Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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D. Umgehung der Schutzmechanismen<br />
ten Vervielfältigungsstücks für den vom Gesetz begünstigten Nutzer hält. 313 Dies ist bei File-<br />
Sharing-Systemen schon fraglich, da der Anbieter von sich aus aktiv wird <strong>und</strong> festlegt, welche<br />
Werke abrufbar sind <strong>und</strong> welche nicht. Hinzu kommt, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 S. 2<br />
UrhG eng auszulegen ist 314 <strong>und</strong> von ihrem Normzweck nur denjenigen privilegieren möchte,<br />
der sich kein Vervielfältigungsgerät – z.B. einen CD-Brenner – leisten kann. 315 Der Dritte muss<br />
damit an die Stelle des Vervielfältigungsgeräts des berechtigten Nutzers treten. 316 Bei den File-<br />
Sharing-Systemen ist der Anbieter aber nicht nur die Kopierstelle des Begünstigten. Vielmehr<br />
bestimmt der Anbieter z.B., welche Inhalte überhaupt zum Abruf bereitstehen oder wann bzw.<br />
in welcher Form diese zur Verfügung stehen. Das Anbieten eines Servicepakets überschreitet<br />
aber nach der Rechtsprechung den „gesetzlich zugelassenen Rahmen, der einer Hilfsperson bei<br />
der Vervielfältigung von Werkstücken für einen privilegierten Nutzer zugute kommen kann.“ 317<br />
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Ausnahmetatbestände nicht zu einer Aushöhlung der<br />
Urheberrechte führen dürfen. 318 Genau dies würde aber geschehen, wenn das massenhafte Tauschen<br />
über File-Sharing-Systeme nach § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG zulässig wäre. Daher kann diese<br />
Vorschrift nicht zugunsten des Anbieters eingreifen.<br />
3. Ergebnis<br />
Anders als die – zur eigentlichen Schädigung der Rechteinhaber führende – Kopie digitaler Güter<br />
können die diese Handlung vorbereitenden Angebote von Kopiervorlagen – vor allem wenn<br />
sie öffentlich im Internet erfolgen – in fast allen für die Erstellung von Raubkopien relevanten<br />
Fallgestaltungen durch das Urheberrecht bereits heute erfasst werden. Der Verstoß gegen das<br />
zivilrechtliche Verbreitungs- <strong>und</strong> teilweise auch das Vervielfältigungsverbot des Urheberrechtsgesetzes<br />
führt dabei dazu, dass die einschlägigen Handlungen auch gegen die oben genannten<br />
akzessorischen Strafbestimmungen der §§ 106, 108 UrhG verstoßen <strong>und</strong> dadurch mit Freiheitsstrafe<br />
von bis zu drei – bzw. bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu fünf – Jahren bedroht sind.<br />
D. Umgehung der Schutzmechanismen<br />
Die bisherige Untersuchung der Strafbarkeit des Kopierens von digitalen Gütern <strong>und</strong> des Angebots<br />
von entsprechenden Kopiervorlagen betraf die beiden für die Erstellung von Raubkopien<br />
zentralen Tathandlungen bei unverschlüsselten <strong>und</strong> ungeschützten digitalen Gütern. Soweit<br />
allem bezüglich digitaler Kopien – der BITKOM, oben Fn. 266, der BDZV, oben Fn. 266, S. 1 f.,<br />
der Börsenverein des deutschen Buchhandels, oben Fn. 266, S. 2, die KirchMedia, oben Fn. 266,<br />
S. 7, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Stellungnahme zum Referentenentwurf<br />
für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, S. 4, abrufbar unter<br />
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/Stellungnahme_VDZ_180302.pdf, <strong>und</strong> der Verband<br />
privater R<strong>und</strong>funk <strong>und</strong> Telekommunikation e.V. (VPRT), Stellungnahme zum Referentenentwurf<br />
für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, S. 2, abrufbar unter<br />
http://www.urheberrecht.org/topic/Info-RiLi/st/VPRTStellungRefE-2002-04-18.pdf (Stand:<br />
12.8.2002).<br />
313. Vgl. BGH NJW 1997, 1363, 1366.<br />
314. Vgl. BGH NJW 1997, 1363, 1367.<br />
315. Vgl. BGH NJW 1997, 1363, 1367.<br />
316. Vgl. BGH NJW 1997, 1363, 1366.<br />
317. Vgl. BGH NJW 1997, 1363, 1367.<br />
318. Vgl. BGH NJW 1997, 1363, 1368.<br />
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