia.pdf (Stand: 12.8.2002).<br />

267. Vgl. BGH GRUR 1978, 474 f.<br />

268. Diese Zahl ergibt sich aus einer Entscheidung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs, der die Beklagte<br />

antragsgemäß verurteilte, 7 Vervielfältigungsstücke herstellen zu müssen. Vgl. BGH GRUR 1978,<br />

474 ff. Dies darf allerdings nicht als absolutes „Dogma“ verstanden werden, sondern gibt lediglich<br />

einen Hinweis darauf, dass es sich auf jeden Fall um eine „überschaubare“ Anzahl von<br />

Privatkopien handeln muss. So wohl auch Schricker/Loewenheim, § 53 Rdnr. 14.<br />

269. Vgl. Hänel, oben Fn. 258, Abs. 35.<br />

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