Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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) Tatobjekt <strong>und</strong> Tathandlung der §§ 106, 108 UrhG<br />
B. Kopie der digitalen Güter<br />
Im Hinblick auf Tatobjekt <strong>und</strong> Tathandlungen bereitet die Akzessorietät der §§ 106 ff. UrhG in<br />
dem vorliegend untersuchten Bereich keine besonderen Probleme:<br />
• Die hier besonders interessierenden Software-, Video- <strong>und</strong> Audiodaten stellen regelmäßig<br />
urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. §§ 2, 4 UrhG dar. Der früher vehement geführte<br />
Streit über den Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen hat seit der Einfügung der<br />
§§ 69a ff. UrhG viel von seiner Brisanz verloren. 256 Bei den heute weiter bestehenden<br />
Streitfragen – etwa nach der Schutzhöhe von Computerprogrammen (die eher niedrig<br />
angesetzt wird) <strong>und</strong> der Vollstreckbarkeit von Unterlassungsurteilen – handelt es sich<br />
um allgemeine Fragen, die im vorliegenden Kontext keine besondere Bedeutung haben.<br />
Nicht einschlägig sind die urheberrechtlichen Schutzvorschriften dagegen z.B. bei den<br />
oben erwähnten Daten mit Aktienkursen oder sonstigen Wirtschaftsdaten. 257<br />
• Die im vorliegenden Zusammenhang interessierende Kopie von Software-, Audio- <strong>und</strong><br />
Videodaten verletzt auch regelmäßig das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bzw. Nutzungsrechte<br />
der entsprechend Berechtigten: Eine Vervielfältigung ist „jede körperliche<br />
Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk dem menschlichen Sinne auf irgendeine<br />
Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen“. 258 Damit ist eine körperliche<br />
Fixierung des Werkes notwendig. 259 Diese liegt bei digitalen Werken dann vor,<br />
wenn sie auf einem Datenträger gespeichert werden, z.B. einer CD-ROM oder der Festplatte<br />
eines Computersystems. Die empirische Analyse zeigt, dass dies in den hier einschlägigen<br />
Pirateriefällen durch die Kopie auf CD-ROMs, DVD-R(W)s sowie auf Festplatten<br />
von Computersystemen – unabhängig ob es sich um einen privaten PC oder einen<br />
Internet-Server handelt – regelmäßig gegeben ist.<br />
Eine Vervielfältigung erfolgt insbesondere auch in dem besonders bedrohlichen Bereich<br />
der Verbreitung von Raubkopien über das Internet, da dabei regelmäßig Kopien auf Datenträgern<br />
abgespeichert werden. Dies gilt z.B. für die oben dargestellte Verbreitung von<br />
Raubkopien über Online-Tauschbörsen oder spezielle FTP-Server. Da die meisten Vorgänge<br />
der elektronischen Datenkommunikation aus technischen Gründen auch eine –<br />
zumindest zeitweise – Fixierung des digitalen Werkes während der Datenübertragung<br />
erfordern, war zwar lange Zeit umstritten, ob auch insoweit das ausschließliche Vervielfältigungsrecht<br />
des Urhebers betroffen ist. 260 Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur<br />
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft 261 wird dieser Meinungs-<br />
256. Vgl. Schricker/Loewenheim, § 69a Rn. 2 ff.<br />
257. Für diese Daten kann allerdings ein Datenbankschutz gem. den §§ 87a ff. UrhG in Betracht<br />
kommen, auf den in dem vorliegenden <strong>Gutachten</strong> wegen der unproblematischen Anwendbarkeit<br />
des Urheberrechts auf die hier vor allem interessierenden Software-, Video- <strong>und</strong> Audiodaten nicht<br />
eingegangen wird.<br />
258. Vgl. BGH GRUR 1991, 449, 453; GRUR 1983, 28, 29; Hänel, Napster <strong>und</strong> Gnutella – Probleme<br />
bei der Übertragung von MP3-Dateien nach deutschem Urheberrecht, JurPC Web-Dok. 245/2000,<br />
Abs. 11, abrufbar unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20000245.htm (Stand: 12.8.2002); Kreutzer,<br />
Napster, Gnuttella & Co.: Rechtsfragen zu Filesharing-Netzen aus Sicht des deutschen<br />
Urheberrechts de lege lata <strong>und</strong> de lege ferenda –Teil 1, GRUR 2001, 193, 199.<br />
259. Vgl. Schricker/Loewenheim, § 16 Rn. 6.<br />
260. Vgl. Bosak, Urheberrechtliche Zulässigkeit privaten Downloadings von Musikdateien, CR 2001,<br />
176 f.; Schricker/Loewenheim, § 16 Rn. 19.<br />
261. Siehe oben Fn. 196.<br />
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