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Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...

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) Tatobjekt <strong>und</strong> Tathandlung der §§ 106, 108 UrhG<br />

B. Kopie der digitalen Güter<br />

Im Hinblick auf Tatobjekt <strong>und</strong> Tathandlungen bereitet die Akzessorietät der §§ 106 ff. UrhG in<br />

dem vorliegend untersuchten Bereich keine besonderen Probleme:<br />

• Die hier besonders interessierenden Software-, Video- <strong>und</strong> Audiodaten stellen regelmäßig<br />

urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. §§ 2, 4 UrhG dar. Der früher vehement geführte<br />

Streit über den Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen hat seit der Einfügung der<br />

§§ 69a ff. UrhG viel von seiner Brisanz verloren. 256 Bei den heute weiter bestehenden<br />

Streitfragen – etwa nach der Schutzhöhe von Computerprogrammen (die eher niedrig<br />

angesetzt wird) <strong>und</strong> der Vollstreckbarkeit von Unterlassungsurteilen – handelt es sich<br />

um allgemeine Fragen, die im vorliegenden Kontext keine besondere Bedeutung haben.<br />

Nicht einschlägig sind die urheberrechtlichen Schutzvorschriften dagegen z.B. bei den<br />

oben erwähnten Daten mit Aktienkursen oder sonstigen Wirtschaftsdaten. 257<br />

• Die im vorliegenden Zusammenhang interessierende Kopie von Software-, Audio- <strong>und</strong><br />

Videodaten verletzt auch regelmäßig das Vervielfältigungsrecht des Urhebers bzw. Nutzungsrechte<br />

der entsprechend Berechtigten: Eine Vervielfältigung ist „jede körperliche<br />

Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk dem menschlichen Sinne auf irgendeine<br />

Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen“. 258 Damit ist eine körperliche<br />

Fixierung des Werkes notwendig. 259 Diese liegt bei digitalen Werken dann vor,<br />

wenn sie auf einem Datenträger gespeichert werden, z.B. einer CD-ROM oder der Festplatte<br />

eines Computersystems. Die empirische Analyse zeigt, dass dies in den hier einschlägigen<br />

Pirateriefällen durch die Kopie auf CD-ROMs, DVD-R(W)s sowie auf Festplatten<br />

von Computersystemen – unabhängig ob es sich um einen privaten PC oder einen<br />

Internet-Server handelt – regelmäßig gegeben ist.<br />

Eine Vervielfältigung erfolgt insbesondere auch in dem besonders bedrohlichen Bereich<br />

der Verbreitung von Raubkopien über das Internet, da dabei regelmäßig Kopien auf Datenträgern<br />

abgespeichert werden. Dies gilt z.B. für die oben dargestellte Verbreitung von<br />

Raubkopien über Online-Tauschbörsen oder spezielle FTP-Server. Da die meisten Vorgänge<br />

der elektronischen Datenkommunikation aus technischen Gründen auch eine –<br />

zumindest zeitweise – Fixierung des digitalen Werkes während der Datenübertragung<br />

erfordern, war zwar lange Zeit umstritten, ob auch insoweit das ausschließliche Vervielfältigungsrecht<br />

des Urhebers betroffen ist. 260 Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur<br />

Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft 261 wird dieser Meinungs-<br />

256. Vgl. Schricker/Loewenheim, § 69a Rn. 2 ff.<br />

257. Für diese Daten kann allerdings ein Datenbankschutz gem. den §§ 87a ff. UrhG in Betracht<br />

kommen, auf den in dem vorliegenden <strong>Gutachten</strong> wegen der unproblematischen Anwendbarkeit<br />

des Urheberrechts auf die hier vor allem interessierenden Software-, Video- <strong>und</strong> Audiodaten nicht<br />

eingegangen wird.<br />

258. Vgl. BGH GRUR 1991, 449, 453; GRUR 1983, 28, 29; Hänel, Napster <strong>und</strong> Gnutella – Probleme<br />

bei der Übertragung von MP3-Dateien nach deutschem Urheberrecht, JurPC Web-Dok. 245/2000,<br />

Abs. 11, abrufbar unter http://www.jurpc.de/aufsatz/20000245.htm (Stand: 12.8.2002); Kreutzer,<br />

Napster, Gnuttella & Co.: Rechtsfragen zu Filesharing-Netzen aus Sicht des deutschen<br />

Urheberrechts de lege lata <strong>und</strong> de lege ferenda –Teil 1, GRUR 2001, 193, 199.<br />

259. Vgl. Schricker/Loewenheim, § 16 Rn. 6.<br />

260. Vgl. Bosak, Urheberrechtliche Zulässigkeit privaten Downloadings von Musikdateien, CR 2001,<br />

176 f.; Schricker/Loewenheim, § 16 Rn. 19.<br />

261. Siehe oben Fn. 196.<br />

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