Gutachten (PDF) - Professur Datenschutz und Datensicherheit ...
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E. Öffentl. Angebot <strong>und</strong> Besitz von Tools zur Umgehung von Schutzmechanismen<br />
Tatobjekten umschrieben ist. Erforderlich ist darüber hinaus vielmehr mindestens die Vorstellung<br />
der „wesentlichen Dimension“ des Haupttatunrechts 427 oder eines zeitlichen <strong>und</strong> örtlichen<br />
Rahmens, innerhalb dessen sich die Haupttat abspielen soll. 428 Als in dieser Hinsicht hinreichend<br />
konkretisiert wäre daher unter Umständen eine Anleitung, welche die Umgehung eines<br />
ganz bestimmten, von einem bestimmten Inhalteanbieter verwendeten Schutzmechanismus für<br />
ein bestimmtes Produkt betrifft; in den meisten Fällen wird aber auch schon insoweit keine<br />
hinreichend konkrete Vorstellung einer Haupttat vorliegen.<br />
Die Haupttat muss darüber hinaus zudem auch in Bezug auf die Person des Haupttäters konkretisiert<br />
sein. Daher genügt es nicht, dass sich die Aufforderung zu bestimmten Taten an einen<br />
individuell unbestimmten Personenkreis richtet. 429 Aus diesem Gr<strong>und</strong> fehlt es daher in der Praxis<br />
gerade in den besonders gefährlichen <strong>und</strong> strafwürdigen Fällen der öffentlichen Verbreitung<br />
von Anleitungen an einer ausreichenden Konkretisierung der Person des Haupttäters, da sich<br />
Anleitungen zur Umgehung von Schutzmechanismen zunächst an jedermann richten.<br />
Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung kommt daher nur in Betracht, wenn einer bestimmten Person<br />
eine Anleitung oder ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt wird <strong>und</strong> der Täter eine<br />
hinreichend konkrete Vorstellung von der Haupttat im oben beschriebenen Sinne hat. Der Nachweis<br />
des zumindest bedingten Vorsatzes, dass dieser damit die Haupttat begehen werde, bereitet<br />
dann keine Schwierigkeiten. Die empirische Analyse hat insoweit jedoch gezeigt, dass derartige<br />
Fälle für die Praxis des Raubkopierens keine wesentliche Rolle spielen.<br />
Konkretisierung des Gehilfenvorsatzes<br />
Ähnliche Anforderungen an die Konkretisierung des Vorsatzes gelten auch für die Beihilfe. Das<br />
Bereitstellen von Anleitungen oder technischen Mitteln ist unproblematisch als Hilfeleistung<br />
i.S.d. § 27 StGB zu werten, soweit nicht schon eine Anstiftung vorliegt, die als stärkere Form<br />
der Beteiligung vorrangig ist. Jedoch ist eine Strafbarkeit wegen Beihilfe nur dann möglich,<br />
wenn sich die Hilfeleistung an eine bestimmte Person richtet, also etwa beim individuellen Verkauf<br />
einer kopierten SmartCard oder von Hacking-Software. Beim Verbreiten von jedermann<br />
zugänglichen Anleitungen oder von Hacking-Software über das Internet fehlt es dagegen an der<br />
notwendigen Konkretisierung der Person des Haupttäters.<br />
b) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten<br />
Auch die Strafbestimmung des § 111 StGB über die öffentliche Aufforderung zu Straftaten<br />
kann die im Internet verbreiteten „Angebote“ zur Umgehung von Schutzmechanismen rechtlich<br />
geschützter Güter bisher nicht erfassen. Der Tatbestand setzt zunächst voraus, dass insbesondere<br />
durch die Verbreitung von – auch elektronischen – Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), d.h. z.B. mit<br />
(erfolgreichem) Abruf der Daten aus dem Internet, 430 zu einer rechtswidrigen Tat aufgefordert<br />
wird. Ebenso wie bei der Anstiftung <strong>und</strong> der Beihilfe ist daher auch hier zunächst eine strafbare<br />
Haupttat erforderlich. Insoweit gilt das Gleiche wie oben zu Anstiftung <strong>und</strong> Beihilfe ausgeführt<br />
wurde.<br />
427. So Roxin, in: Küper/Welp (Hrsg.), FS für Walter Stree <strong>und</strong> Johannes Wessels, Heidelberg 1993,<br />
S. 365.<br />
428. BGHSt 34, 63, 66.<br />
429. H.M., vgl. Sch/Sch/Cramer/Heine, § 26 Rn. 513.<br />
430. So jetzt BGH, Urt. v. 27.6.2001 – StR 66/01, JZ 2002, 308, 309, gegen die bisher wohl h.L., vgl.<br />
Sch/Sch-Lenckner/Perron, § 184 Rn. 57 m.w.N.<br />
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